Bundessubventionen an PPP-Projekte Dritter
- ShortId
-
13.3519
- Id
-
20133519
- Updated
-
27.07.2023 21:35
- Language
-
de
- Title
-
Bundessubventionen an PPP-Projekte Dritter
- AdditionalIndexing
-
24;04;Bewilligung;Durchführung eines Projektes;öffentliche Finanzierung;Subvention;gemischtwirtschaftliches System;Staatstätigkeit
- 1
-
- L05K0704060103, gemischtwirtschaftliches System
- L05K1102030202, Subvention
- L05K0806010102, Bewilligung
- L06K070305010102, Durchführung eines Projektes
- L04K11090209, öffentliche Finanzierung
- L05K0807010502, Staatstätigkeit
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1./2. Das Subventionsgesetz (SR 616.1) regelt bereichsübergreifend, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form Subventionen ausgerichtet werden sollen. So müssen Subventionen namentlich hinreichend begründet sein, ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen, einheitlich und gerecht geleistet werden und nach finanzpolitischen Erfordernissen ausgestaltet sein. Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes lassen die Unterstützung von PPP-Projekten Dritter unter den gleichen Voraussetzungen zu wie die Unterstützung von konventionellen Projekten. Als Rahmengesetz richtet sich dieses Gesetz indes vor allem an Bundesrat und Verwaltung, die ihm bei der Regelung der einzelnen Subventionen in den jeweiligen subventionsrechtlichen Spezialerlassen zu entsprechen haben. Im Einzelfall sind somit die Spezialerlasse entscheidend. In einer Studie aus dem Jahr 2008 (Public Private Partnership - Gesetzgeberischer Handlungsbedarf in der Schweiz) erkannte der Verein PPP Schweiz auf Bundesebene keine grundlegenden gesetzlichen Hindernisse für PPP-Lösungen. Seither dürften sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für PPP insgesamt eher verbessert als verschlechtert haben. Dennoch ist nicht auszuschliessen, dass im Einzelfall, bei der konkreten Ausgestaltung eines Vorhabens, in einem Spezialerlass Hindernisse für eine PPP-Lösung bestehen. In solchen Fällen wäre zu prüfen, ob das Gesetz im Hinblick auf die Ermöglichung von PPP-Lösungen angepasst werden soll.</p><p>3./4. Dem Bundesrat sind keine Fälle bekannt, in denen Bestimmungen eines Spezialerlasses die Umsetzung oder die Unterstützung von PPP-Lösungen verunmöglicht hätten. PPP-Lösungen wurden bisher in jenen Bereichen, in denen sie geprüft wurden, aus anderen Gründen verworfen, z. B. weil sie im Kostenvergleich teurer ausfielen als ein konventionelles Projekt (u. a. weil gewisse Risiken nur zu sehr hohen Kosten oder gar nicht an Private übertragen werden können) oder weil die Sozialpartner eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen befürchteten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Für den Bundesrat ist nach seiner Stellungnahme vom 29. August 2012 Public Private Partnership (PPP) ein "möglicher Ansatz, mit dem zusätzliches Kapital für Investitionen mobilisiert werden kann. Der partnerschaftliche Einbezug von privatem Know-how (z. B. im Rahmen einer PPP) kann dem Staat auch zu einer effizienteren Aufgabenerfüllung verhelfen. Deshalb hat der Bundesrat die Verwaltungseinheiten in Artikel 52a der Finanzhaushaltverordnung verpflichtet, in geeigneten Fällen PPP-Lösungen zu prüfen. Voraussetzung ist aber, dass die PPP-Lösung über den gesamten Lebenszyklus eines Vorhabens günstiger ist als eine konventionelle Lösung."</p><p>Selbstverständlich werden auch in den Kantonen, Gemeinden und von Dritten solche PPP-Lösungen angewandt oder geprüft, welche nach der Bundesgesetzgebung Anspruch auf Bundessubventionen haben.</p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. An welche Voraussetzungen knüpft der Bundesrat eidgenössische Subventionen und Unterstützungen an Dritte (Institutionen der öffentlichen Hand und auch Private), welche grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf diese Bundesbeiträge haben, aber ihre Projekte und Vorhaben nach dem Modell PPP realisieren wollen?</p><p>2. Auf welche rechtliche Grundlagen stützen sich allfällige Voraussetzungen?</p><p>3. Gibt es konkrete Fälle, in denen die Ansprüche auf Bundesbeiträge wegen der PPP-Methode nicht erfüllt wurden? </p><p>4. Wenn ja, welche und aus welchen Gründen?</p>
