Nachtangebote ins Grundangebot des öffentlichen Verkehrs aufnehmen

ShortId
13.3514
Id
20133514
Updated
28.07.2023 09:33
Language
de
Title
Nachtangebote ins Grundangebot des öffentlichen Verkehrs aufnehmen
AdditionalIndexing
48;Personentarif;Grundversorgung;Verkehrssicherheit;öffentlicher Verkehr;Freizeit;Fahrplan;Subvention;regionaler Verkehr;service public;Preisaufschlag
1
  • L04K18010213, öffentlicher Verkehr
  • L05K0701030901, Grundversorgung
  • L04K08060111, service public
  • L04K18010207, Fahrplan
  • L05K1802010106, Personentarif
  • L04K11050410, Preisaufschlag
  • L03K010101, Freizeit
  • L04K18010107, regionaler Verkehr
  • L04K18020203, Verkehrssicherheit
  • L05K1102030202, Subvention
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Nachtangebotsnetze haben sich zu einem rege benutzten Angebot entwickelt. Sie werden inzwischen in 18 Regionen/Verbunden angeboten. Das Angebot ist heute ein Pfeiler des Freizeitverkehrs und verkehrsträgerübergreifend eine sehr wirksame Massnahme zur Verbesserung der Verkehrssicherheit. So gehört die Einwirkung von Alkohol gemäss Statistik des Bundesamtes für Strassen auch 2012 zu den häufigsten Ursachen für Unfälle mit Personenschaden.</p><p>Für das Nachtangebot wird von den ÖV-Kundinnen und -Kunden jedoch zusätzlich zum bestehenden Ticket/Abo ein Zuschlag erhoben. Ein wesentlicher Grund für diesen Umstand ist, dass die Nachtangebote vom Bund nicht als abgeltungsberechtigte Verkehre anerkannt werden. </p><p>Der Nachtzuschlag ist damit zwar beliebt und notwendig, jedoch nicht kundenfreundlich. Die teils unterschiedlichen Regelungen z. B. in der Geltungsdauer pro Region/Verbund verkomplizieren die Situation zusätzlich. Er stellt auch das Personal des öffentlichen Verkehrs vor einige Herausforderungen. Durch diesen Umstand wird ein grosser Vorteil des ÖV Schweiz infrage gestellt: der offene Zugang zu Bahn, Schiff und Bus. Die Kundinnen und Kunden können ohne grosse Einschränkungen bezüglich Verkehrsmittelwahl oder Zeit einfach ein- und aussteigen.</p>
  • <p>1. Der Bundesrat begrüsst die Nachtangebote des öffentlichen Verkehrs. Sie entsprechen einem Bedürfnis, dies zeigen die gute Auslastung und das starke Wachstum auf den meisten der angebotenen Linien. Im Durchschnitt weisen die Nachtangebotsnetze eine jährliche Zuwachsrate zwischen 3 und 6 Prozent auf. Der Bundesrat teilt die Ansicht der Interpellantin, dass diese Angebote zur Verkehrssicherheit beitragen.</p><p>Die Tarife für die Nachtangebote sind uneinheitlich. Es können zwei Grundprinzipien unterschieden werden:</p><p>1. Nachttransporte sind in das Tarifsystem des direkten Verkehrs (DV) oder eines Verbundes integriert. GA und Halbtaxabonnement oder regionale Abonnemente werden anerkannt. Für einige dieser Angebote wird zusätzlich zum Billett ein Nachtzuschlag verlangt. Dieser variiert zwischen 2 und rund 10 Franken.</p><p>2. Fahrausweise des DV oder eines Verbundes werden nicht anerkannt. Für diese Angebote sind spezielle Billette notwendig.</p><p>Für die Kunden ist es nicht einfach, sich einen Überblick über die Preise im Nachtangebot zu verschaffen und das richtige Billett zu lösen. Die Tarifhoheit liegt bei den Transportunternehmen und teils bei den Verbünden. Wenn die Kommunikation klar und kundenfreundlich ist, dann werden auch Nachtangebote mit Zuschlägen oder Spezialtarifen anerkannt, geschätzt und genutzt.