Neue Spitalfinanzierung. Ertragsschwankungen im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
- ShortId
-
13.3559
- Id
-
20133559
- Updated
-
28.07.2023 11:16
- Language
-
de
- Title
-
Neue Spitalfinanzierung. Ertragsschwankungen im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
- AdditionalIndexing
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2841;Buchführung;Unternehmensführung;Betriebsrücklage;Spital;diagnosebezogene Fallpauschale;Finanzierung
- 1
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- L05K0105051101, Spital
- L03K110902, Finanzierung
- L06K010505010201, diagnosebezogene Fallpauschale
- L04K07030201, Buchführung
- L05K0703020104, Betriebsrücklage
- L05K0703050103, Unternehmensführung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das KVG gibt auf die Frage nach dem Massstab, was effiziente und günstige Spitäler sind, nach denen sich die Tarife auszurichten haben, keine Antwort. Aufgrund der unterschiedlichen Interessen der Versicherer, Leistungserbringer und der Preisüberwachung gibt es verschiedene Auffassungen zur korrekten Gesetzesanwendung. So ist die Regierung des Kantons Zürich der Ansicht, Artikel 59c Absatz 1 Buchstabe a KVV sei bezüglich stationärer Spitaltarife nicht mehr anwendbar. Denn die Verordnungsbestimmung stütze sich noch auf das frühere Recht (Art. 49 Abs. 1 KVG). Würden den Spitälern nur die tatsächlichen Kosten vergütet, entfiele der Anreiz, effizient und günstig zu bleiben. Gleichzeitig wird den Leistungserbringern verunmöglicht, im Bereich der OKP Eigenkapital zu bilden, um Schwankungen im Geschäftsgang abzufedern. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat darum beschlossen, den Spitälern "Gewinne" zuzugestehen. Unseres Erachtens sollen Überschüsse zur Abfederung von Ertragsschwankungen zwar zulässig sein. Aber es braucht Regelungen, damit die Überschüsse transparent und nachweislich nur im OKP-Bereich, z. B. zum Ausgleich von Defiziten, für Verbesserungen von Leistungen im Rahmen der OKP, zur Sicherung der Versorgungs- und Behandlungsqualität, zur Finanzierung der notwendigen Personal-Dotation usw., eingesetzt werden. "Gewinne einfach so zur freien Verwendung" sind unseres Erachtens im OKP-Bereich nicht richtig und darum zu verhindern.</p>
- <p>1./2. Mit der Revision des Krankenversicherungsgesetzes (KVG; SR 832.10) im Bereich der Spitalfinanzierung ist der Übergang von der Objektsubventionierung zur Leistungsfinanzierung erfolgt. Neu werden die Leistungen und nicht mehr der Betrieb finanziert beziehungsweise dessen Kosten gedeckt. Damit wurde grundsätzlich auch die Autonomie der Spitäler gestärkt. Konsequenterweise sollte nicht in die Betriebsführung und die Unternehmenspolitik eingegriffen werden. Der Umgang mit Ertragsschwankungen, die beispielsweise auf ungeplante Veränderungen des Case-Mix zurückzuführen sind, ist in diesem Sinn eine klassische unternehmerische Aufgabe, die durch die Spitäler und deren Trägerschaften wahrzunehmen ist.</p><p>Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion Humbel 12.3245 ausgeführt hat, orientieren sich die Spitaltarife nach Artikel 49 Absatz 1 KVG, der auf dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit nach den Artikeln 32 und 46 Absatz 4 KVG basiert, an der Entschädigung jener Spitäler, welche die tarifierte, obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Insbesondere in Artikel 43 enthält das KVG Bestimmungen über die Tarifgestaltung, die in Artikel 59c der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) präzisiert werden. Gemäss Artikel 59c Absatz 1 Buchstabe b KVV deckt der Tarif höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten. Für effiziente Spitäler darf der Tarif also die transparent ausgewiesenen Kosten im Sinne von Artikel 59c Absatz 1 Buchstabe a KVV nicht übersteigen. Artikel 59c KVV ist als Grundsatz im Zeitpunkt der Tarifgestaltung, das heisst bei der Vereinbarung oder Festsetzung von Tarifen, zu beachten.</p><p>Gemäss geltender Rechtsprechung muss ein neuer Tarif auf den Ergebnissen einer ihm vorangegangenen Rechnungsperiode beruhen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen. Sollte daraus ein Tarif resultieren, der die Kosten im Moment der Leistungserbringung nicht deckt, so berührt das die Krankenversicherung nicht, und im gegenteiligen Fall hat die Trägerschaft des Spitals einen Vorteil (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-5550/2010 vom 6. Juli 2010 E. 6.2.2).</p><p>Mit den obenerwähnten gesetzlichen Bestimmungen soll sichergestellt werden, dass im Rahmen der Tarifgestaltung keine systematischen Überschüsse beziehungsweise Gewinne berücksichtigt werden. