Besteuerung von Zweitwohnungen. Einheitliche gesetzliche Grundlage
- ShortId
-
13.3560
- Id
-
20133560
- Updated
-
28.07.2023 11:58
- Language
-
de
- Title
-
Besteuerung von Zweitwohnungen. Einheitliche gesetzliche Grundlage
- AdditionalIndexing
-
24;15;Ferienwohnung;Steuererhebung;Steuerpolitik;touristisches Gebiet;Besteuerungsgrundlage;Ertragssteuer;Wertschöpfung;städtische Infrastruktur;Liegenschaftssteuer;Miete;Lenkungsabgabe
- 1
-
- L04K11070503, Liegenschaftssteuer
- L05K0101010303, Ferienwohnung
- L04K11070602, Steuererhebung
- L05K1107030101, Besteuerungsgrundlage
- L04K06010403, Lenkungsabgabe
- L04K01020407, städtische Infrastruktur
- L03K110703, Steuerpolitik
- L04K01020104, Miete
- L04K11070402, Ertragssteuer
- L05K0704030109, touristisches Gebiet
- L06K070302010107, Wertschöpfung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nebst einer verfassungskonformen und tourismusfreundlichen Umsetzung des Zweitwohnungsartikels 75b der Bundesverfassung sind flankierende Massnahmen zur Stützung des Wertschöpfungskreislaufes in den Tourismusdestinationen geboten. Dazu gehören auch Steuern und Lenkungsabgaben auf Zweitwohnungen.</p>
- <p>Der Bundesrat hat am 26. Juni 2013 das Vernehmlassungsverfahren zur Ausführungsgesetzgebung des angenommenen Verfassungsartikels über Zweitwohnungen (Art. 75b BV) eröffnet. Darin ist nicht vorgesehen, im Steuerharmonisierungsgesetz einheitliche Grundsätze für die Erhebung einer kantonalen Sondersteuer auf Zweitwohnungen festzulegen. Den Kantonen steht es grundsätzlich frei, neue, mit dem Grundeigentum zusammenhängende Steuern in ihrem Recht zu verankern, ohne dass ein harmonisierter bundesrechtlicher Erhebungszwang damit verbunden ist. Voraussetzung ist freilich, dass sie den verfassungsrechtlichen Steuererhebungsprinzipien nicht entgegenstehen.</p><p>Mit den von der Postulantin als Erstes ins Feld geführten Abgaben zur angemessenen Beteiligung an Infrastrukturkosten sind im Kern Kostenanlastungssteuern gemeint. Damit werden bestimmte Aufwendungen des Gemeinwesens ganz oder teilweise auf diejenigen Personen überwälzt, die zu diesen eine nähere Beziehung haben als andere Steuerpflichtige oder denen diese Kosten in besonderem Masse anzulasten sind. Derartige Abgaben setzen voraus, dass sachlich haltbare Gründe vorliegen, um die Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Die Einführung einer Kostenanlastungssteuer ist aufwendig, weil die ungedeckten Kosten nachzuweisen und von den übrigen Auslagen klar abzugrenzen sind.</p><p>Zu den von der Postulantin als Zweites erwähnten Abgaben, um Anreize zur besseren Auslastung von Zweitwohnungen zu erzielen, ist ein konkreter Fall vor Bundesgericht hängig. Die von den Stimmberechtigten der Gemeinde Silvaplana am 17. Februar 2010 beschlossene Zweitwohnungssteuer verfolgt diese Stossrichtung. Es handelt sich um eine jährlich wiederkehrende Abgabe zu einem Steuersatz von zwei Promille des Vermögenssteuerwerts der Zweitwohnung. Der daraus fliessende Ertrag soll zur Förderung von preisgünstigem Wohn- und Gewerberaum für die ansässige Bevölkerung sowie zur Förderung von Beherbergungsbetrieben verwendet werden. Wie schon in der Antwort vom 20. Februar 2013 zur Interpellation 12.4177 festgehalten, wird in diesem Zusammenhang von höchstrichterlicher Warte zu prüfen sein, ob die angefochtene Zweitwohnungssteuer mit Lenkungszweck vor den einschlägigen verfassungsrechtlichen Besteuerungsgrundsätzen (Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 2 BV) standzuhalten vermag. Erst bei Vorliegen des Gerichtsentscheids werden die künftigen Handlungsspielräume und konkreten Schranken greifbar sein. Damit stehen sowohl dem Bund als auch den kantonalen Hoheiten konkrete Parameter zur Verfügung, um mittels finanzieller Anreize die Förderung einer besseren Auslastung der Zweitwohnungen voranzutreiben.