Internetfahndung vereinfachen

ShortId
13.3587
Id
20133587
Updated
27.07.2023 21:33
Language
de
Title
Internetfahndung vereinfachen
AdditionalIndexing
12;Koordination;polizeiliche Ermittlung;Strafrecht (speziell);Sachbeschädigung;Internet
1
  • L05K1202020105, Internet
  • L05K0504010205, polizeiliche Ermittlung
  • L03K050102, Strafrecht (speziell)
  • L05K0101020702, Sachbeschädigung
  • L04K08020314, Koordination
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Veröffentlichung von Fahndungsfotos im Internet ist ein erfolgversprechendes Instrument. Sie muss möglich sein und darf nicht unverhältnismässig erschwert werden. Internetfahndung erst bei Vorliegen eines "hohen Sachschadens" zu ermöglichen ist realitätsfremd. Auch bei kleineren Delikten oder wenn nicht der ganze Vorfall mit Bildern dokumentiert ist, muss es möglich sein, im Internet nach den mutmasslichen Tätern zu fahnden.</p><p>Die Kantone haben ihre Internetfahndung unterschiedlich geregelt. In einigen Kantonen funktioniert sie gut, andere Kantone haben grossen Handlungsbedarf. Aus diesem Grund wollen wir eine einheitliche Regelung im Strafrecht. Wir wollen die Möglichkeit schaffen, dass Täter, auch wenn es sich um kleinere Delikte handelt, über das Internet gesucht werden können und zur Rechenschaft gezogen werden.</p><p>Es kann nicht sein, dass man Steinewerfer nicht ins Internet stellen darf! Beispielsweise zu verlangen, dass "mehrfach" dokumentiert werden muss, wie ein Täter eine Scheibe eintritt, ist realitätsfremd: Soll die Polizei etwa hinter jedem Polizisten ein Kamerateam hinterherschicken? Nicht jeder Vorfall kann mit Film oder Bildern dokumentiert werden. Wer mutwillig Sachbeschädigungen macht, der soll auch die Konsequenzen tragen.</p>
  • <p>Die Internetfahndung ist bereits heute bundesrechtlich und damit schweizweit einheitlich geregelt, nämlich in der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Als Zwangsmassnahme darf eine Fahndung und damit auch eine solche über Internet gemäss Artikel 197 StPO angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist und ein hinreichender Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen vorliegt. Zudem muss diese Art der öffentlichen Fahndung das mildeste Mittel sein, um mutmassliche Straftäter zu identifizieren, und es muss um die Aufklärung gravierender Straftaten gehen. Schliesslich ist die Internetfahndung im Einzelfall verhältnismässig auszugestalten.</p><p>Für die gesetzliche Grundlage ist zum einen auf Artikel 211 StPO zu verweisen, wonach die Öffentlichkeit zur Mithilfe bei der Fahndung aufgefordert werden kann. Nähere Voraussetzungen einer Fahndung statuiert zum andern Artikel 74 StPO, wonach jede Fahndung die Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten hat und die Massnahme überhaupt erforderlich sein muss.</p><p>Neben diesen Vorgaben zur Zulässigkeit regelt das Bundesrecht auch die Zuständigkeit für die Anordnung: Diese obliegt der Verfahrensleitung, im Vorverfahren somit der Staatsanwaltschaft.</p><p>Angesichts der Vielzahl denkbarer Konstellationen, bei denen eine Internetfahndung nötig sein kann, und angesichts des Umstandes, dass sich eine nähere generell-abstrakte Regelung der einzelnen Elemente der Verhältnismässigkeit naturgemäss als schwierig erweist, eben weil es auf die konkreten Verhältnisse ankommt, ist eine nähere Regelung der Voraussetzungen schwierig, ja sogar wohl unmöglich.</p><p>Nach Ansicht des Bundesrates regeln die Bestimmungen in der Schweizerischen Strafprozessordnung die Voraussetzungen von Internetfahndungen und die Kompetenz zu deren Anordnung in angemessener und hinreichender Weise.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, das Strafrecht so anzupassen, dass die Internetfahndung schweizweit einheitlich geregelt wird. Es gilt zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und von welcher Instanz Bilder von mutmasslichen Tätern im Internet publiziert werden dürfen.</p>