</p><p>2. Das Bundesrecht unterscheidet nicht zwischen Tages- und Nachtangebot. Für Nachtangebote gilt wie für Tagesangebote Artikel 16 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes, wonach im Fern-, Regional- und Ortsverkehr die Unternehmen in der Regel das Tarifsystem DV anzubieten haben. Eine explizite Unterstellung des Nachtangebotes unter das Tarifsystem DV ist daher nicht notwendig.</p><p>Ausnahmen von diesem Grundsatz kann das Bundesamt für Verkehr im Rahmen des Konzessionsverfahrens verfügen (Art. 56 Abs. 2 der Verordnung über die Personenbeförderung). In einem konkreten Fall (Nachtangebot Nachtstern im Raum Luzern) hat das Bundesgericht entschieden, auf eine Anerkennung des Tarifsystems DV zu verzichten. Gemäss Bundesgericht sind bei Nachtangeboten, die nicht von Bund und Kantonen bestellt werden, die Interessen des Unternehmens an einer genügenden Ertragssicherung höher zu gewichten als die Einbindung in den DV. Folglich kann der Bund die Einbindung in den DV nur beim bestellten regionalen Personenverkehr (RPV) verlangen. Beim Ortsverkehr sowie beim nichtbestellten RPV ist jeweils eine Interessenabwägung vorzunehmen.</p><p>Schon heute bestellt der Bund zusammen mit den Kantonen Nachtangebote, sofern es sich um Regionalverkehrslinien handelt und die dafür üblichen Kriterien wie Kostendeckungsgrad, genügende Nachfrage oder Mitbestellung durch die Kantone erfüllt sind. Zurzeit beteiligt sich der Bund am Nachtangebot bei über 70 Linien. Transportunternehmen und Tarifverbünde sind bestrebt, ihre Regeln zu vereinheitlichen und bei verbundübergreifenden Nachtangeboten die Tarife gegenseitig zu anerkennen.</p><p>3. Nachtangebote im RPV können gemäss Bundesrecht bereits heute Teil des Grundangebotes sein. Falls kantonale Erlasse die Bestellung von Nachtangeboten verbieten, beispielsweise im Kanton Bern ab 01.00 Uhr, fällt auch die Bestellmöglichkeit durch den Bund weg.</p><p>Die Abschaffung der Zuschläge könnte der Bund nur im bestellten RPV durchsetzen. Nachtangebote sind im Vergleich zu Tagesangeboten kostenintensiver. Dank der Zuschläge erreichen Nachtangebote einen Kostendeckungsgrad von über 20 Prozent und können somit mitbestellt oder sogar eigenwirtschaftlich betrieben werden.</p><p>4. Nein, die Finanzierung des RPV ist bereits heute nur mit grossen Anstrengungen möglich. Gerade mit dem Zuschlag leisten die Kundinnen und Kunden einen wesentlichen Beitrag zum zuverlässigen und sicheren Betrieb des Nachtangebotsnetzes (Abgeltung von zusätzlichem Personal, Sicherheitsmassnahmen). Zur Deckung der wegfallenden Einnahmen bliebe somit nur eine generelle Erhöhung des Tarifniveaus, womit alle ÖV-Kunden die Kosten des Nachtangebots mittragen müssten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Wie schätzt der Bundesrat die heutige Situation betreffend das Nachtangebot des öffentlichen Verkehrs (ÖV) ein?</p><p>2. Will er - unter Einhaltung der Autonomie des ÖV und der Kantone - auf einheitliche Regelungen im Nachtangebot einwirken und das Nachtangebot grundsätzlich dem direkten Verkehr unterstellen (Anerkennung Generalabonnement, Halbtaxabonnement)?</p><p>3. Ist er bereit zu prüfen, ob und unter welchen Bedingungen Nachtangebote ins ÖV-Grundangebot übernommen werden können und dadurch auf das Erheben von Nachtzuschlägen verzichtet werden kann?</p><p>4. Falls ja: Ist der Bundesrat bereit, den Kredit betreffend die Abgeltungen des regionalen Personenverkehrs im Gleichschritt mit den Kantonen entsprechend zu erhöhen?</p>
