Invalidenversicherung. Mediator oder Ombudsmann
- ShortId
-
13.3516
- Id
-
20133516
- Updated
-
28.07.2023 08:32
- Language
-
de
- Title
-
Invalidenversicherung. Mediator oder Ombudsmann
- AdditionalIndexing
-
28;Konfliktregelung;Auslegung des Rechts;Vollzug von Beschlüssen;Invalidenversicherung;Ombudsstelle
- 1
-
- L04K01040103, Invalidenversicherung
- L04K08060109, Ombudsstelle
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- L04K08020312, Konfliktregelung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit mehr als zehn Jahren wird die Gesetzgebung zur Invalidenversicherung (IV) revidiert, und zwar unter dem Aspekt der finanziellen Sanierung der IV. Durch die Revisionen 4, 5 und 6a wurde der Zugang zur IV für Zehntausende von Personen stark eingeschränkt, wenn nicht sogar verunmöglicht, und Zehntausenden von Personen wurden die Leistungen vermindert oder gestrichen. Diese Tatsachen sind für die betroffenen Personen und Familien schmerzhaft und verursachen Probleme.</p><p>Konkret heisst das: Die Entscheide werden nicht oder nur schlecht verstanden. Der Formalismus, der unvermeidlicherweise mit der Umsetzung des Gesetzes verbunden ist, ist manchmal unangemessen oder wird von den Versicherten als unangemessen oder unverhältnismässig empfunden. Die komplexen juristischen Verfahren sind teuer und zermürbend. Folge dieser Situation sind viele Frustrationen und das Gefühl, ungerecht behandelt zu werden, zumal oft Menschen betroffen sind, deren wirtschaftliche, soziale und auch familiäre Verhältnisse schwierig sind. Parlamentarierinnen und Parlamentarier, die Angestellten der Verwaltung und sogar der Parlamentsdienste sehen sich immer wieder konfrontiert mit unzufriedenen Versicherten. </p><p>Diese Tatsachen weisen auf einen offensichtlichen Mangel der IV hin (den es zum Beispiel bei der Krankenversicherung nicht gibt): Es fehlt - neben den kantonalen IV-Stellen - eine Stelle, bei der man sich aussprechen und sich beklagen kann, mit anderen Worten eine Mediatorin oder ein Mediator beziehungsweise eine Ombudsperson für die Leistungsbezügerinnen und -bezüger der IV. Die kantonalen IV-Stellen können dies nicht leisten und diese Funktion nicht ausfüllen. Sie sind es, die die Entscheide treffen. Sie können nicht gleichzeitig Richter und Partei sein. Hingegen haben sie eine Informationspflicht. Bei einer Mediatorin oder einem Mediator dagegen könnten die Bürgerinnen und Bürger sich beklagen, was einerseits die Beziehung zwischen den Betroffenen und den Behörden stärken und andererseits einen kritischen und besonnenen Blick auf die (gute) Umsetzung des Gesetzes ermöglichen würde.</p>
- <p>Der Bundesrat teilt das Anliegen des Motionärs, es sei zu gewährleisten, dass eine Verfügung von der versicherten Person richtig verstanden und akzeptiert wird, sodass unnötige Gerichtsfälle vermieden werden können. Dies ist für die versicherten Personen, aber auch für die Legitimität der Invalidenversicherung von grosser Bedeutung. Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass die bestehenden Möglichkeiten ausreichen.</p><p>Nach Abschluss der notwendigen Abklärungen erhält die versicherte Person von der IV-Stelle einen Vorbescheid, der über den vorgesehenen Entscheid informiert. Innert einer Frist von 30 Tagen kann sie sich bei der IV-Stelle entweder schriftlich oder mündlich im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zum Entscheid äussern. Somit bietet das IV-Verfahren bereits ein Instrument, um Fragen direkt zu klären. Dabei legen die IV-Stellen grosses Gewicht auf die Verständlichkeit ihrer Entscheide und nehmen kontinuierlich notwendige Verbesserungen vor.