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) wird von allen Versicherten finanziert. Dementsprechend sollen die Krankenversicherungsprämien für alle Versicherten wirtschaftlich tragbar sein. Die Finanzierung systematischer Gewinne kann deshalb nicht Aufgabe der OKP sein. Sie würde zudem dem KVG-Ziel der Kosteneindämmung entgegenlaufen.</p><p>3. Mit dem System der DRG (Diagnosis Related Groups) können die Kosten eines Falls in einem Spital grundsätzlich mit denjenigen in einem anderen Spital verglichen werden. Dadurch wird es möglich, die Spitaltarife an der Entschädigung jener Spitäler zu orientieren, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen (vgl. Art. 49 Abs. 1 KVG).</p><p>Grundsätzlich ist es Aufgabe der Tarifpartner, sich auf ein Benchmarking beziehungsweise die Anwendung eines schweizweit einheitlichen Massstabs zu einigen, der für den Fallkostenvergleich besagt, welche Spitäler die obengenannten Bedingungen von Artikel 49 Absatz 1 KVG erfüllen. Der Gesetzgeber hat zum Benchmarking keine zusätzlichen Bestimmungen erlassen, womit die Tarifpartner hier über einen gewissen Spielraum verfügen. Zudem sind momentan mehrere Beschwerden gegen die Festsetzung von Tarifen im stationären akutsomatischen Bereich beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Aus diesen Gründen verzichtet der Bundesrat darauf, sich konkreter zum Benchmarking zu äussern.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der bestehende gesetzliche Rahmen zur Regelung der in der Interpellation erwähnten Aspekte ausreicht. Er sieht somit momentan keinen Handlungsbedarf, um zusätzliche Regeln zu treffen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Unter dem DRG-Regime sind die Tarife nach Artikel 59c Absatz 1 Buchstabe a KVV so festzulegen, dass sie die transparent auszuweisenden Kosten nicht übersteigen. Andererseits sind Spitäler gewissen jährlichen Schwankungen hinsichtlich Patientenmix und Einnahmen unterworfen. Es können Überschüsse oder Defizite entstehen. Spitäler sind auf ein bestimmtes Mass an Reserven angewiesen, um Ertragsschwankungen aufzufangen. Darum bitte ich den Bundesrat, in der Beantwortung folgender Fragen aufzuzeigen, ob und welche Regeln zu treffen sind:</p><p>1. damit Spitäler Massnahmen zur Absicherung ungeplanter CM-Veränderungen vorsehen und allfällige Ertragsschwankungen finanziell auffangen können;</p><p>2. um sicherzustellen, dass Überschüsse transparent ausgewiesen und nur im OKP-Bereich eingesetzt werden;</p><p>3. um die Anwendung eines schweizweit einheitlichen Massstabs zu erreichen, der für den Fallkostenvergleich besagt, welches die effizienten und günstigen Spitäler mit der "notwendigen Qualität" sind. </p>
- Neue Spitalfinanzierung. Ertragsschwankungen im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das KVG gibt auf die Frage nach dem Massstab, was effiziente und günstige Spitäler sind, nach denen sich die Tarife auszurichten haben, keine Antwort. Aufgrund der unterschiedlichen Interessen der Versicherer, Leistungserbringer und der Preisüberwachung gibt es verschiedene Auffassungen zur korrekten Gesetzesanwendung. So ist die Regierung des Kantons Zürich der Ansicht, Artikel 59c Absatz 1 Buchstabe a KVV sei bezüglich stationärer Spitaltarife nicht mehr anwendbar. Denn die Verordnungsbestimmung stütze sich noch auf das frühere Recht (Art. 49 Abs. 1 KVG). Würden den Spitälern nur die tatsächlichen Kosten vergütet, entfiele der Anreiz, effizient und günstig zu bleiben. Gleichzeitig wird den Leistungserbringern verunmöglicht, im Bereich der OKP Eigenkapital zu bilden, um Schwankungen im Geschäftsgang abzufedern. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat darum beschlossen, den Spitälern "Gewinne" zuzugestehen. Unseres Erachtens sollen Überschüsse zur Abfederung von Ertragsschwankungen zwar zulässig sein. Aber es braucht Regelungen, damit die Überschüsse transparent und nachweislich nur im OKP-Bereich, z. B. zum Ausgleich von Defiziten, für Verbesserungen von Leistungen im Rahmen der OKP, zur Sicherung der Versorgungs- und Behandlungsqualität, zur Finanzierung der notwendigen Personal-Dotation usw., eingesetzt werden. "Gewinne einfach so zur freien Verwendung" sind unseres Erachtens im OKP-Bereich nicht richtig und darum zu verhindern.</p>
