Busstreifen. Mitbenützung durch Reisebusse und Taxis

ShortId
13.3571
Id
20133571
Updated
28.07.2023 11:51
Language
de
Title
Busstreifen. Mitbenützung durch Reisebusse und Taxis
AdditionalIndexing
48;Auto;öffentlicher Verkehr;Verkehrszeichengebung;Strassenverkehrsordnung;städtische Strasse;Omnibus
1
  • L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
  • L05K1802040601, Verkehrszeichengebung
  • L05K1803010104, Omnibus
  • L05K1803010209, städtische Strasse
  • L05K1803010101, Auto
  • L04K18010213, öffentlicher Verkehr
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Cars und Taxis sind ergänzende Transportmittel zum öffentlichen Verkehrsmittel. Die Verkehrslage bzw. die Verkehrsdichte hat sich im Laufe der Jahre stark verändert, sodass die Dienstleistung qualitativ nicht mehr garantiert werden kann. Die im Stau steckenden Taxis und Cars, welche die Kunden zum Bahnhof oder an einen anderen Ort von öffentlicher Bedeutung bringen sollten, haben Mühe, solche Standorte in vernünftiger Zeit und unter erträglichen Bedingungen zu erreichen.</p><p>Reisebusse und Taxis erfüllen einen ergänzenden Auftrag zu den öffentlichen Verkehrsmitteln, welche fahrplanmässig verkehren. Da Taxis analog dem öffentlichen Verkehr eine Beförderungspflicht haben, beschränkt sich der Unterschied zwischen ÖV und Taxis sichtlich nur noch darauf, dass Taxis nicht fahrplan- und streckengebunden verkehren, was auch ökologisch durchaus Sinn macht. Während der öffentliche Verkehr konzessionspflichtig ist, benötigen Taxihalterinnen und -halter für den Betrieb ihrer Taxis ebenfalls eine Bewilligung.</p><p>Die Mitbenützung von Busfahrbahnen ist in der Schweiz kantonal unterschiedlich geregelt, wobei gewisse Kantone und Städte bereits Regelungen im Sinne des Vorstosses praktizieren und damit nur gute Erfahrungen gesammelt haben, zumal die in Ergänzung zum öffentlichen Verkehr eingesetzten Transportmittel (Reisebusse, Taxi) anzahlmässig kaum ins Gewicht fallen. Es wird als sinnvoll erachtet, die Rechtslage national zu vereinheitlichen und zugleich die ergänzende Aufgabe des privaten Personentransportgewerbes, das an der Schnittstelle zu Bahn und Luftfahrt operiert, zu erleichtern. </p>
  • <p>Der Bundesrat hat bereits in seiner Stellungnahme auf die Motion Hochreutener 08.3390, "Busstreifen. Mitbenützung durch Cars und Taxis", Stellung bezogen zur Mitbenützung von Busstreifen durch Gesellschaftswagen und Taxis. Die darin dargelegten Gründe haben unverändert Gültigkeit. Hinzu kommt, dass gemäss der in der vorliegenden Motion genannten Einschränkung die Taxifahrer und Chauffeure von Gesellschaftswagen selber beurteilen müssten, ob die Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs als erheblich zu qualifizieren ist oder nicht. Wegen des Interessengegensatzes stellt dies keine praktikable Lösung dar.</p><p>Zu berücksichtigen ist auch, dass sich die speziell für Busse konzipierten Lichtsignalanlagen mit weissen Lichtern, mit denen Busfahrbahnen und Busstreifen in der Regel ausgerüstet sind, ausschliesslich an die Führer von Fahrzeugen im öffentlichen Linienverkehr richten. Wird zusätzlicher Verkehr auf Busfahrbahnen und Busstreifen zugelassen, sind die Lichtsignalanlagen mit weissen Lichtern mit normalen Lichtsignalanlagen zu ergänzen oder durch solche zu ersetzen. Die generelle Öffnung von Busfahrbahnen und Busstreifen hätte daher schweizweit hohe Kosten zur Folge.</p><p>Aus diesen Gründen sollen weiterhin die Kantone und Gemeinden entscheiden, ob zusätzlicher Verkehr auf Busfahrbahnen und Busstreifen zugelassen werden soll.</p><p>Der Bundesrat lehnt die generelle Öffnung der Busstreifen für Taxis und Gesellschaftswagen weiterhin ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Signalisationsverordnung über Busfahrbahnen und Busstreifen, wie folgt anzupassen:</p><p>Art. 34 Abs. 1</p><p>Das Signal "Busfahrbahn" (2.64) zeigt eine Fahrbahn an, die für Busse im öffentlichen Linienverkehr bestimmt ist und die andere Fahrzeuge nicht benützen dürfen; auf Zusatztafeln vermerkte Ausnahmen bleiben vorbehalten.</p><p>Art. 34 Abs. 1 (neu)</p><p>Das Signal "Busfahrbahn" (2.64) zeigt eine Fahrbahn an, die für Busse im öffentlichen Linienverkehr bestimmt ist. Taxis und Cars dürfen die Busfahrbahn mitbenützen, wenn die Betriebsabläufe der öffentlichen Verkehrsmittel nicht erheblich und die Sicherheit der Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer nicht beeinträchtigt wird; auf Zusatztafeln vermerkte Ausnahmen bleiben vorbehalten.</p>