</p><p>Die versicherte Person kann sich auch zu jedem Zeitpunkt von einer Organisation der privaten Invalidenhilfe beraten lassen. Durch deren Fachwissen, langjährige Erfahrung und zusätzliche Dienstleistungen bei der Integration von Menschen mit Behinderungen sind sie die idealen Ansprechpartner. Der Bund anerkennt ihre wichtige Rolle als unabhängiger Akteur durch die Subvention insbesondere ihrer Beratungstätigkeit im Rahmen von Artikel 74 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20). Diese Dienstleistung umfasst auch die juristische Beratung.</p><p>Zusätzliche Instrumente wie eine Ombudsstelle hält der Bundesrat nicht für zweckmässig. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes und der Rechtsanwendung von Amtes wegen sind die rechtlichen Rahmenbedingungen in der Invalidenversicherung mit bereits gut ausgebautem Rechtsschutz nicht vergleichbar mit der Rechtssituation in der Privatversicherung. Es ist zu bezweifeln, dass mit einer Ombudsstelle der IV gerichtliche Beschwerdeverfahren vermieden werden können. Da der Rechtsweg der versicherten Person in jedem Fall offensteht, ist davon auszugehen, dass sie ihn schon angesichts der knappen Fristen parallel zu einer Mediation ergreifen muss. Dies wäre auch weiterhin mit den vom Motionär erwähnten Kosten und Mühen verbunden und könnte möglicherweise das Verfahren unnötig verlängern.</p><p>Eine weitere Institution würde den Komplexitätsgrad der bestehenden Einrichtungen erhöhen. Dies würde eher zu einer Verunsicherung als zu einer besseren Betreuung der versicherten Personen führen.</p><p>Angesichts der obendargelegten Argumente sowie der Sparbemühungen der IV ist eine Ombudsstelle auch aus Kostengründen abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Bestimmung in das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung einzufügen, mit der die Funktion einer Mediatorin oder eines Mediators beziehungsweise einer Ombudsperson für die Invalidenversicherung geschaffen werden kann.</p>
- Invalidenversicherung. Mediator oder Ombudsmann
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Seit mehr als zehn Jahren wird die Gesetzgebung zur Invalidenversicherung (IV) revidiert, und zwar unter dem Aspekt der finanziellen Sanierung der IV. Durch die Revisionen 4, 5 und 6a wurde der Zugang zur IV für Zehntausende von Personen stark eingeschränkt, wenn nicht sogar verunmöglicht, und Zehntausenden von Personen wurden die Leistungen vermindert oder gestrichen. Diese Tatsachen sind für die betroffenen Personen und Familien schmerzhaft und verursachen Probleme.</p><p>Konkret heisst das: Die Entscheide werden nicht oder nur schlecht verstanden. Der Formalismus, der unvermeidlicherweise mit der Umsetzung des Gesetzes verbunden ist, ist manchmal unangemessen oder wird von den Versicherten als unangemessen oder unverhältnismässig empfunden. Die komplexen juristischen Verfahren sind teuer und zermürbend. Folge dieser Situation sind viele Frustrationen und das Gefühl, ungerecht behandelt zu werden, zumal oft Menschen betroffen sind, deren wirtschaftliche, soziale und auch familiäre Verhältnisse schwierig sind. Parlamentarierinnen und Parlamentarier, die Angestellten der Verwaltung und sogar der Parlamentsdienste sehen sich immer wieder konfrontiert mit unzufriedenen Versicherten. </p><p>Diese Tatsachen weisen auf einen offensichtlichen Mangel der IV hin (den es zum Beispiel bei der Krankenversicherung nicht gibt): Es fehlt - neben den kantonalen IV-Stellen - eine Stelle, bei der man sich aussprechen und sich beklagen kann, mit anderen Worten eine Mediatorin oder ein Mediator beziehungsweise eine Ombudsperson für die Leistungsbezügerinnen und -bezüger der IV. Die kantonalen IV-Stellen können dies nicht leisten und diese Funktion nicht ausfüllen. Sie sind es, die die Entscheide treffen. Sie können nicht gleichzeitig Richter und Partei sein. Hingegen haben sie eine Informationspflicht. Bei einer Mediatorin oder einem Mediator dagegen könnten die Bürgerinnen und Bürger sich beklagen, was einerseits die Beziehung zwischen den Betroffenen und den Behörden stärken und andererseits einen kritischen und besonnenen Blick auf die (gute) Umsetzung des Gesetzes ermöglichen würde.</p>
