Vermummungsverbot im Strafgesetzbuch
- ShortId
-
13.3525
- Id
-
20133525
- Updated
-
16.05.2024 13:12
- Language
-
de
- Title
-
Vermummungsverbot im Strafgesetzbuch
- AdditionalIndexing
-
09;12;Körperverletzung;Demonstration;Inhaftierung;öffentliche Ordnung;Gewalt;Sachbeschädigung
- 1
-
- L03K040303, öffentliche Ordnung
- L04K08020305, Demonstration
- L05K0101020702, Sachbeschädigung
- L04K01010207, Gewalt
- L06K050102010302, Körperverletzung
- L04K05010106, Inhaftierung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In letzter Zeit kommt es bei friedlichen Kundgebungen und Demonstrationen immer wieder zu Gewaltausbrüchen mit massiven Sachbeschädigungen - und neuerdings mit tätlichen Angriffen auf Personen. So wurden kürzlich bei der sogenannten "Tanz dich frei"-Veranstaltung in Bern Polizisten mit Pflastersteinen und Feuerwerkskörpern angegriffen, und etliche wurden verletzt.</p><p>Die Gewalt geht stets von vermummten Chaoten aus, die eine erschreckende kriminelle Energie an den Tag legen. Dieser Gewalt muss mit allen rechtsstaatlichen Mitteln Einhalt geboten werden, u. a. mit einem nationalen Vermummungsverbot.</p><p>Vermummungsverbote existieren zwar bereits in verschiedenen Kantonen, sie werden aber in aller Regel nicht durchgesetzt. Falls ihnen doch einmal Nachachtung verschafft wird, bleiben die kantonalen Verbote praktisch wirkungslos, denn die Vermummung wird - wenn überhaupt - nur als Übertretungsdelikt, wie eine kleine Parkbusse, geahndet.</p><p>Darum muss das Vermummungsverbot im Schweizerischen Strafgesetzbuch verankert werden: Wer sich an einer Kundgebung vermummt, begeht eine Straftat, die entsprechend geahndet wird. Artikel 123 der Bundesverfassung gibt dem Bund die ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Strafrechts. Eine solche klare Regelung wird auch eine starke präventive Wirkung haben.</p>
- <p>Der Bundesrat verurteilt die Begehung von Straftaten anlässlich öffentlicher Kundgebungen scharf, zumal hier oft eine gewaltbereite Minderheit in der Masse der friedlichen Mehrheit Schutz sucht und diese so missbraucht. An solchen Kundgebungen nehmen häufig auch Personen teil, welche durch ihre Vermummung und ihr aggressives Auftreten bedrohlich wirken. Straftaten werden jedoch nicht ausschliesslich von vermummten Personen verübt, ebenso wenig wie sämtliche vermummten Personen zwangsläufig Straftaten begehen.</p><p>Verschiedene Kantone haben Vermummungsverbote eingeführt, darunter auch der Kanton Bern. Dies entspricht der verfassungsrechtlichen Kompetenzaufteilung nach Artikel 57 der Bundesverfassung (SR 101), wonach für die innere Sicherheit auf ihrem Gebiet in erster Linie die Kantone zuständig sind. Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung kann grundsätzlich als Kompetenzgrundlage für ein strafrechtliches Vermummungsverbot auf Bundesebene herangezogen werden. Allerdings sprechen gewichtige Gründe gegen eine solche Regelung im Strafrecht des Bundes. Insbesondere wird durch ein Vermummungsverbot ein Verhalten für strafbar erklärt, das für sich allein genommen kein konkretes Rechtsgut unmittelbar bedroht oder verletzt. Ein strafrechtliches Verbot oder Gebot ist aber in der Regel mit dem Schutz eines konkreten Rechtsgutes verbunden. Bei Gewalttätigkeiten anlässlich von Kundgebungen sind insbesondere Vermögens- und Körperverletzungsdelikte relevant. Es ist nur schwer einzusehen, weshalb eine Person, welche an einer friedlichen Kundgebung das Gesicht verdeckt, eine Bedrohung für unsere Rechtsordnung oder den öffentlichen Frieden darstellen und daher allein wegen dieses Verhaltens bestraft werden soll. Unter diesen Umständen wäre denn auch, wenn überhaupt, höchstens eine Übertretungsstrafe angemessen. Anderseits hält ein Vermummungsverbot gewaltbereite Personen kaum davon ab, Straftaten wie z. B. Sachbeschädigungen zu begehen. Das zeigen nicht zuletzt die Erfahrungen in Kantonen, die bereits ein Vermummungsverbot kennen.