Private Ferien mit Kostenbeteiligung des Bundes

ShortId
13.3591
Id
20133591
Updated
28.07.2023 08:07
Language
de
Title
Private Ferien mit Kostenbeteiligung des Bundes
AdditionalIndexing
04;Ferien;Spesen;Reise;Missbrauch;Mitfinanzierung;Bundespersonalrecht;Bundespersonal;Finanzierung;Luftverkehr
1
  • L05K0101010311, Reise
  • L04K01010104, Ferien
  • L05K0806010301, Bundespersonal
  • L03K110902, Finanzierung
  • L06K080601030101, Bundespersonalrecht
  • L04K01010219, Missbrauch
  • L05K0702010107, Spesen
  • L04K18040104, Luftverkehr
  • L04K11090207, Mitfinanzierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In den Jahren 2010 bis 2012 kosteten allein die Flugreisen der Bundesangestellten mehr als 65 Millionen Franken - dies ohne alle übrigen Auslagen (Hotels, Spesen usw.), welche zu den Gesamtreisekosten noch hinzugefügt werden müssen.</p><p>Es kommt immer wieder vor, dass Bundesangestellte im Anschluss an Dienstreisen ins Ausland im jeweiligen Land einige Tage Urlaub anhängen - sie nutzen die vom Bund finanzierte Reise auch zu privaten Zwecken. </p><p>Dies ist aus verschiedenen Gründen störend: Einerseits erhöht es die Attraktivität, eigene Sitzungen oder Konferenzen im Ausland durchzuführen. Anderseits wird es für Bundesangestellte noch attraktiver, an internationalen Konferenzen teilzunehmen. </p><p>Es ist finanzpolitisch zumindest grenzwertig, dass mit Steuergeldern bezahlte Reisen auch für private Ferien genutzt werden. </p><p>Die Motivation für unnötige Reisen und Reiseverlängerungen kann verringert werden. Ein geeignetes Mittel dazu ist, den Bundesangestellten die anteilsmässigen Kosten für den Rückflug privat zu belasten, wenn sie ihre Ferien mit einer Dienstreise kombinieren.</p>
  • <p>Gemäss Artikel 18 Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes (BPG; SR 172.220.1) regeln die Ausführungsbestimmungen den Ersatz der Auslagen und die Vergütung für Inkonvenienzen. In Ausführung dieser Gesetzesbestimmung hält Artikel 72 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) fest, dass den Angestellten die Mehrauslagen ersetzt werden, die ihnen durch berufliche Einsätze entstehen. Die Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung (VBPV; SR 172.220.111.31) enthält in den Artikeln 41 bis 53 detaillierte Regelungen zu den "weiteren Leistungen" des Arbeitgebers. Namentlich sind die Bedingungen für Flugreisen in Artikel 47 VBPV verankert. Die Pflicht zum Auslagenersatz (Art. 18 Abs. 2 BPG) bezieht sich auf die "notwendig entstehenden Auslagen". Diese werden in Artikel 327a OR geregelt, der nach Artikel 6 Absatz 2 BPG auch im Arbeitsverhältnis beim Bund gilt. Durch die subsidiäre Geltung von Artikel 327a OR entspricht der Leistungsrahmen im Bundespersonalrecht grundsätzlich demjenigen im privaten Arbeitsvertragsrecht. Artikel 327a OR gehört zu den Vorschriften, von denen zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden darf (vgl. Art. 362 Abs. 1 OR).</p><p>Die Angestellten in der Bundesverwaltung haben somit betreffend Auslagen für berufliche Einsätze die gleichen Mindestansprüche wie die Angestellten in der Privatwirtschaft. Gemäss der geltenden Praxis zu Artikel 327a OR sind die Arbeitgeber verpflichtet, ihren Angestellten sämtliche Mehrauslagen für Auslandreisen zu vergüten, sofern sie durch die Ausführung der Arbeit notwendig geworden sind. Daran ändert auch eine Verbindung der Dienstreise mit anschliessendem Privataufenthalt nichts.</p><p>Die Anwendung der gleichen Regeln beim Ersatz von Spesen wie in der Privatwirtschaft hat sich auch in der Praxis bewährt. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass Bundesangestellte unnötige Dienstreisen unternehmen. Die Vorgesetzten werden denn auch dazu angehalten, nur diejenigen Reisen zu bewilligen, welche dienstlich notwendig sind. Ein allfälliger Missbrauch dieser Regelung konnte zu keiner Zeit festgestellt werden. Wie in der Privatwirtschaft kann es in Einzelfällen durchaus vorkommen, dass Bundesangestellte ihren dienstlichen Aufenthalt im Ausland privat um einige Tage verlängern. Ein Ferienbezug ist aber ohnehin nur in Absprache und mit Zustimmung der Vorgesetzten möglich. Die Verlängerung eines Auslandaufenthaltes zu privaten Zwecken kommt somit nur infrage, wenn es die dienstlichen Erfordernisse zulassen. Vielfach findet in solchen Fällen die Rückreise an einem Wochenende statt. Dies führt für den Bund in der Regel sogar zu Einsparungen bei den Reisespesen, da die Flüge an Wochenenden oft billiger sind als unter der Woche.