</p><p>Zu der von der Postulantin als Drittes erwähnten Mehrwertabgabe zur Abschöpfung des Wertzuwachses von Zweitwohnungen gilt es festzuhalten, dass hierzu bereits die Grundstückgewinnsteuer greift. Ihr unterliegen die Gewinne, soweit bei Veräusserung der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis zuzüglich der wertvermehrenden Aufwendungen) abzüglich der gesetzlich vorgesehenen Abzüge übersteigt. Die Besteuerung setzt somit einen Wertzuwachs und dessen Realisierung voraus. Die vorgeschlagene Stossrichtung ist im Übrigen nicht mit derjenigen gemäss der Revision des Raumplanungsgesetzes gleichzusetzen, die der Souverän anlässlich der Volksabstimmung vom 3. März 2013 angenommen hat. In den neuen Gesetzesbestimmungen werden die Kantone verpflichtet, mindestens 20 Prozent des Mehrwerts abzuschöpfen, der sich daraus ergibt, dass ein Grundstück neu als Bauland eingezont wird. Die Mehrwertabgabe ist hier Teil eines übergreifenden Konzepts und das logische Gegenstück zu den Entschädigungen, die bei Rückzonungen zu zahlen sind.</p><p>Aus diesen Gründen erscheint eine weitere Prüfung der Anliegen der Postulantin nicht angezeigt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, eine gesetzliche Grundlage für die einheitliche Regelung der Besteuerung von Zweitwohnungen zu prüfen und dem Parlament Bericht zu erstatten. Insbesondere folgende Steuern und Abgaben mit Fiskal- oder Lenkungszweck sollen von den Kantonen geregelt eingeführt werden können: </p><p>1. Abgaben zur angemessenen Beteiligung der Zweitwohnungsbesitzer an den Infrastrukturkosten;</p><p>2. Abgaben als Anreiz zur besseren Auslastung (Vermietung) von Zweitwohnungen;</p><p>3. eine Mehrwertabgabe bei der Veräusserung, um den beträchtlichen Wertzuwachs der Zweitwohnungen abzuschöpfen.</p>
- Besteuerung von Zweitwohnungen. Einheitliche gesetzliche Grundlage
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Nebst einer verfassungskonformen und tourismusfreundlichen Umsetzung des Zweitwohnungsartikels 75b der Bundesverfassung sind flankierende Massnahmen zur Stützung des Wertschöpfungskreislaufes in den Tourismusdestinationen geboten. Dazu gehören auch Steuern und Lenkungsabgaben auf Zweitwohnungen.</p>
- <p>Der Bundesrat hat am 26. Juni 2013 das Vernehmlassungsverfahren zur Ausführungsgesetzgebung des angenommenen Verfassungsartikels über Zweitwohnungen (Art. 75b BV) eröffnet. Darin ist nicht vorgesehen, im Steuerharmonisierungsgesetz einheitliche Grundsätze für die Erhebung einer kantonalen Sondersteuer auf Zweitwohnungen festzulegen. Den Kantonen steht es grundsätzlich frei, neue, mit dem Grundeigentum zusammenhängende Steuern in ihrem Recht zu verankern, ohne dass ein harmonisierter bundesrechtlicher Erhebungszwang damit verbunden ist. Voraussetzung ist freilich, dass sie den verfassungsrechtlichen Steuererhebungsprinzipien nicht entgegenstehen.</p><p>Mit den von der Postulantin als Erstes ins Feld geführten Abgaben zur angemessenen Beteiligung an Infrastrukturkosten sind im Kern Kostenanlastungssteuern gemeint. Damit werden bestimmte Aufwendungen des Gemeinwesens ganz oder teilweise auf diejenigen Personen überwälzt, die zu diesen eine nähere Beziehung haben als andere Steuerpflichtige oder denen diese Kosten in besonderem Masse anzulasten sind. Derartige Abgaben setzen voraus, dass sachlich haltbare Gründe vorliegen, um die Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Die Einführung einer Kostenanlastungssteuer ist aufwendig, weil die ungedeckten Kosten nachzuweisen und von den übrigen Auslagen klar abzugrenzen sind.