Finanzierung der Armee

ShortId
13.3568
Id
20133568
Updated
24.06.2025 23:45
Language
de
Title
Finanzierung der Armee
AdditionalIndexing
09;Armee;Finanzplanung;Sparmassnahme;Militärorganisation;Verteidigungsausgaben;Gesetz;Finanzierung;Rahmenkredit
1
  • L04K04020313, Militärorganisation
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L03K040203, Armee
  • L03K110902, Finanzierung
  • L04K11080104, Finanzplanung
  • L04K04020109, Verteidigungsausgaben
  • L04K11080108, Sparmassnahme
  • L04K11020305, Rahmenkredit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Heute ist für die Finanzierung der Armee ein Plafond vorgesehen. Für diesen Armeeplafond soll die gesetzliche Grundlage gemäss Botschaft zum Bundesgesetz zum Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014 (KAPG 2014) neu im Bundesgesetz über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes geschaffen werden. Diese Grundlage wäre somit in einem sachfremden Erlass geregelt. Zudem wurde dieses Geschäft (KAPG 2014) an den Bundesrat zurückgewiesen, weshalb das Schicksal dieser Vorlage zurzeit offen ist. Des Weiteren stellt der Ausgabenplafond eine spezielle Regelung dar, die es in anderen Aufgabenbereichen nicht gibt. Deshalb soll im Sinne einer Vereinheitlichung der mehrjährigen Finanzbeschlüsse analog anderen Aufgabenbereichen ein Zahlungsrahmen z. B. für vier Jahre festgelegt und jeweils periodisch beschlossen werden. So soll analog der Landwirtschaft (Art. 6 Landwirtschaftsgesetz) für die Armee mit einem einfachen Bundesbeschluss der Zahlungsrahmen für beispielsweise vier Jahre festgelegt werden. Dazu braucht es eine gesetzliche Grundlage. Es müssten Betrieb, Immobilien und Rüstungsbeschaffung zusammengefasst werden. Das gibt der Armee eine Perspektive und Planungssicherheit. Die heutige allfällige Übertragung der Kreditreste auf kommende Jahre ist so oder so nur innerhalb der Schuldenbremse möglich. Zudem ist es nicht das Ziel, Kreditreste zu schaffen, sondern die Aufgaben jeweils gemäss Budget auszuführen und zu erledigen.</p>
  • <p>Bis Ende 2011 bildete das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1974 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushalts (SR 611.010) die Rechtsgrundlage für den mehrjährigen Ausgabenplafond der Armee. Damit verfügte diese über eine gewisse Planungssicherheit und Flexibilität bei der Allokation der Mittel. Seit 2012 besteht keine formell-gesetzliche Rechtsgrundlage mehr für den Ausgabenplafond der Armee. Der Bundesrat ist bereit, in der laufenden Revision des Militärgesetzes eine Rechtsgrundlage vorzuschlagen, um das von der Motion geforderte Ziel zu erreichen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine gesetzliche Grundlage vorzuschlagen, wonach im Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz) eine Grundlage für den Zahlungsrahmen für mehrere Jahre für die Armee geschaffen wird.</p>
  • Finanzierung der Armee
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Heute ist für die Finanzierung der Armee ein Plafond vorgesehen. Für diesen Armeeplafond soll die gesetzliche Grundlage gemäss Botschaft zum Bundesgesetz zum Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014 (KAPG 2014) neu im Bundesgesetz über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes geschaffen werden. Diese Grundlage wäre somit in einem sachfremden Erlass geregelt. Zudem wurde dieses Geschäft (KAPG 2014) an den Bundesrat zurückgewiesen, weshalb das Schicksal dieser Vorlage zurzeit offen ist. Des Weiteren stellt der Ausgabenplafond eine spezielle Regelung dar, die es in anderen Aufgabenbereichen nicht gibt. Deshalb soll im Sinne einer Vereinheitlichung der mehrjährigen Finanzbeschlüsse analog anderen Aufgabenbereichen ein Zahlungsrahmen z. B. für vier Jahre festgelegt und jeweils periodisch beschlossen werden. So soll analog der Landwirtschaft (Art. 6 Landwirtschaftsgesetz) für die Armee mit einem einfachen Bundesbeschluss der Zahlungsrahmen für beispielsweise vier Jahre festgelegt werden. Dazu braucht es eine gesetzliche Grundlage. Es müssten Betrieb, Immobilien und Rüstungsbeschaffung zusammengefasst werden. Das gibt der Armee eine Perspektive und Planungssicherheit. Die heutige allfällige Übertragung der Kreditreste auf kommende Jahre ist so oder so nur innerhalb der Schuldenbremse möglich. Zudem ist es nicht das Ziel, Kreditreste zu schaffen, sondern die Aufgaben jeweils gemäss Budget auszuführen und zu erledigen.</p>
    • <p>Bis Ende 2011 bildete das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1974 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushalts (SR 611.010) die Rechtsgrundlage für den mehrjährigen Ausgabenplafond der Armee. Damit verfügte diese über eine gewisse Planungssicherheit und Flexibilität bei der Allokation der Mittel. Seit 2012 besteht keine formell-gesetzliche Rechtsgrundlage mehr für den Ausgabenplafond der Armee. Der Bundesrat ist bereit, in der laufenden Revision des Militärgesetzes eine Rechtsgrundlage vorzuschlagen, um das von der Motion geforderte Ziel zu erreichen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine gesetzliche Grundlage vorzuschlagen, wonach im Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz) eine Grundlage für den Zahlungsrahmen für mehrere Jahre für die Armee geschaffen wird.</p>
    • Finanzierung der Armee

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