Pauschale Steueranrechnung. Unnötige Nachteile für den Werkplatz Schweiz beseitigen

ShortId
13.3555
Id
20133555
Updated
14.11.2025 07:29
Language
de
Title
Pauschale Steueranrechnung. Unnötige Nachteile für den Werkplatz Schweiz beseitigen
AdditionalIndexing
24;Unternehmenssteuer;Unternehmen;Steuerabzug;Doppelbesteuerung;Steuererhebung;Quellensteuer;Steuerveranlagung
1
  • L04K11070407, Unternehmenssteuer
  • L04K07030601, Unternehmen
  • L04K11070602, Steuererhebung
  • L04K11070301, Steuerveranlagung
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L04K11070208, Quellensteuer
  • L04K11070302, Doppelbesteuerung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sehen für Dividenden, Zinsen und Lizenzeinkünfte eine Steueranrechnung vor. Unter einem DBA nicht rückforderbare ausländische Quellensteuern werden an die schweizerischen Einkommens- und Gewinnsteuern angerechnet. Die Steueranrechnung zugunsten von im Empfängerstaat ansässigen natürlichen oder juristischen Personen ist international vorgeschrieben (Art. 23B des OECD-Musterabkommens).</p><p>Die Schweizer Regeln zur Steueranrechnung (Verordnung des Bundesrates von 1967) sind im internationalen Vergleich restriktiv, unflexibel und veraltet. Sie führen dazu, dass Schweizer Unternehmen nur einen Teil der Quellensteuern abziehen können und dadurch erhebliche Doppelbesteuerungen erleiden. Bei stark im Export tätigen Unternehmen des Werkplatzes liegt der effektive Gewinnsteuersatz dadurch oft weit über dem gesetzlich festgelegten Satz. </p><p>Die Unterstützung international tätiger Unternehmen hat in vielen Ländern stark zugenommen. Konkurrenzstaaten der Schweiz bieten ihren Unternehmen vorteilhaftere Möglichkeiten zur Steueranrechnung. Ein gutes Beispiel hierfür ist Schweden. Dort wird für eine Anrechnung nicht einmal ein DBA verlangt. Die schwedischen Regeln sind bestrebt, eine weitgehende Anrechnung zu ermöglichen und nachteilige Steuern für Unternehmen zu beseitigen. Die Schweizer Bestimmungen schränken die Anrechnung stark ein und behindern die Unternehmen bei ihrer internationalen Tätigkeit.</p><p>Die kantonalen Steuerregimes werden anzupassen sein. Hiervon werden die international tätigen Unternehmen stark betroffen sein. Mit einer Verbesserung der Steueranrechnung können sie jedoch gezielt entlastet werden, ohne dass dabei die Gefahr internationaler Gegenmassnahmen besteht. Der Bundesrat soll deshalb im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III auch eine Anpassung der Steueranrechnung präsentieren. Dabei ist mit einem Bundesgesetz sicherzustellen, dass die Anrechnung vollständig ist, wenn ein DBA vorliegt. Zudem soll geprüft werden, ob eine Anrechnung auch zu gewähren ist, wenn kein DBA vorliegt (für wichtige Märkte wie Brasilien).</p>
  • <p>1. Der sogenannte Methodenartikel in einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) entscheidet darüber, wie der Ansässigkeitsstaat eines Empfängers von Einkünften, die im Quellenstaat nach DBA besteuert werden können, die Doppelbesteuerung zu vermeiden hat. Die Methodenartikel in den schweizerischen DBA folgen Artikel 23A des OECD-Musterabkommens. Gemäss diesen Artikeln muss der Ansässigkeitsstaat solche Einkünfte von der Besteuerung befreien. Dies gilt aber nicht für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren. Bei diesen Einkünften hat die Schweiz als Ansässigkeitsstaat die Steuern des Quellenstaats auf die eigene Steuer anzurechnen, aber höchstens bis zur Höhe des Betrags der eigenen Steuer, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt (sogenannter Maximalbetrag). Die Schweiz hat sich für die gewöhnliche Anrechnung entschieden, wie sie in Artikel 23B des OECD-Musterabkommens umschrieben ist, basierend auf den in allen von der Schweiz abgeschlossenen DBA enthaltenen Methodenartikeln.</p><p>2. Der Maximalbetrag hat zur Folge, dass Unternehmen, die auf den betreffenden Einkünften in der Schweiz keine oder tiefere Steuern bezahlen als die im Quellenstaat erhobenen - zum Beispiel, weil sie den Beteiligungsabzug auf Dividenden geltend machen können oder ihren Zinseinkünften oder Lizenzgebühren Aufwendungen gegenüberstehen, die den Nettogewinn entsprechend schmälern -, ausländische Quellensteuern nicht oder nicht vollständig an die Schweizer Steuern anrechnen können.