  • Nachtangebote ins Grundangebot des öffentlichen Verkehrs aufnehmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Nachtangebotsnetze haben sich zu einem rege benutzten Angebot entwickelt. Sie werden inzwischen in 18 Regionen/Verbunden angeboten. Das Angebot ist heute ein Pfeiler des Freizeitverkehrs und verkehrsträgerübergreifend eine sehr wirksame Massnahme zur Verbesserung der Verkehrssicherheit. So gehört die Einwirkung von Alkohol gemäss Statistik des Bundesamtes für Strassen auch 2012 zu den häufigsten Ursachen für Unfälle mit Personenschaden.</p><p>Für das Nachtangebot wird von den ÖV-Kundinnen und -Kunden jedoch zusätzlich zum bestehenden Ticket/Abo ein Zuschlag erhoben. Ein wesentlicher Grund für diesen Umstand ist, dass die Nachtangebote vom Bund nicht als abgeltungsberechtigte Verkehre anerkannt werden. </p><p>Der Nachtzuschlag ist damit zwar beliebt und notwendig, jedoch nicht kundenfreundlich. Die teils unterschiedlichen Regelungen z. B. in der Geltungsdauer pro Region/Verbund verkomplizieren die Situation zusätzlich. Er stellt auch das Personal des öffentlichen Verkehrs vor einige Herausforderungen. Durch diesen Umstand wird ein grosser Vorteil des ÖV Schweiz infrage gestellt: der offene Zugang zu Bahn, Schiff und Bus. Die Kundinnen und Kunden können ohne grosse Einschränkungen bezüglich Verkehrsmittelwahl oder Zeit einfach ein- und aussteigen.</p>
    • <p>1. Der Bundesrat begrüsst die Nachtangebote des öffentlichen Verkehrs. Sie entsprechen einem Bedürfnis, dies zeigen die gute Auslastung und das starke Wachstum auf den meisten der angebotenen Linien. Im Durchschnitt weisen die Nachtangebotsnetze eine jährliche Zuwachsrate zwischen 3 und 6 Prozent auf. Der Bundesrat teilt die Ansicht der Interpellantin, dass diese Angebote zur Verkehrssicherheit beitragen.</p><p>Die Tarife für die Nachtangebote sind uneinheitlich. Es können zwei Grundprinzipien unterschieden werden:</p><p>1. Nachttransporte sind in das Tarifsystem des direkten Verkehrs (DV) oder eines Verbundes integriert. GA und Halbtaxabonnement oder regionale Abonnemente werden anerkannt. Für einige dieser Angebote wird zusätzlich zum Billett ein Nachtzuschlag verlangt. Dieser variiert zwischen 2 und rund 10 Franken.</p><p>2. Fahrausweise des DV oder eines Verbundes werden nicht anerkannt. Für diese Angebote sind spezielle Billette notwendig.</p><p>Für die Kunden ist es nicht einfach, sich einen Überblick über die Preise im Nachtangebot zu verschaffen und das richtige Billett zu lösen. Die Tarifhoheit liegt bei den Transportunternehmen und teils bei den Verbünden. Wenn die Kommunikation klar und kundenfreundlich ist, dann werden auch Nachtangebote mit Zuschlägen oder Spezialtarifen anerkannt, geschätzt und genutzt.</p><p>2. Das Bundesrecht unterscheidet nicht zwischen Tages- und Nachtangebot. Für Nachtangebote gilt wie für Tagesangebote Artikel 16 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes, wonach im Fern-, Regional- und Ortsverkehr die Unternehmen in der Regel das Tarifsystem DV anzubieten haben. Eine explizite Unterstellung des Nachtangebotes unter das Tarifsystem DV ist daher nicht notwendig.