Beim Volk die Renten kürzen und sich selber verschonen?

ShortId
13.3539
Id
20133539
Updated
14.11.2025 09:04
Language
de
Title
Beim Volk die Renten kürzen und sich selber verschonen?
AdditionalIndexing
28;Regierungsmitglied;Pensionskasse;Reduktion;Leistung für Hinterbliebene;Gleichbehandlung;Rente;Ruhegehalt
1
  • L05K0104011203, Ruhegehalt
  • L04K01040112, Rente
  • L05K0806020301, Regierungsmitglied
  • L06K010401010205, Pensionskasse
  • L04K08020224, Reduktion
  • L06K010401010105, Leistung für Hinterbliebene
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Verordnung vom 6. Oktober 1989 über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (SR 172.121.1) ist von der Bundesversammlung erlassen worden. Für den Bundesrat ist die Federführung des Parlamentes in diesem Bereich sinnvoll und unbestritten.</p><p>1. Gemäss den Artikeln 3 und 7ff. der Verordnung der Bundesversammlung über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen sind Ruhegehalt und Hinterlassenenleistungen in Prozenten der Besoldung einer amtierenden Magistratsperson festgelegt. Die Besoldungen der Bundesräte haben sich in den vergangenen zwölf Jahren im Rahmen des an das Bundespersonal ausgerichteten Teuerungsausgleichs entwickelt, jedoch ohne die dem Personal gewährten Reallohnerhöhungen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Spitzen der exekutiven und judikativen Gewalt des Staates ihre Funktion aus staatspolitischen Überlegungen in absoluter Unabhängigkeit ausüben können müssen. Die Annahme wie auch die Beendigung eines Amtes durch eine Magistratsperson müssen unabhängig von sozialversicherungsrechtlichen oder finanziellen Überlegungen sowohl in eigener wie auch in Hinsicht auf allfällige Hinterlassene erfolgen können. Mit der Reform der Altersvorsorge 2020 sind für die Versicherten der beruflichen Vorsorge keine Kürzungen der Altersrenten geplant. Es soll im Gegenteil mit verschiedenen Massnahmen sichergestellt werden, dass das Niveau der Leistungen im Wesentlichen erhalten werden kann. Im Übrigen sind die Bundesräte wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger den Bestimmungen des AHVG unterstellt.</p><p>2. Im August 2006 verzichtete die SPK-S ausdrücklich darauf, eine Überführung der Mitglieder des Bundesgerichtes in die ordentliche berufliche Vorsorge bei Publica weiter zu verfolgen und das Vorhaben mit der Totalrevision des PKB-Gesetzes zu verbinden. Es ist zu bedenken, dass die geltende Regelung nicht nur für die Mitglieder des Bundesrates, sondern auch für die Mitglieder des Bundesgerichtes und die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler gilt. In Anbetracht der heterogenen Laufbahnen von Personen, die in die Magistratenfunktion gewählt werden, würde die Vorsorge in einer regulären Pensionskasse neue Fragen aufwerfen.</p><p>3. Gestützt auf die Ausführungen zu Frage 1 und der von der Magistratsperson innegehabten Funktion erachtet der Bundesrat die Bedingungen und die Höhe der Hinterlassenenleistungen als angemessen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Bundesrat Alain Berset hat verschiedene Rentenreformen angekündigt. Diese sind schmerzhaft, aber teilweise auch nötig. Dazu gehört auch die Erhöhung des Rentenalters für Frauen auf 65. Wenn es um ihn selber geht, scheint der Bundesrat aber beschämend reformunwillig. Er hält an verschiedenen Privilegien fest. So verharrt die Rente bei 220 000 Franken (rund der Hälfte des vormaligen Gehalts), wie der "Tages-Anzeiger" berichtet.</p><p>1. Warum will der Bundesrat nicht mit gutem Beispiel vorangehen und auch bei sich Kürzungen vornehmen?</p><p>2. Die meisten Kantone versichern ihre Regierungsmitglieder über die Pensionskasse - wie alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Wird er auch von seinem fixen Ruhegehalt abrücken und sich über die Pensionskasse versichern lassen?</p><p>3. Nach einer Mindestehe von zwei Jahren erhalten Witwen von Bundesräten jährlich 133 000 Franken. Sind solche übertriebenen Privilegien noch haltbar?</p>