  • Busstreifen. Mitbenützung durch Reisebusse und Taxis
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Cars und Taxis sind ergänzende Transportmittel zum öffentlichen Verkehrsmittel. Die Verkehrslage bzw. die Verkehrsdichte hat sich im Laufe der Jahre stark verändert, sodass die Dienstleistung qualitativ nicht mehr garantiert werden kann. Die im Stau steckenden Taxis und Cars, welche die Kunden zum Bahnhof oder an einen anderen Ort von öffentlicher Bedeutung bringen sollten, haben Mühe, solche Standorte in vernünftiger Zeit und unter erträglichen Bedingungen zu erreichen.</p><p>Reisebusse und Taxis erfüllen einen ergänzenden Auftrag zu den öffentlichen Verkehrsmitteln, welche fahrplanmässig verkehren. Da Taxis analog dem öffentlichen Verkehr eine Beförderungspflicht haben, beschränkt sich der Unterschied zwischen ÖV und Taxis sichtlich nur noch darauf, dass Taxis nicht fahrplan- und streckengebunden verkehren, was auch ökologisch durchaus Sinn macht. Während der öffentliche Verkehr konzessionspflichtig ist, benötigen Taxihalterinnen und -halter für den Betrieb ihrer Taxis ebenfalls eine Bewilligung.</p><p>Die Mitbenützung von Busfahrbahnen ist in der Schweiz kantonal unterschiedlich geregelt, wobei gewisse Kantone und Städte bereits Regelungen im Sinne des Vorstosses praktizieren und damit nur gute Erfahrungen gesammelt haben, zumal die in Ergänzung zum öffentlichen Verkehr eingesetzten Transportmittel (Reisebusse, Taxi) anzahlmässig kaum ins Gewicht fallen. Es wird als sinnvoll erachtet, die Rechtslage national zu vereinheitlichen und zugleich die ergänzende Aufgabe des privaten Personentransportgewerbes, das an der Schnittstelle zu Bahn und Luftfahrt operiert, zu erleichtern. </p>
    • <p>Der Bundesrat hat bereits in seiner Stellungnahme auf die Motion Hochreutener 08.3390, "Busstreifen. Mitbenützung durch Cars und Taxis", Stellung bezogen zur Mitbenützung von Busstreifen durch Gesellschaftswagen und Taxis. Die darin dargelegten Gründe haben unverändert Gültigkeit. Hinzu kommt, dass gemäss der in der vorliegenden Motion genannten Einschränkung die Taxifahrer und Chauffeure von Gesellschaftswagen selber beurteilen müssten, ob die Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs als erheblich zu qualifizieren ist oder nicht. Wegen des Interessengegensatzes stellt dies keine praktikable Lösung dar.</p><p>Zu berücksichtigen ist auch, dass sich die speziell für Busse konzipierten Lichtsignalanlagen mit weissen Lichtern, mit denen Busfahrbahnen und Busstreifen in der Regel ausgerüstet sind, ausschliesslich an die Führer von Fahrzeugen im öffentlichen Linienverkehr richten. Wird zusätzlicher Verkehr auf Busfahrbahnen und Busstreifen zugelassen, sind die Lichtsignalanlagen mit weissen Lichtern mit normalen Lichtsignalanlagen zu ergänzen oder durch solche zu ersetzen. Die generelle Öffnung von Busfahrbahnen und Busstreifen hätte daher schweizweit hohe Kosten zur Folge.</p><p>Aus diesen Gründen sollen weiterhin die Kantone und Gemeinden entscheiden, ob zusätzlicher Verkehr auf Busfahrbahnen und Busstreifen zugelassen werden soll.</p><p>Der Bundesrat lehnt die generelle Öffnung der Busstreifen für Taxis und Gesellschaftswagen weiterhin ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Signalisationsverordnung über Busfahrbahnen und Busstreifen, wie folgt anzupassen:</p><p>Art. 34 Abs. 1</p><p>Das Signal "Busfahrbahn" (2.64) zeigt eine Fahrbahn an, die für Busse im öffentlichen Linienverkehr bestimmt ist und die andere Fahrzeuge nicht benützen dürfen; auf Zusatztafeln vermerkte Ausnahmen bleiben vorbehalten.</p><p>Art. 34 Abs. 1 (neu)</p><p>Das Signal "Busfahrbahn" (2.64) zeigt eine Fahrbahn an, die für Busse im öffentlichen Linienverkehr bestimmt ist. Taxis und Cars dürfen die Busfahrbahn mitbenützen, wenn die Betriebsabläufe der öffentlichen Verkehrsmittel nicht erheblich und die Sicherheit der Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer nicht beeinträchtigt wird; auf Zusatztafeln vermerkte Ausnahmen bleiben vorbehalten.</p>
    • Busstreifen. Mitbenützung durch Reisebusse und Taxis

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