</p><p>Ausnahmen von diesem Grundsatz kann das Bundesamt für Verkehr im Rahmen des Konzessionsverfahrens verfügen (Art. 56 Abs. 2 der Verordnung über die Personenbeförderung). In einem konkreten Fall (Nachtangebot Nachtstern im Raum Luzern) hat das Bundesgericht entschieden, auf eine Anerkennung des Tarifsystems DV zu verzichten. Gemäss Bundesgericht sind bei Nachtangeboten, die nicht von Bund und Kantonen bestellt werden, die Interessen des Unternehmens an einer genügenden Ertragssicherung höher zu gewichten als die Einbindung in den DV. Folglich kann der Bund die Einbindung in den DV nur beim bestellten regionalen Personenverkehr (RPV) verlangen. Beim Ortsverkehr sowie beim nichtbestellten RPV ist jeweils eine Interessenabwägung vorzunehmen.</p><p>Schon heute bestellt der Bund zusammen mit den Kantonen Nachtangebote, sofern es sich um Regionalverkehrslinien handelt und die dafür üblichen Kriterien wie Kostendeckungsgrad, genügende Nachfrage oder Mitbestellung durch die Kantone erfüllt sind. Zurzeit beteiligt sich der Bund am Nachtangebot bei über 70 Linien. Transportunternehmen und Tarifverbünde sind bestrebt, ihre Regeln zu vereinheitlichen und bei verbundübergreifenden Nachtangeboten die Tarife gegenseitig zu anerkennen.</p><p>3. Nachtangebote im RPV können gemäss Bundesrecht bereits heute Teil des Grundangebotes sein. Falls kantonale Erlasse die Bestellung von Nachtangeboten verbieten, beispielsweise im Kanton Bern ab 01.00 Uhr, fällt auch die Bestellmöglichkeit durch den Bund weg.</p><p>Die Abschaffung der Zuschläge könnte der Bund nur im bestellten RPV durchsetzen. Nachtangebote sind im Vergleich zu Tagesangeboten kostenintensiver. Dank der Zuschläge erreichen Nachtangebote einen Kostendeckungsgrad von über 20 Prozent und können somit mitbestellt oder sogar eigenwirtschaftlich betrieben werden.</p><p>4. Nein, die Finanzierung des RPV ist bereits heute nur mit grossen Anstrengungen möglich. Gerade mit dem Zuschlag leisten die Kundinnen und Kunden einen wesentlichen Beitrag zum zuverlässigen und sicheren Betrieb des Nachtangebotsnetzes (Abgeltung von zusätzlichem Personal, Sicherheitsmassnahmen). Zur Deckung der wegfallenden Einnahmen bliebe somit nur eine generelle Erhöhung des Tarifniveaus, womit alle ÖV-Kunden die Kosten des Nachtangebots mittragen müssten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Wie schätzt der Bundesrat die heutige Situation betreffend das Nachtangebot des öffentlichen Verkehrs (ÖV) ein?</p><p>2. Will er - unter Einhaltung der Autonomie des ÖV und der Kantone - auf einheitliche Regelungen im Nachtangebot einwirken und das Nachtangebot grundsätzlich dem direkten Verkehr unterstellen (Anerkennung Generalabonnement, Halbtaxabonnement)?</p><p>3. Ist er bereit zu prüfen, ob und unter welchen Bedingungen Nachtangebote ins ÖV-Grundangebot übernommen werden können und dadurch auf das Erheben von Nachtzuschlägen verzichtet werden kann?</p><p>4. Falls ja: Ist der Bundesrat bereit, den Kredit betreffend die Abgeltungen des regionalen Personenverkehrs im Gleichschritt mit den Kantonen entsprechend zu erhöhen?</p>
    • Nachtangebote ins Grundangebot des öffentlichen Verkehrs aufnehmen

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