  • Beim Volk die Renten kürzen und sich selber verschonen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Verordnung vom 6. Oktober 1989 über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (SR 172.121.1) ist von der Bundesversammlung erlassen worden. Für den Bundesrat ist die Federführung des Parlamentes in diesem Bereich sinnvoll und unbestritten.</p><p>1. Gemäss den Artikeln 3 und 7ff. der Verordnung der Bundesversammlung über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen sind Ruhegehalt und Hinterlassenenleistungen in Prozenten der Besoldung einer amtierenden Magistratsperson festgelegt. Die Besoldungen der Bundesräte haben sich in den vergangenen zwölf Jahren im Rahmen des an das Bundespersonal ausgerichteten Teuerungsausgleichs entwickelt, jedoch ohne die dem Personal gewährten Reallohnerhöhungen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Spitzen der exekutiven und judikativen Gewalt des Staates ihre Funktion aus staatspolitischen Überlegungen in absoluter Unabhängigkeit ausüben können müssen. Die Annahme wie auch die Beendigung eines Amtes durch eine Magistratsperson müssen unabhängig von sozialversicherungsrechtlichen oder finanziellen Überlegungen sowohl in eigener wie auch in Hinsicht auf allfällige Hinterlassene erfolgen können. Mit der Reform der Altersvorsorge 2020 sind für die Versicherten der beruflichen Vorsorge keine Kürzungen der Altersrenten geplant. Es soll im Gegenteil mit verschiedenen Massnahmen sichergestellt werden, dass das Niveau der Leistungen im Wesentlichen erhalten werden kann. Im Übrigen sind die Bundesräte wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger den Bestimmungen des AHVG unterstellt.</p><p>2. Im August 2006 verzichtete die SPK-S ausdrücklich darauf, eine Überführung der Mitglieder des Bundesgerichtes in die ordentliche berufliche Vorsorge bei Publica weiter zu verfolgen und das Vorhaben mit der Totalrevision des PKB-Gesetzes zu verbinden. Es ist zu bedenken, dass die geltende Regelung nicht nur für die Mitglieder des Bundesrates, sondern auch für die Mitglieder des Bundesgerichtes und die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler gilt. In Anbetracht der heterogenen Laufbahnen von Personen, die in die Magistratenfunktion gewählt werden, würde die Vorsorge in einer regulären Pensionskasse neue Fragen aufwerfen.</p><p>3. Gestützt auf die Ausführungen zu Frage 1 und der von der Magistratsperson innegehabten Funktion erachtet der Bundesrat die Bedingungen und die Höhe der Hinterlassenenleistungen als angemessen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Bundesrat Alain Berset hat verschiedene Rentenreformen angekündigt. Diese sind schmerzhaft, aber teilweise auch nötig. Dazu gehört auch die Erhöhung des Rentenalters für Frauen auf 65. Wenn es um ihn selber geht, scheint der Bundesrat aber beschämend reformunwillig. Er hält an verschiedenen Privilegien fest. So verharrt die Rente bei 220 000 Franken (rund der Hälfte des vormaligen Gehalts), wie der "Tages-Anzeiger" berichtet.</p><p>1. Warum will der Bundesrat nicht mit gutem Beispiel vorangehen und auch bei sich Kürzungen vornehmen?</p><p>2. Die meisten Kantone versichern ihre Regierungsmitglieder über die Pensionskasse - wie alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Wird er auch von seinem fixen Ruhegehalt abrücken und sich über die Pensionskasse versichern lassen?</p><p>3. Nach einer Mindestehe von zwei Jahren erhalten Witwen von Bundesräten jährlich 133 000 Franken. Sind solche übertriebenen Privilegien noch haltbar?</p>
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