</p><p>3. International tätige Unternehmen empfinden solche Situationen als stossend. Die Situation tritt allerdings gar nicht ein, wenn gemäss anwendbarem DBA der Quellenstaat auf eine Quellenbesteuerung bestimmter Kapitalerträge verzichtet. In diesem Fall erhält der Ansässigkeitsstaat das ausschliessliche Besteuerungsrecht. Dort unterliegen diese Kapitalerträge den Einkommens- oder Gewinnsteuern, die - im Gegensatz zu Quellensteuern - der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens Rechnung tragen und nicht die Bruttoeinkünfte, sondern nur den Nettogewinn belasten. Viele der knapp 90 Schweizer DBA enthalten bereits heute die Quellensteuerbefreiung auf Dividenden innerhalb eines Konzerns sowie auf Zinsen und Lizenzgebühren generell.</p><p>4. Die Abschaffung des Maximalbetrages hätte zur Folge, dass Bund, Kantone und Gemeinden in gewissen Fällen die ausländische Steuer an Steuerguthaben anrechnen müssten, die auf anderen Einkünften derselben steuerpflichtigen Person anfallen, weil das Ausland aus schweizerischem Blickwinkel mit der Erhebung von Quellensteuern eine Überbesteuerung der entsprechenden Einkünfte vornimmt. Eine solche Lösung, wie sie vereinzelt im Ausland praktiziert wird, entspricht nicht dem im schweizerischen Recht zur Anwendung gelangenden Prinzip der gewöhnlichen Anrechnung.</p><p>5. In den Vorbereitungsarbeiten zur Unternehmenssteuerreform III werden unter anderem auch Änderungen am System der pauschalen Steueranrechnung geprüft. Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob der Aufteilungsschlüssel "ein Drittel zulasten des Bundes, zwei Drittel zulasten der Kantone" angepasst werden soll. Der Bundesrat wird nach Abschluss der Vorbereitungsarbeiten über eine Anpassung der Bestimmungen über die pauschale Steueranrechnung entscheiden. Der Umfang der Anpassungen wird - unter Berücksichtigung der finanzpolitischen Restriktionen - im Rahmen des Gesamtpaketes zur Stärkung der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit festzulegen sein. Inwieweit das Anliegen der Motion dabei umgesetzt wird, ist im jetzigen Zeitpunkt offen. Der Bundesrat erachtet es aber als nicht zweckmässig, losgelöst vom Gesamtkonzept in Teilbereichen Regelungen vorwegzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III ein Bundesgesetz mit neuen Regeln zur Steueranrechnung auszuarbeiten. Dieses muss sicherstellen, dass Unternehmen ihre nichtrückforderbaren ausländischen Quellensteuern vollständig an die schweizerischen Steuern anrechnen können.</p>
  • Pauschale Steueranrechnung. Unnötige Nachteile für den Werkplatz Schweiz beseitigen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sehen für Dividenden, Zinsen und Lizenzeinkünfte eine Steueranrechnung vor. Unter einem DBA nicht rückforderbare ausländische Quellensteuern werden an die schweizerischen Einkommens- und Gewinnsteuern angerechnet. Die Steueranrechnung zugunsten von im Empfängerstaat ansässigen natürlichen oder juristischen Personen ist international vorgeschrieben (Art. 23B des OECD-Musterabkommens).</p><p>Die Schweizer Regeln zur Steueranrechnung (Verordnung des Bundesrates von 1967) sind im internationalen Vergleich restriktiv, unflexibel und veraltet. Sie führen dazu, dass Schweizer Unternehmen nur einen Teil der Quellensteuern abziehen können und dadurch erhebliche Doppelbesteuerungen erleiden. Bei stark im Export tätigen Unternehmen des Werkplatzes liegt der effektive Gewinnsteuersatz dadurch oft weit über dem gesetzlich festgelegten Satz. </p><p>Die Unterstützung international tätiger Unternehmen hat in vielen Ländern stark zugenommen. Konkurrenzstaaten der Schweiz bieten ihren Unternehmen vorteilhaftere Möglichkeiten zur Steueranrechnung. Ein gutes Beispiel hierfür ist Schweden. Dort wird für eine Anrechnung nicht einmal ein DBA verlangt. Die schwedischen Regeln sind bestrebt, eine weitgehende Anrechnung zu ermöglichen und nachteilige Steuern für Unternehmen zu beseitigen. Die Schweizer Bestimmungen schränken die Anrechnung stark ein und behindern die Unternehmen bei ihrer internationalen Tätigkeit.</p><p>Die kantonalen Steuerregimes werden anzupassen sein. Hiervon werden die international tätigen Unternehmen stark betroffen sein. Mit einer Verbesserung der Steueranrechnung können sie jedoch gezielt entlastet werden, ohne dass dabei die Gefahr internationaler Gegenmassnahmen besteht. Der Bundesrat soll deshalb im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III auch eine Anpassung der Steueranrechnung präsentieren. Dabei ist mit einem Bundesgesetz sicherzustellen, dass die Anrechnung vollständig ist, wenn ein DBA vorliegt. Zudem soll geprüft werden, ob eine Anrechnung auch zu gewähren ist, wenn kein DBA vorliegt (für wichtige Märkte wie Brasilien).</p>