</p><p>Es ist durchaus einzuräumen, dass ein Vermummungsverbot in einem gewissen Zusammenhang mit dem Schutz der Rechtspflege steht. In der Tat gibt es an Kundgebungen immer wieder Teilnehmende, die ihr Gesicht unkenntlich machen, um sich einer Strafverfolgung wegen Delikten gegen fremdes Eigentum oder gegen die körperliche Integrität zu entziehen. Es ist jedoch eine Frage der Rechtsdurchsetzung und des Rechtsgüterschutzes, bei drohender Begehung von solchen Straftaten rechtzeitig einzugreifen. Dass dies zum Teil nicht geschieht und deshalb auch bestehende kantonale Vermummungsverbote nicht konsequent durchgesetzt werden, ist nicht auf eine Lücke im Gesetz zurückzuführen, sondern hat unter anderem polizeitaktische Gründe. Die strikte Durchsetzung eines Vermummungsverbots kann die polizeiliche Einsatztaktik der Kantone negativ beeinflussen und sogar zu unerwünschten Eskalationen führen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese polizeitaktischen Aspekte in der Praxis auch bei einem Verbot im Strafgesetzbuch (SR 311.0) zum Tragen kämen. Auch eine Regelung im Strafgesetzbuch könnte demnach keine lückenlose und strikte Verfolgung sicherstellen. Zudem bietet das geltende Strafrecht ausreichende Grundlagen, um gegen gewalttätige Personen - ob vermummt oder unvermummt - vorzugehen. Der Bundesrat hat Verständnis für das Unbehagen des Motionärs, erachtet es jedoch nicht als opportun, ein strafrechtliches Vermummungsverbot einzuführen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Bestimmung im Strafgesetzbuch vorzulegen, wonach eine Vermummung bei Demonstrationen und Kundgebungen künftig zwingend als Straftat geahndet wird.</p>
- Vermummungsverbot im Strafgesetzbuch
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In letzter Zeit kommt es bei friedlichen Kundgebungen und Demonstrationen immer wieder zu Gewaltausbrüchen mit massiven Sachbeschädigungen - und neuerdings mit tätlichen Angriffen auf Personen. So wurden kürzlich bei der sogenannten "Tanz dich frei"-Veranstaltung in Bern Polizisten mit Pflastersteinen und Feuerwerkskörpern angegriffen, und etliche wurden verletzt.</p><p>Die Gewalt geht stets von vermummten Chaoten aus, die eine erschreckende kriminelle Energie an den Tag legen. Dieser Gewalt muss mit allen rechtsstaatlichen Mitteln Einhalt geboten werden, u. a. mit einem nationalen Vermummungsverbot.</p><p>Vermummungsverbote existieren zwar bereits in verschiedenen Kantonen, sie werden aber in aller Regel nicht durchgesetzt. Falls ihnen doch einmal Nachachtung verschafft wird, bleiben die kantonalen Verbote praktisch wirkungslos, denn die Vermummung wird - wenn überhaupt - nur als Übertretungsdelikt, wie eine kleine Parkbusse, geahndet.</p><p>Darum muss das Vermummungsverbot im Schweizerischen Strafgesetzbuch verankert werden: Wer sich an einer Kundgebung vermummt, begeht eine Straftat, die entsprechend geahndet wird. Artikel 123 der Bundesverfassung gibt dem Bund die ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Strafrechts. Eine solche klare Regelung wird auch eine starke präventive Wirkung haben.</p>
