Ausübung des Optionsrechtes im Bereich der Krankenversicherung. Revision der Note conjointe mit Frankreich
- ShortId
-
13.3564
- Id
-
20133564
- Updated
-
27.07.2023 22:21
- Language
-
de
- Title
-
Ausübung des Optionsrechtes im Bereich der Krankenversicherung. Revision der Note conjointe mit Frankreich
- AdditionalIndexing
-
2841;Schweiz;Grenzgänger/in;Krankenversicherung;Krankenkasse;Arbeitsstätte;Pflichtversicherung;Frankreich;Grenzgebiet
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L04K03010106, Frankreich
- L05K0702020110, Grenzgänger/in
- L05K0104010902, Krankenkasse
- L04K11100111, Pflichtversicherung
- L05K0704030103, Grenzgebiet
- L04K03010101, Schweiz
- L05K0702050203, Arbeitsstätte
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1./4./6. Der Bundesrat hatte bereits in seiner Antwort vom 26. Juni 2013 auf die Motion Barthassat 13.3336, "Krankenversicherung für Schweizer Bürger mit Wohnsitz in Frankreich", Gelegenheit, sich zu der vom Interpellanten aufgeworfenen Problematik zu äussern. Der Bundesrat hat dabei ausgeführt, dass er an der am 1. Februar 2013 in Kraft getretenen revidierten Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Ausübung des Optionsrechts im Bereich der Krankenversicherung (Note conjointe relative à l'exercice du droit d'option en matière d'assurance maladie dans le cadre de l'Accord sur la libre circulation des personnes entre la Suisse et l'Union européenne) festhält. Er äusserte ebenfalls die Ansicht, dass grundsätzlich in der Schweiz versicherungspflichtige Personen, die in Frankreich wohnen und gestützt auf das Wahlrecht für eine französische Privatversicherung optiert haben, aufgrund der Abschaffung der Möglichkeit der Privatversicherung im französischen Recht nicht auf die Wahl des französischen Krankenversicherungssystems zurückkommen können, und lehnte es deshalb ab, erneut zur Frage der Ausübung des Optionsrechts an die französischen Behörden zu gelangen.</p><p>2./3./5. Das in den Beziehungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz gemäss Anhang II des Freizügigkeitsabkommens geltende Koordinationsrecht im Bereich der sozialen Sicherheit sieht vor, dass Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben und in Frankreich wohnen, dem schweizerischen System der sozialen Sicherheit unterstellt sind. Sie müssen sich daher grundsätzlich in der obligatorischen schweizerischen Krankenversicherung versichern.</p><p>Mit bestimmten Nachbarstaaten, unter anderem mit Frankreich, wurde insbesondere für die Grenzgängerinnen und Grenzgänger als Ausnahme von diesem Prinzip das Optionsrecht im Bereich der Krankenversicherung vereinbart. Wenn die Grenzgängerinnen und Grenzgänger von ihrem Optionsrecht Gebrauch machen, sich von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung befreien lassen und sich im französischen System gegen die Folgen von Krankheit versichern, dann bleiben sie trotzdem grundsätzlich dem schweizerischen System der sozialen Sicherheit unterstellt. Das hat zur Folge, dass deren schweizerische Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, die gesetzlich nach französischem Recht vorgesehenen Beiträge an die obligatorischen Sozialversicherungen in Frankreich zu entrichten. Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in der gesetzlichen Krankenversicherung Frankreichs versichert sind, zahlen die entsprechenden Beiträge selbst. Deshalb sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf gegenüber den grenznahen schweizerischen Unternehmen.</p><p>Anders ist es bei Personen, die gestützt auf das gemäss Anhang II des Freizügigkeitsabkommens geltende Koordinationsrecht dem französischen System der sozialen Sicherheit unterstellt sind (z. B. eine Person, die in Frankreich wohnt und in der Schweiz und in Frankreich erwerbstätig ist, wobei sie in Frankreich einen wesentlichen Teil ihrer Erwerbstätigkeit ausüben muss). In solchen Fällen ist der schweizerische Arbeitgeber verpflichtet, die gesetzlich nach französischem Recht vorgesehenen Beiträge an die obligatorischen Sozialversicherungen in Frankreich zu bezahlen. Daran hat sich seit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens nichts geändert.