- <p>1./2. Mit der Revision des Krankenversicherungsgesetzes (KVG; SR 832.10) im Bereich der Spitalfinanzierung ist der Übergang von der Objektsubventionierung zur Leistungsfinanzierung erfolgt. Neu werden die Leistungen und nicht mehr der Betrieb finanziert beziehungsweise dessen Kosten gedeckt. Damit wurde grundsätzlich auch die Autonomie der Spitäler gestärkt. Konsequenterweise sollte nicht in die Betriebsführung und die Unternehmenspolitik eingegriffen werden. Der Umgang mit Ertragsschwankungen, die beispielsweise auf ungeplante Veränderungen des Case-Mix zurückzuführen sind, ist in diesem Sinn eine klassische unternehmerische Aufgabe, die durch die Spitäler und deren Trägerschaften wahrzunehmen ist.</p><p>Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion Humbel 12.3245 ausgeführt hat, orientieren sich die Spitaltarife nach Artikel 49 Absatz 1 KVG, der auf dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit nach den Artikeln 32 und 46 Absatz 4 KVG basiert, an der Entschädigung jener Spitäler, welche die tarifierte, obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Insbesondere in Artikel 43 enthält das KVG Bestimmungen über die Tarifgestaltung, die in Artikel 59c der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) präzisiert werden. Gemäss Artikel 59c Absatz 1 Buchstabe b KVV deckt der Tarif höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten. Für effiziente Spitäler darf der Tarif also die transparent ausgewiesenen Kosten im Sinne von Artikel 59c Absatz 1 Buchstabe a KVV nicht übersteigen. Artikel 59c KVV ist als Grundsatz im Zeitpunkt der Tarifgestaltung, das heisst bei der Vereinbarung oder Festsetzung von Tarifen, zu beachten.</p><p>Gemäss geltender Rechtsprechung muss ein neuer Tarif auf den Ergebnissen einer ihm vorangegangenen Rechnungsperiode beruhen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen. Sollte daraus ein Tarif resultieren, der die Kosten im Moment der Leistungserbringung nicht deckt, so berührt das die Krankenversicherung nicht, und im gegenteiligen Fall hat die Trägerschaft des Spitals einen Vorteil (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-5550/2010 vom 6. Juli 2010 E. 6.2.2).</p><p>Mit den obenerwähnten gesetzlichen Bestimmungen soll sichergestellt werden, dass im Rahmen der Tarifgestaltung keine systematischen Überschüsse beziehungsweise Gewinne berücksichtigt werden. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) wird von allen Versicherten finanziert. Dementsprechend sollen die Krankenversicherungsprämien für alle Versicherten wirtschaftlich tragbar sein. Die Finanzierung systematischer Gewinne kann deshalb nicht Aufgabe der OKP sein. Sie würde zudem dem KVG-Ziel der Kosteneindämmung entgegenlaufen.</p><p>3. Mit dem System der DRG (Diagnosis Related Groups) können die Kosten eines Falls in einem Spital grundsätzlich mit denjenigen in einem anderen Spital verglichen werden. Dadurch wird es möglich, die Spitaltarife an der Entschädigung jener Spitäler zu orientieren, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen (vgl. Art. 49 Abs. 1 KVG).</p><p>Grundsätzlich ist es Aufgabe der Tarifpartner, sich auf ein Benchmarking beziehungsweise die Anwendung eines schweizweit einheitlichen Massstabs zu einigen, der für den Fallkostenvergleich besagt, welche Spitäler die obengenannten Bedingungen von Artikel 49 Absatz 1 KVG erfüllen. Der Gesetzgeber hat zum Benchmarking keine zusätzlichen Bestimmungen erlassen, womit die Tarifpartner hier über einen gewissen Spielraum verfügen. Zudem sind momentan mehrere Beschwerden gegen die Festsetzung von Tarifen im stationären akutsomatischen Bereich beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Aus diesen Gründen verzichtet der Bundesrat darauf, sich konkreter zum Benchmarking zu äussern.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der bestehende gesetzliche Rahmen zur Regelung der in der Interpellation erwähnten Aspekte ausreicht. Er sieht somit momentan keinen Handlungsbedarf, um zusätzliche Regeln zu treffen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Unter dem DRG-Regime sind die Tarife nach Artikel 59c Absatz 1 Buchstabe a KVV so festzulegen, dass sie die transparent auszuweisenden Kosten nicht übersteigen. Andererseits sind Spitäler gewissen jährlichen Schwankungen hinsichtlich Patientenmix und Einnahmen unterworfen. Es können Überschüsse oder Defizite entstehen. Spitäler sind auf ein bestimmtes Mass an Reserven angewiesen, um Ertragsschwankungen aufzufangen. Darum bitte ich den Bundesrat, in der Beantwortung folgender Fragen aufzuzeigen, ob und welche Regeln zu treffen sind:</p><p>1. damit Spitäler Massnahmen zur Absicherung ungeplanter CM-Veränderungen vorsehen und allfällige Ertragsschwankungen finanziell auffangen können;</p><p>2. um sicherzustellen, dass Überschüsse transparent ausgewiesen und nur im OKP-Bereich eingesetzt werden;</p><p>3. um die Anwendung eines schweizweit einheitlichen Massstabs zu erreichen, der für den Fallkostenvergleich besagt, welches die effizienten und günstigen Spitäler mit der "notwendigen Qualität" sind. </p>
- Neue Spitalfinanzierung. Ertragsschwankungen im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
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