- <p>Der Bundesrat teilt das Anliegen des Motionärs, es sei zu gewährleisten, dass eine Verfügung von der versicherten Person richtig verstanden und akzeptiert wird, sodass unnötige Gerichtsfälle vermieden werden können. Dies ist für die versicherten Personen, aber auch für die Legitimität der Invalidenversicherung von grosser Bedeutung. Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass die bestehenden Möglichkeiten ausreichen.</p><p>Nach Abschluss der notwendigen Abklärungen erhält die versicherte Person von der IV-Stelle einen Vorbescheid, der über den vorgesehenen Entscheid informiert. Innert einer Frist von 30 Tagen kann sie sich bei der IV-Stelle entweder schriftlich oder mündlich im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zum Entscheid äussern. Somit bietet das IV-Verfahren bereits ein Instrument, um Fragen direkt zu klären. Dabei legen die IV-Stellen grosses Gewicht auf die Verständlichkeit ihrer Entscheide und nehmen kontinuierlich notwendige Verbesserungen vor.</p><p>Die versicherte Person kann sich auch zu jedem Zeitpunkt von einer Organisation der privaten Invalidenhilfe beraten lassen. Durch deren Fachwissen, langjährige Erfahrung und zusätzliche Dienstleistungen bei der Integration von Menschen mit Behinderungen sind sie die idealen Ansprechpartner. Der Bund anerkennt ihre wichtige Rolle als unabhängiger Akteur durch die Subvention insbesondere ihrer Beratungstätigkeit im Rahmen von Artikel 74 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20). Diese Dienstleistung umfasst auch die juristische Beratung.</p><p>Zusätzliche Instrumente wie eine Ombudsstelle hält der Bundesrat nicht für zweckmässig. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes und der Rechtsanwendung von Amtes wegen sind die rechtlichen Rahmenbedingungen in der Invalidenversicherung mit bereits gut ausgebautem Rechtsschutz nicht vergleichbar mit der Rechtssituation in der Privatversicherung. Es ist zu bezweifeln, dass mit einer Ombudsstelle der IV gerichtliche Beschwerdeverfahren vermieden werden können. Da der Rechtsweg der versicherten Person in jedem Fall offensteht, ist davon auszugehen, dass sie ihn schon angesichts der knappen Fristen parallel zu einer Mediation ergreifen muss. Dies wäre auch weiterhin mit den vom Motionär erwähnten Kosten und Mühen verbunden und könnte möglicherweise das Verfahren unnötig verlängern.</p><p>Eine weitere Institution würde den Komplexitätsgrad der bestehenden Einrichtungen erhöhen. Dies würde eher zu einer Verunsicherung als zu einer besseren Betreuung der versicherten Personen führen.</p><p>Angesichts der obendargelegten Argumente sowie der Sparbemühungen der IV ist eine Ombudsstelle auch aus Kostengründen abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Bestimmung in das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung einzufügen, mit der die Funktion einer Mediatorin oder eines Mediators beziehungsweise einer Ombudsperson für die Invalidenversicherung geschaffen werden kann.</p>
- Invalidenversicherung. Mediator oder Ombudsmann
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