Flexiblere Ab- und Auflastung von Nutzfahrzeugen zur Effizienzsteigerung

ShortId
13.3572
Id
20133572
Updated
19.09.2024 10:44
Language
de
Title
Flexiblere Ab- und Auflastung von Nutzfahrzeugen zur Effizienzsteigerung
AdditionalIndexing
48;Nutzfahrzeug;Gewichte und Abmessungen;Strassenverkehrsordnung;Schwerverkehrsabgabe;Vereinfachung von Verfahren
1
  • L05K1803010103, Nutzfahrzeug
  • L04K18010402, Gewichte und Abmessungen
  • L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
  • L05K1802010204, Schwerverkehrsabgabe
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach Artikel 9 Absatz 3bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) kann auf Gesuch des Fahrzeughalters das zugelassene Gesamtgewicht eines Motorfahrzeuges oder eines Anhängers verändert werden, jedoch höchstens einmal jährlich oder anlässlich eines Halterwechsels. Diese Einschränkung ist zu restriktiv und erschwert dem Transportunternehmer die Flexibilität im Wirtschaftsleben unnötig, was auch der Bundesrat in seiner Antwort auf einen analogen Vorstoss (Motion Messmer 09.3758, "Mehr Flexibilität bei der Ablastung und Auflastung von Lastwagen") bereits festgehalten hat. Mit der Ablastung bzw. Auflastung wird erreicht, dass ein Fahrzeug nur für jenes Gewicht LSVA entrichten muss, mit dem es auch tatsächlich oder überwiegend verkehrt. Wer beispielsweise während längerer Zeit ausschliesslich Volumentransporte bis zu einem Gewicht von 30 Tonnen durchführt, aber nur ein auf 40 Tonnen zugelassenes Fahrzeug zur Verfügung hat, bezahlt die LSVA trotzdem für 40 Tonnen.</p><p>Mit der in Aussicht gestellten Flexibilisierung der Ablastung wird der Grundidee der LSVA, nämlich die Abgabenhöhe nach dem tatsächlich auf die Strasse übertragenen Fahrzeuggewicht zu bemessen, besser nachgelebt. Die Ablastung und Auflastung müssen mehrmals jährlich in einem unbürokratischen Verfahren möglich sein, um die erwünschten Effekte der Flexibilität und Abgabenwahrheit zu erzielen. Damit könnte auch die Effizienz des Transportgewerbes weiter gesteigert werden, womit dem Wirtschaftsstandort Schweiz als Ganzes gedient wäre.</p><p>Obwohl der Bundesrat schon früher ein gewisses Verständnis für dieses Anliegen gezeigt hatte, wurde ein entsprechendes Begehren in den eidgenössischen Räten am 29. September 2011 unbehandelt abgeschrieben.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist bereit, einen Vorschlag auszuarbeiten und zu vernehmlassen.</p><p>Im Rahmen dieser Arbeiten wird insbesondere zu klären sein, wie oft pro Jahr das zulässige Gesamtgewicht geändert werden kann, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, welche Auswirkungen - auch finanzieller Art - damit verbunden sind oder wie Missbräuche verhindert und geahndet werden können.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, damit das Gesamtgewicht eines Nutzfahrzeuges oder Anhängers flexibler verändert werden kann.</p>
  • Flexiblere Ab- und Auflastung von Nutzfahrzeugen zur Effizienzsteigerung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach Artikel 9 Absatz 3bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) kann auf Gesuch des Fahrzeughalters das zugelassene Gesamtgewicht eines Motorfahrzeuges oder eines Anhängers verändert werden, jedoch höchstens einmal jährlich oder anlässlich eines Halterwechsels. Diese Einschränkung ist zu restriktiv und erschwert dem Transportunternehmer die Flexibilität im Wirtschaftsleben unnötig, was auch der Bundesrat in seiner Antwort auf einen analogen Vorstoss (Motion Messmer 09.3758, "Mehr Flexibilität bei der Ablastung und Auflastung von Lastwagen") bereits festgehalten hat. Mit der Ablastung bzw. Auflastung wird erreicht, dass ein Fahrzeug nur für jenes Gewicht LSVA entrichten muss, mit dem es auch tatsächlich oder überwiegend verkehrt. Wer beispielsweise während längerer Zeit ausschliesslich Volumentransporte bis zu einem Gewicht von 30 Tonnen durchführt, aber nur ein auf 40 Tonnen zugelassenes Fahrzeug zur Verfügung hat, bezahlt die LSVA trotzdem für 40 Tonnen.</p><p>Mit der in Aussicht gestellten Flexibilisierung der Ablastung wird der Grundidee der LSVA, nämlich die Abgabenhöhe nach dem tatsächlich auf die Strasse übertragenen Fahrzeuggewicht zu bemessen, besser nachgelebt. Die Ablastung und Auflastung müssen mehrmals jährlich in einem unbürokratischen Verfahren möglich sein, um die erwünschten Effekte der Flexibilität und Abgabenwahrheit zu erzielen. Damit könnte auch die Effizienz des Transportgewerbes weiter gesteigert werden, womit dem Wirtschaftsstandort Schweiz als Ganzes gedient wäre.</p><p>Obwohl der Bundesrat schon früher ein gewisses Verständnis für dieses Anliegen gezeigt hatte, wurde ein entsprechendes Begehren in den eidgenössischen Räten am 29. September 2011 unbehandelt abgeschrieben.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist bereit, einen Vorschlag auszuarbeiten und zu vernehmlassen.</p><p>Im Rahmen dieser Arbeiten wird insbesondere zu klären sein, wie oft pro Jahr das zulässige Gesamtgewicht geändert werden kann, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, welche Auswirkungen - auch finanzieller Art - damit verbunden sind oder wie Missbräuche verhindert und geahndet werden können.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, damit das Gesamtgewicht eines Nutzfahrzeuges oder Anhängers flexibler verändert werden kann.</p>
    • Flexiblere Ab- und Auflastung von Nutzfahrzeugen zur Effizienzsteigerung

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