Verschreibung von Medikamenten. Selbstdispensation

ShortId
13.3537
Id
20133537
Updated
27.07.2023 19:09
Language
de
Title
Verschreibung von Medikamenten. Selbstdispensation
AdditionalIndexing
2841;Tarif;Einkommen;Arzt/Ärztin;Therapeutik;Selbstdispensation;Medikament
1
  • L05K0105030102, Medikament
  • L04K01050402, Arzt/Ärztin
  • L06K010503010203, Selbstdispensation
  • L04K01050214, Therapeutik
  • L06K110503020101, Tarif
  • L04K07040502, Einkommen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat hat bereits mehrmals (namentlich in seinen Antworten auf die Interpellation von Siebenthal 12.3594, "Verschreibung von Medikamenten", und die Motion Rossini 11.4184, "KVG. Absurde Anreize bei der Medikamentenabgabe", festgehalten, dass er sich bewusst ist, dass die Arzneimittelabgabe durch die Ärzte (Selbstdispensation), wie sie gegenwärtig vergütet wird, theoretisch unerwünschte wirtschaftliche Anreize schaffen kann, und zwar sowohl hinsichtlich Versorgung als auch bezüglich Kosten. Obwohl sich bereits mehrere Studien mit verschiedenen Aspekten dieser Praxis befasst haben, bleiben diese Fragen noch umstritten. Im Rahmen der Strategie Gesundheit 2020 des Bundesrates hat das Bundesamt für Gesundheit daher beschlossen, eine Studie in Auftrag zu geben, die namentlich die Auswirkungen der Anreize auf Konsum und Kosten von Medikamenten pro versicherte Person zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung genauer untersuchen soll. Der Bundesrat möchte keine Massnahmen treffen, bevor er die für Ende dieses Jahres erwarteten Ergebnisse dieser Studie kennt.</p><p>2./3. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation von Siebenthal 12.3594, "Verschreibung von Medikamenten", klar festgehalten hat, ist er nicht der Ansicht, dass ein Tarif auf Zeitbasis angemessen ist, um die im Betriebsanteil berücksichtigten und in Artikel 67 Absatz 1quater der Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) genannten logistischen Leistungen zu vergüten.</p><p>Dafür sieht Artikel 43 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) grundsätzlich die Möglichkeit eines auf dem benötigten Zeitaufwand beruhenden Tarifs (Zeittarif) vor, namentlich zur Vergütung von medizinischen Leistungen. Daher könnte ein Pilotprojekt auf der Grundlage eines Tarifvertrags gemäss Artikel 43 Absatz 4 KVG realisiert werden. Diese Bestimmung sieht vor, dass solche Verträge zwischen einem oder mehreren Versicherern und einem oder mehreren Leistungserbringern abgeschlossen werden (siehe Antwort auf die Interpellation Lumengo 10.3584, "Pilotprojekt zur Unterstützung der Landärzte im Berner Oberland"). Auch in diesem Fall sind jedoch die vom Bundesrat auf Verordnungsebene verankerten Tarifgrundsätze zu beachten. Ein Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen und für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken. Die Genehmigung eines Tarifvertrags ist jedoch Sache der zuständigen Kantonsregierung und nicht des Bundesrates, es sei denn, der Vertrag soll für die ganze Schweiz gelten (Art. 46 Abs. 4 KVG).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Auf die Interpellation 12.3594, "Verschreibung von Medikamenten", antwortete der Bundesrat am 29. August 2012 zu den Fragen 2 und 3 u. a.: "Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Arzneimittelabgabe durch die Ärzte (Selbstdispensation), wie sie gegenwärtig vergütet wird, zu einer unangemessenen Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln führen kann."</p><p>1. Was gedenkt der Bundesrat hinsichtlich dieser Situation zu tun?</p><p>2. Wie stellt er sich zum vorgeschlagenen Ansatz "Tarif auf Zeitbasis"?</p><p>3. Wie stellt er sich zur Durchführung eines Pilotprojektes mit "Tarif auf Zeitbasis"?</p>
  • Verschreibung von Medikamenten. Selbstdispensation
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat hat bereits mehrmals (namentlich in seinen Antworten auf die Interpellation von Siebenthal 12.3594, "Verschreibung von Medikamenten", und die Motion Rossini 11.4184, "KVG. Absurde Anreize bei der Medikamentenabgabe", festgehalten, dass er sich bewusst ist, dass die Arzneimittelabgabe durch die Ärzte (Selbstdispensation), wie sie gegenwärtig vergütet wird, theoretisch unerwünschte wirtschaftliche Anreize schaffen kann, und zwar sowohl hinsichtlich Versorgung als auch bezüglich Kosten. Obwohl sich bereits mehrere Studien mit verschiedenen Aspekten dieser Praxis befasst haben, bleiben diese Fragen noch umstritten. Im Rahmen der Strategie Gesundheit 2020 des Bundesrates hat das Bundesamt für Gesundheit daher beschlossen, eine Studie in Auftrag zu geben, die namentlich die Auswirkungen der Anreize auf Konsum und Kosten von Medikamenten pro versicherte Person zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung genauer untersuchen soll. Der Bundesrat möchte keine Massnahmen treffen, bevor er die für Ende dieses Jahres erwarteten Ergebnisse dieser Studie kennt.</p><p>2./3. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation von Siebenthal 12.3594, "Verschreibung von Medikamenten", klar festgehalten hat, ist er nicht der Ansicht, dass ein Tarif auf Zeitbasis angemessen ist, um die im Betriebsanteil berücksichtigten und in Artikel 67 Absatz 1quater der Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) genannten logistischen Leistungen zu vergüten.</p><p>Dafür sieht Artikel 43 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) grundsätzlich die Möglichkeit eines auf dem benötigten Zeitaufwand beruhenden Tarifs (Zeittarif) vor, namentlich zur Vergütung von medizinischen Leistungen. Daher könnte ein Pilotprojekt auf der Grundlage eines Tarifvertrags gemäss Artikel 43 Absatz 4 KVG realisiert werden. Diese Bestimmung sieht vor, dass solche Verträge zwischen einem oder mehreren Versicherern und einem oder mehreren Leistungserbringern abgeschlossen werden (siehe Antwort auf die Interpellation Lumengo 10.3584, "Pilotprojekt zur Unterstützung der Landärzte im Berner Oberland"). Auch in diesem Fall sind jedoch die vom Bundesrat auf Verordnungsebene verankerten Tarifgrundsätze zu beachten. Ein Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen und für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken. Die Genehmigung eines Tarifvertrags ist jedoch Sache der zuständigen Kantonsregierung und nicht des Bundesrates, es sei denn, der Vertrag soll für die ganze Schweiz gelten (Art. 46 Abs. 4 KVG).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Auf die Interpellation 12.3594, "Verschreibung von Medikamenten", antwortete der Bundesrat am 29. August 2012 zu den Fragen 2 und 3 u. a.: "Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Arzneimittelabgabe durch die Ärzte (Selbstdispensation), wie sie gegenwärtig vergütet wird, zu einer unangemessenen Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln führen kann."</p><p>1. Was gedenkt der Bundesrat hinsichtlich dieser Situation zu tun?</p><p>2. Wie stellt er sich zum vorgeschlagenen Ansatz "Tarif auf Zeitbasis"?</p><p>3. Wie stellt er sich zur Durchführung eines Pilotprojektes mit "Tarif auf Zeitbasis"?</p>
    • Verschreibung von Medikamenten. Selbstdispensation

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