- Bundessubventionen an PPP-Projekte Dritter
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1./2. Das Subventionsgesetz (SR 616.1) regelt bereichsübergreifend, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form Subventionen ausgerichtet werden sollen. So müssen Subventionen namentlich hinreichend begründet sein, ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen, einheitlich und gerecht geleistet werden und nach finanzpolitischen Erfordernissen ausgestaltet sein. Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes lassen die Unterstützung von PPP-Projekten Dritter unter den gleichen Voraussetzungen zu wie die Unterstützung von konventionellen Projekten. Als Rahmengesetz richtet sich dieses Gesetz indes vor allem an Bundesrat und Verwaltung, die ihm bei der Regelung der einzelnen Subventionen in den jeweiligen subventionsrechtlichen Spezialerlassen zu entsprechen haben. Im Einzelfall sind somit die Spezialerlasse entscheidend. In einer Studie aus dem Jahr 2008 (Public Private Partnership - Gesetzgeberischer Handlungsbedarf in der Schweiz) erkannte der Verein PPP Schweiz auf Bundesebene keine grundlegenden gesetzlichen Hindernisse für PPP-Lösungen. Seither dürften sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für PPP insgesamt eher verbessert als verschlechtert haben. Dennoch ist nicht auszuschliessen, dass im Einzelfall, bei der konkreten Ausgestaltung eines Vorhabens, in einem Spezialerlass Hindernisse für eine PPP-Lösung bestehen. In solchen Fällen wäre zu prüfen, ob das Gesetz im Hinblick auf die Ermöglichung von PPP-Lösungen angepasst werden soll.</p><p>3./4. Dem Bundesrat sind keine Fälle bekannt, in denen Bestimmungen eines Spezialerlasses die Umsetzung oder die Unterstützung von PPP-Lösungen verunmöglicht hätten. PPP-Lösungen wurden bisher in jenen Bereichen, in denen sie geprüft wurden, aus anderen Gründen verworfen, z. B. weil sie im Kostenvergleich teurer ausfielen als ein konventionelles Projekt (u. a. weil gewisse Risiken nur zu sehr hohen Kosten oder gar nicht an Private übertragen werden können) oder weil die Sozialpartner eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen befürchteten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Für den Bundesrat ist nach seiner Stellungnahme vom 29. August 2012 Public Private Partnership (PPP) ein "möglicher Ansatz, mit dem zusätzliches Kapital für Investitionen mobilisiert werden kann. Der partnerschaftliche Einbezug von privatem Know-how (z. B. im Rahmen einer PPP) kann dem Staat auch zu einer effizienteren Aufgabenerfüllung verhelfen. Deshalb hat der Bundesrat die Verwaltungseinheiten in Artikel 52a der Finanzhaushaltverordnung verpflichtet, in geeigneten Fällen PPP-Lösungen zu prüfen. Voraussetzung ist aber, dass die PPP-Lösung über den gesamten Lebenszyklus eines Vorhabens günstiger ist als eine konventionelle Lösung."</p><p>Selbstverständlich werden auch in den Kantonen, Gemeinden und von Dritten solche PPP-Lösungen angewandt oder geprüft, welche nach der Bundesgesetzgebung Anspruch auf Bundessubventionen haben.</p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. An welche Voraussetzungen knüpft der Bundesrat eidgenössische Subventionen und Unterstützungen an Dritte (Institutionen der öffentlichen Hand und auch Private), welche grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf diese Bundesbeiträge haben, aber ihre Projekte und Vorhaben nach dem Modell PPP realisieren wollen?</p><p>2. Auf welche rechtliche Grundlagen stützen sich allfällige Voraussetzungen?</p><p>3. Gibt es konkrete Fälle, in denen die Ansprüche auf Bundesbeiträge wegen der PPP-Methode nicht erfüllt wurden? </p><p>4. Wenn ja, welche und aus welchen Gründen?</p>
- Bundessubventionen an PPP-Projekte Dritter
Back to List