  • Internetfahndung vereinfachen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Veröffentlichung von Fahndungsfotos im Internet ist ein erfolgversprechendes Instrument. Sie muss möglich sein und darf nicht unverhältnismässig erschwert werden. Internetfahndung erst bei Vorliegen eines "hohen Sachschadens" zu ermöglichen ist realitätsfremd. Auch bei kleineren Delikten oder wenn nicht der ganze Vorfall mit Bildern dokumentiert ist, muss es möglich sein, im Internet nach den mutmasslichen Tätern zu fahnden.</p><p>Die Kantone haben ihre Internetfahndung unterschiedlich geregelt. In einigen Kantonen funktioniert sie gut, andere Kantone haben grossen Handlungsbedarf. Aus diesem Grund wollen wir eine einheitliche Regelung im Strafrecht. Wir wollen die Möglichkeit schaffen, dass Täter, auch wenn es sich um kleinere Delikte handelt, über das Internet gesucht werden können und zur Rechenschaft gezogen werden.</p><p>Es kann nicht sein, dass man Steinewerfer nicht ins Internet stellen darf! Beispielsweise zu verlangen, dass "mehrfach" dokumentiert werden muss, wie ein Täter eine Scheibe eintritt, ist realitätsfremd: Soll die Polizei etwa hinter jedem Polizisten ein Kamerateam hinterherschicken? Nicht jeder Vorfall kann mit Film oder Bildern dokumentiert werden. Wer mutwillig Sachbeschädigungen macht, der soll auch die Konsequenzen tragen.</p>
    • <p>Die Internetfahndung ist bereits heute bundesrechtlich und damit schweizweit einheitlich geregelt, nämlich in der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Als Zwangsmassnahme darf eine Fahndung und damit auch eine solche über Internet gemäss Artikel 197 StPO angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist und ein hinreichender Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen vorliegt. Zudem muss diese Art der öffentlichen Fahndung das mildeste Mittel sein, um mutmassliche Straftäter zu identifizieren, und es muss um die Aufklärung gravierender Straftaten gehen. Schliesslich ist die Internetfahndung im Einzelfall verhältnismässig auszugestalten.</p><p>Für die gesetzliche Grundlage ist zum einen auf Artikel 211 StPO zu verweisen, wonach die Öffentlichkeit zur Mithilfe bei der Fahndung aufgefordert werden kann. Nähere Voraussetzungen einer Fahndung statuiert zum andern Artikel 74 StPO, wonach jede Fahndung die Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten hat und die Massnahme überhaupt erforderlich sein muss.</p><p>Neben diesen Vorgaben zur Zulässigkeit regelt das Bundesrecht auch die Zuständigkeit für die Anordnung: Diese obliegt der Verfahrensleitung, im Vorverfahren somit der Staatsanwaltschaft.</p><p>Angesichts der Vielzahl denkbarer Konstellationen, bei denen eine Internetfahndung nötig sein kann, und angesichts des Umstandes, dass sich eine nähere generell-abstrakte Regelung der einzelnen Elemente der Verhältnismässigkeit naturgemäss als schwierig erweist, eben weil es auf die konkreten Verhältnisse ankommt, ist eine nähere Regelung der Voraussetzungen schwierig, ja sogar wohl unmöglich.</p><p>Nach Ansicht des Bundesrates regeln die Bestimmungen in der Schweizerischen Strafprozessordnung die Voraussetzungen von Internetfahndungen und die Kompetenz zu deren Anordnung in angemessener und hinreichender Weise.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, das Strafrecht so anzupassen, dass die Internetfahndung schweizweit einheitlich geregelt wird. Es gilt zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und von welcher Instanz Bilder von mutmasslichen Tätern im Internet publiziert werden dürfen.</p>
    • Internetfahndung vereinfachen

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