    • <p>1. Der sogenannte Methodenartikel in einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) entscheidet darüber, wie der Ansässigkeitsstaat eines Empfängers von Einkünften, die im Quellenstaat nach DBA besteuert werden können, die Doppelbesteuerung zu vermeiden hat. Die Methodenartikel in den schweizerischen DBA folgen Artikel 23A des OECD-Musterabkommens. Gemäss diesen Artikeln muss der Ansässigkeitsstaat solche Einkünfte von der Besteuerung befreien. Dies gilt aber nicht für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren. Bei diesen Einkünften hat die Schweiz als Ansässigkeitsstaat die Steuern des Quellenstaats auf die eigene Steuer anzurechnen, aber höchstens bis zur Höhe des Betrags der eigenen Steuer, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt (sogenannter Maximalbetrag). Die Schweiz hat sich für die gewöhnliche Anrechnung entschieden, wie sie in Artikel 23B des OECD-Musterabkommens umschrieben ist, basierend auf den in allen von der Schweiz abgeschlossenen DBA enthaltenen Methodenartikeln.</p><p>2. Der Maximalbetrag hat zur Folge, dass Unternehmen, die auf den betreffenden Einkünften in der Schweiz keine oder tiefere Steuern bezahlen als die im Quellenstaat erhobenen - zum Beispiel, weil sie den Beteiligungsabzug auf Dividenden geltend machen können oder ihren Zinseinkünften oder Lizenzgebühren Aufwendungen gegenüberstehen, die den Nettogewinn entsprechend schmälern -, ausländische Quellensteuern nicht oder nicht vollständig an die Schweizer Steuern anrechnen können.</p><p>3. International tätige Unternehmen empfinden solche Situationen als stossend. Die Situation tritt allerdings gar nicht ein, wenn gemäss anwendbarem DBA der Quellenstaat auf eine Quellenbesteuerung bestimmter Kapitalerträge verzichtet. In diesem Fall erhält der Ansässigkeitsstaat das ausschliessliche Besteuerungsrecht. Dort unterliegen diese Kapitalerträge den Einkommens- oder Gewinnsteuern, die - im Gegensatz zu Quellensteuern - der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens Rechnung tragen und nicht die Bruttoeinkünfte, sondern nur den Nettogewinn belasten. Viele der knapp 90 Schweizer DBA enthalten bereits heute die Quellensteuerbefreiung auf Dividenden innerhalb eines Konzerns sowie auf Zinsen und Lizenzgebühren generell.</p><p>4. Die Abschaffung des Maximalbetrages hätte zur Folge, dass Bund, Kantone und Gemeinden in gewissen Fällen die ausländische Steuer an Steuerguthaben anrechnen müssten, die auf anderen Einkünften derselben steuerpflichtigen Person anfallen, weil das Ausland aus schweizerischem Blickwinkel mit der Erhebung von Quellensteuern eine Überbesteuerung der entsprechenden Einkünfte vornimmt. Eine solche Lösung, wie sie vereinzelt im Ausland praktiziert wird, entspricht nicht dem im schweizerischen Recht zur Anwendung gelangenden Prinzip der gewöhnlichen Anrechnung.</p><p>5. In den Vorbereitungsarbeiten zur Unternehmenssteuerreform III werden unter anderem auch Änderungen am System der pauschalen Steueranrechnung geprüft. Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob der Aufteilungsschlüssel "ein Drittel zulasten des Bundes, zwei Drittel zulasten der Kantone" angepasst werden soll. Der Bundesrat wird nach Abschluss der Vorbereitungsarbeiten über eine Anpassung der Bestimmungen über die pauschale Steueranrechnung entscheiden. Der Umfang der Anpassungen wird - unter Berücksichtigung der finanzpolitischen Restriktionen - im Rahmen des Gesamtpaketes zur Stärkung der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit festzulegen sein. Inwieweit das Anliegen der Motion dabei umgesetzt wird, ist im jetzigen Zeitpunkt offen. Der Bundesrat erachtet es aber als nicht zweckmässig, losgelöst vom Gesamtkonzept in Teilbereichen Regelungen vorwegzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III ein Bundesgesetz mit neuen Regeln zur Steueranrechnung auszuarbeiten. Dieses muss sicherstellen, dass Unternehmen ihre nichtrückforderbaren ausländischen Quellensteuern vollständig an die schweizerischen Steuern anrechnen können.</p>
    • Pauschale Steueranrechnung. Unnötige Nachteile für den Werkplatz Schweiz beseitigen

Back to List