</p><p>Zu den von der Postulantin als Zweites erwähnten Abgaben, um Anreize zur besseren Auslastung von Zweitwohnungen zu erzielen, ist ein konkreter Fall vor Bundesgericht hängig. Die von den Stimmberechtigten der Gemeinde Silvaplana am 17. Februar 2010 beschlossene Zweitwohnungssteuer verfolgt diese Stossrichtung. Es handelt sich um eine jährlich wiederkehrende Abgabe zu einem Steuersatz von zwei Promille des Vermögenssteuerwerts der Zweitwohnung. Der daraus fliessende Ertrag soll zur Förderung von preisgünstigem Wohn- und Gewerberaum für die ansässige Bevölkerung sowie zur Förderung von Beherbergungsbetrieben verwendet werden. Wie schon in der Antwort vom 20. Februar 2013 zur Interpellation 12.4177 festgehalten, wird in diesem Zusammenhang von höchstrichterlicher Warte zu prüfen sein, ob die angefochtene Zweitwohnungssteuer mit Lenkungszweck vor den einschlägigen verfassungsrechtlichen Besteuerungsgrundsätzen (Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 2 BV) standzuhalten vermag. Erst bei Vorliegen des Gerichtsentscheids werden die künftigen Handlungsspielräume und konkreten Schranken greifbar sein. Damit stehen sowohl dem Bund als auch den kantonalen Hoheiten konkrete Parameter zur Verfügung, um mittels finanzieller Anreize die Förderung einer besseren Auslastung der Zweitwohnungen voranzutreiben.</p><p>Zu der von der Postulantin als Drittes erwähnten Mehrwertabgabe zur Abschöpfung des Wertzuwachses von Zweitwohnungen gilt es festzuhalten, dass hierzu bereits die Grundstückgewinnsteuer greift. Ihr unterliegen die Gewinne, soweit bei Veräusserung der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis zuzüglich der wertvermehrenden Aufwendungen) abzüglich der gesetzlich vorgesehenen Abzüge übersteigt. Die Besteuerung setzt somit einen Wertzuwachs und dessen Realisierung voraus. Die vorgeschlagene Stossrichtung ist im Übrigen nicht mit derjenigen gemäss der Revision des Raumplanungsgesetzes gleichzusetzen, die der Souverän anlässlich der Volksabstimmung vom 3. März 2013 angenommen hat. In den neuen Gesetzesbestimmungen werden die Kantone verpflichtet, mindestens 20 Prozent des Mehrwerts abzuschöpfen, der sich daraus ergibt, dass ein Grundstück neu als Bauland eingezont wird. Die Mehrwertabgabe ist hier Teil eines übergreifenden Konzepts und das logische Gegenstück zu den Entschädigungen, die bei Rückzonungen zu zahlen sind.</p><p>Aus diesen Gründen erscheint eine weitere Prüfung der Anliegen der Postulantin nicht angezeigt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, eine gesetzliche Grundlage für die einheitliche Regelung der Besteuerung von Zweitwohnungen zu prüfen und dem Parlament Bericht zu erstatten. Insbesondere folgende Steuern und Abgaben mit Fiskal- oder Lenkungszweck sollen von den Kantonen geregelt eingeführt werden können: </p><p>1. Abgaben zur angemessenen Beteiligung der Zweitwohnungsbesitzer an den Infrastrukturkosten;</p><p>2. Abgaben als Anreiz zur besseren Auslastung (Vermietung) von Zweitwohnungen;</p><p>3. eine Mehrwertabgabe bei der Veräusserung, um den beträchtlichen Wertzuwachs der Zweitwohnungen abzuschöpfen.</p>
- Besteuerung von Zweitwohnungen. Einheitliche gesetzliche Grundlage
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