</p><p>7. Der Bundesrat hat keine Kenntnisse von vergleichbaren Änderungen im deutschen oder österreichischen Recht.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Seit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU (FZA) am 1. Juni 2002 unterstehen die in der Schweiz erwerbstätigen Grenzgängerinnen und Grenzgänger zusammen mit ihren nichterwerbstätigen Familienangehörigen nach dem Erwerbsortsprinzip der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. Frankreich gewährt ihnen ein Optionsrecht, sich wahlweise in der Schweiz oder im Wohnstaat für Krankheit zu versichern. Die Mehrheit der Grenzgängerinnen und Grenzgänger hat die private Option gewählt und wird bald bestraft. Sie müssen sich nun zwingend im französischen Krankenversicherungssystem versichern.</p><p>1. Was unternimmt der Bundesrat, damit die Grenzgängerinnen und Grenzgänger, welche in der Schweiz arbeiten, per 1. Juni 2014 nicht zwingend unter die staatliche Versicherung (CMU) fallen? </p><p>2. Hat er Lösungsvorschläge, dass diesen Mitarbeitenden nicht gekündet werden muss, wenn der Arbeitgeber 11 Prozent (!) der einkommensabhängigen Prämie an die obligatorische staatliche Versicherung nach Frankreich bezahlen müsste? </p><p>3. Wie ernst nimmt er diese Situation, welche für viele grenznahe Unternehmen zu Schwierigkeiten führen kann, insbesondere für KMU, wenn Kündigungen ausgesprochen werden müssen?</p><p>4. Gedenkt er, bei den französischen Behörden zu intervenieren im Interesse der grenznahen Schweizer Unternehmen und ihrer französischen Mitarbeitenden? </p><p>5. Sind dem Bundesrat mögliche Kostenfolgen für die Unternehmen und auch die Grenzkantone bekannt, und kann er unterstützend eingreifen?</p><p>6. Weshalb ist er nicht in der Lage, den betroffenen Grenzgängern wenigstens die Möglichkeit einzuräumen, auf ihr Optionsrecht unter den nachträglich veränderten Bedingungen zu verzichten und sich einem Schweizer Krankenversicherer ganz anzuschliessen?</p><p>7. Trifft es zu, dass demnächst auch Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland und Österreich schlechtergestellt werden sollen?</p>
- Ausübung des Optionsrechtes im Bereich der Krankenversicherung. Revision der Note conjointe mit Frankreich
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1./4./6. Der Bundesrat hatte bereits in seiner Antwort vom 26. Juni 2013 auf die Motion Barthassat 13.3336, "Krankenversicherung für Schweizer Bürger mit Wohnsitz in Frankreich", Gelegenheit, sich zu der vom Interpellanten aufgeworfenen Problematik zu äussern. Der Bundesrat hat dabei ausgeführt, dass er an der am 1. Februar 2013 in Kraft getretenen revidierten Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Ausübung des Optionsrechts im Bereich der Krankenversicherung (Note conjointe relative à l'exercice du droit d'option en matière d'assurance maladie dans le cadre de l'Accord sur la libre circulation des personnes entre la Suisse et l'Union européenne) festhält. Er äusserte ebenfalls die Ansicht, dass grundsätzlich in der Schweiz versicherungspflichtige Personen, die in Frankreich wohnen und gestützt auf das Wahlrecht für eine französische Privatversicherung optiert haben, aufgrund der Abschaffung der Möglichkeit der Privatversicherung im französischen Recht nicht auf die Wahl des französischen Krankenversicherungssystems zurückkommen können, und lehnte es deshalb ab, erneut zur Frage der Ausübung des Optionsrechts an die französischen Behörden zu gelangen.</p><p>2./3./5. Das in den Beziehungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz gemäss Anhang II des Freizügigkeitsabkommens geltende Koordinationsrecht im Bereich der sozialen Sicherheit sieht vor, dass Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben und in Frankreich wohnen, dem schweizerischen System der sozialen Sicherheit unterstellt sind. Sie müssen sich daher grundsätzlich in der obligatorischen schweizerischen Krankenversicherung versichern.