- <p>Der Bundesrat verurteilt die Begehung von Straftaten anlässlich öffentlicher Kundgebungen scharf, zumal hier oft eine gewaltbereite Minderheit in der Masse der friedlichen Mehrheit Schutz sucht und diese so missbraucht. An solchen Kundgebungen nehmen häufig auch Personen teil, welche durch ihre Vermummung und ihr aggressives Auftreten bedrohlich wirken. Straftaten werden jedoch nicht ausschliesslich von vermummten Personen verübt, ebenso wenig wie sämtliche vermummten Personen zwangsläufig Straftaten begehen.</p><p>Verschiedene Kantone haben Vermummungsverbote eingeführt, darunter auch der Kanton Bern. Dies entspricht der verfassungsrechtlichen Kompetenzaufteilung nach Artikel 57 der Bundesverfassung (SR 101), wonach für die innere Sicherheit auf ihrem Gebiet in erster Linie die Kantone zuständig sind. Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung kann grundsätzlich als Kompetenzgrundlage für ein strafrechtliches Vermummungsverbot auf Bundesebene herangezogen werden. Allerdings sprechen gewichtige Gründe gegen eine solche Regelung im Strafrecht des Bundes. Insbesondere wird durch ein Vermummungsverbot ein Verhalten für strafbar erklärt, das für sich allein genommen kein konkretes Rechtsgut unmittelbar bedroht oder verletzt. Ein strafrechtliches Verbot oder Gebot ist aber in der Regel mit dem Schutz eines konkreten Rechtsgutes verbunden. Bei Gewalttätigkeiten anlässlich von Kundgebungen sind insbesondere Vermögens- und Körperverletzungsdelikte relevant. Es ist nur schwer einzusehen, weshalb eine Person, welche an einer friedlichen Kundgebung das Gesicht verdeckt, eine Bedrohung für unsere Rechtsordnung oder den öffentlichen Frieden darstellen und daher allein wegen dieses Verhaltens bestraft werden soll. Unter diesen Umständen wäre denn auch, wenn überhaupt, höchstens eine Übertretungsstrafe angemessen. Anderseits hält ein Vermummungsverbot gewaltbereite Personen kaum davon ab, Straftaten wie z. B. Sachbeschädigungen zu begehen. Das zeigen nicht zuletzt die Erfahrungen in Kantonen, die bereits ein Vermummungsverbot kennen.</p><p>Es ist durchaus einzuräumen, dass ein Vermummungsverbot in einem gewissen Zusammenhang mit dem Schutz der Rechtspflege steht. In der Tat gibt es an Kundgebungen immer wieder Teilnehmende, die ihr Gesicht unkenntlich machen, um sich einer Strafverfolgung wegen Delikten gegen fremdes Eigentum oder gegen die körperliche Integrität zu entziehen. Es ist jedoch eine Frage der Rechtsdurchsetzung und des Rechtsgüterschutzes, bei drohender Begehung von solchen Straftaten rechtzeitig einzugreifen. Dass dies zum Teil nicht geschieht und deshalb auch bestehende kantonale Vermummungsverbote nicht konsequent durchgesetzt werden, ist nicht auf eine Lücke im Gesetz zurückzuführen, sondern hat unter anderem polizeitaktische Gründe. Die strikte Durchsetzung eines Vermummungsverbots kann die polizeiliche Einsatztaktik der Kantone negativ beeinflussen und sogar zu unerwünschten Eskalationen führen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese polizeitaktischen Aspekte in der Praxis auch bei einem Verbot im Strafgesetzbuch (SR 311.0) zum Tragen kämen. Auch eine Regelung im Strafgesetzbuch könnte demnach keine lückenlose und strikte Verfolgung sicherstellen. Zudem bietet das geltende Strafrecht ausreichende Grundlagen, um gegen gewalttätige Personen - ob vermummt oder unvermummt - vorzugehen. Der Bundesrat hat Verständnis für das Unbehagen des Motionärs, erachtet es jedoch nicht als opportun, ein strafrechtliches Vermummungsverbot einzuführen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Bestimmung im Strafgesetzbuch vorzulegen, wonach eine Vermummung bei Demonstrationen und Kundgebungen künftig zwingend als Straftat geahndet wird.</p>
- Vermummungsverbot im Strafgesetzbuch
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