</p><p>Mit bestimmten Nachbarstaaten, unter anderem mit Frankreich, wurde insbesondere für die Grenzgängerinnen und Grenzgänger als Ausnahme von diesem Prinzip das Optionsrecht im Bereich der Krankenversicherung vereinbart. Wenn die Grenzgängerinnen und Grenzgänger von ihrem Optionsrecht Gebrauch machen, sich von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung befreien lassen und sich im französischen System gegen die Folgen von Krankheit versichern, dann bleiben sie trotzdem grundsätzlich dem schweizerischen System der sozialen Sicherheit unterstellt. Das hat zur Folge, dass deren schweizerische Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, die gesetzlich nach französischem Recht vorgesehenen Beiträge an die obligatorischen Sozialversicherungen in Frankreich zu entrichten. Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in der gesetzlichen Krankenversicherung Frankreichs versichert sind, zahlen die entsprechenden Beiträge selbst. Deshalb sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf gegenüber den grenznahen schweizerischen Unternehmen.</p><p>Anders ist es bei Personen, die gestützt auf das gemäss Anhang II des Freizügigkeitsabkommens geltende Koordinationsrecht dem französischen System der sozialen Sicherheit unterstellt sind (z. B. eine Person, die in Frankreich wohnt und in der Schweiz und in Frankreich erwerbstätig ist, wobei sie in Frankreich einen wesentlichen Teil ihrer Erwerbstätigkeit ausüben muss). In solchen Fällen ist der schweizerische Arbeitgeber verpflichtet, die gesetzlich nach französischem Recht vorgesehenen Beiträge an die obligatorischen Sozialversicherungen in Frankreich zu bezahlen. Daran hat sich seit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens nichts geändert.</p><p>7. Der Bundesrat hat keine Kenntnisse von vergleichbaren Änderungen im deutschen oder österreichischen Recht.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Seit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU (FZA) am 1. Juni 2002 unterstehen die in der Schweiz erwerbstätigen Grenzgängerinnen und Grenzgänger zusammen mit ihren nichterwerbstätigen Familienangehörigen nach dem Erwerbsortsprinzip der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. Frankreich gewährt ihnen ein Optionsrecht, sich wahlweise in der Schweiz oder im Wohnstaat für Krankheit zu versichern. Die Mehrheit der Grenzgängerinnen und Grenzgänger hat die private Option gewählt und wird bald bestraft. Sie müssen sich nun zwingend im französischen Krankenversicherungssystem versichern.</p><p>1. Was unternimmt der Bundesrat, damit die Grenzgängerinnen und Grenzgänger, welche in der Schweiz arbeiten, per 1. Juni 2014 nicht zwingend unter die staatliche Versicherung (CMU) fallen? </p><p>2. Hat er Lösungsvorschläge, dass diesen Mitarbeitenden nicht gekündet werden muss, wenn der Arbeitgeber 11 Prozent (!) der einkommensabhängigen Prämie an die obligatorische staatliche Versicherung nach Frankreich bezahlen müsste? </p><p>3. Wie ernst nimmt er diese Situation, welche für viele grenznahe Unternehmen zu Schwierigkeiten führen kann, insbesondere für KMU, wenn Kündigungen ausgesprochen werden müssen?</p><p>4. Gedenkt er, bei den französischen Behörden zu intervenieren im Interesse der grenznahen Schweizer Unternehmen und ihrer französischen Mitarbeitenden? </p><p>5. Sind dem Bundesrat mögliche Kostenfolgen für die Unternehmen und auch die Grenzkantone bekannt, und kann er unterstützend eingreifen?</p><p>6. Weshalb ist er nicht in der Lage, den betroffenen Grenzgängern wenigstens die Möglichkeit einzuräumen, auf ihr Optionsrecht unter den nachträglich veränderten Bedingungen zu verzichten und sich einem Schweizer Krankenversicherer ganz anzuschliessen?</p><p>7. Trifft es zu, dass demnächst auch Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland und Österreich schlechtergestellt werden sollen?</p>
- Ausübung des Optionsrechtes im Bereich der Krankenversicherung. Revision der Note conjointe mit Frankreich
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