</p><p>Der Bundesrat sieht daher keinen Grund, weshalb eine gesetzliche Grundlage für eine Beteiligung der Bundesangestellten an den Reisekosten bei einer Verlängerung der Dienstreise aus privaten Gründen geschaffen werden sollte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen zu schaffen, damit Bundesangestellte ihre Dienstreisen im Ausland nicht mehr mit privaten Ferien kombinieren können, ohne einen Teil der Reisekosten (Rückflug) zu übernehmen.</p>
  • Private Ferien mit Kostenbeteiligung des Bundes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In den Jahren 2010 bis 2012 kosteten allein die Flugreisen der Bundesangestellten mehr als 65 Millionen Franken - dies ohne alle übrigen Auslagen (Hotels, Spesen usw.), welche zu den Gesamtreisekosten noch hinzugefügt werden müssen.</p><p>Es kommt immer wieder vor, dass Bundesangestellte im Anschluss an Dienstreisen ins Ausland im jeweiligen Land einige Tage Urlaub anhängen - sie nutzen die vom Bund finanzierte Reise auch zu privaten Zwecken. </p><p>Dies ist aus verschiedenen Gründen störend: Einerseits erhöht es die Attraktivität, eigene Sitzungen oder Konferenzen im Ausland durchzuführen. Anderseits wird es für Bundesangestellte noch attraktiver, an internationalen Konferenzen teilzunehmen. </p><p>Es ist finanzpolitisch zumindest grenzwertig, dass mit Steuergeldern bezahlte Reisen auch für private Ferien genutzt werden. </p><p>Die Motivation für unnötige Reisen und Reiseverlängerungen kann verringert werden. Ein geeignetes Mittel dazu ist, den Bundesangestellten die anteilsmässigen Kosten für den Rückflug privat zu belasten, wenn sie ihre Ferien mit einer Dienstreise kombinieren.</p>
    • <p>Gemäss Artikel 18 Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes (BPG; SR 172.220.1) regeln die Ausführungsbestimmungen den Ersatz der Auslagen und die Vergütung für Inkonvenienzen. In Ausführung dieser Gesetzesbestimmung hält Artikel 72 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) fest, dass den Angestellten die Mehrauslagen ersetzt werden, die ihnen durch berufliche Einsätze entstehen. Die Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung (VBPV; SR 172.220.111.31) enthält in den Artikeln 41 bis 53 detaillierte Regelungen zu den "weiteren Leistungen" des Arbeitgebers. Namentlich sind die Bedingungen für Flugreisen in Artikel 47 VBPV verankert. Die Pflicht zum Auslagenersatz (Art. 18 Abs. 2 BPG) bezieht sich auf die "notwendig entstehenden Auslagen". Diese werden in Artikel 327a OR geregelt, der nach Artikel 6 Absatz 2 BPG auch im Arbeitsverhältnis beim Bund gilt. Durch die subsidiäre Geltung von Artikel 327a OR entspricht der Leistungsrahmen im Bundespersonalrecht grundsätzlich demjenigen im privaten Arbeitsvertragsrecht. Artikel 327a OR gehört zu den Vorschriften, von denen zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden darf (vgl. Art. 362 Abs. 1 OR).</p><p>Die Angestellten in der Bundesverwaltung haben somit betreffend Auslagen für berufliche Einsätze die gleichen Mindestansprüche wie die Angestellten in der Privatwirtschaft. Gemäss der geltenden Praxis zu Artikel 327a OR sind die Arbeitgeber verpflichtet, ihren Angestellten sämtliche Mehrauslagen für Auslandreisen zu vergüten, sofern sie durch die Ausführung der Arbeit notwendig geworden sind. Daran ändert auch eine Verbindung der Dienstreise mit anschliessendem Privataufenthalt nichts.</p><p>Die Anwendung der gleichen Regeln beim Ersatz von Spesen wie in der Privatwirtschaft hat sich auch in der Praxis bewährt. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass Bundesangestellte unnötige Dienstreisen unternehmen. Die Vorgesetzten werden denn auch dazu angehalten, nur diejenigen Reisen zu bewilligen, welche dienstlich notwendig sind. Ein allfälliger Missbrauch dieser Regelung konnte zu keiner Zeit festgestellt werden. Wie in der Privatwirtschaft kann es in Einzelfällen durchaus vorkommen, dass Bundesangestellte ihren dienstlichen Aufenthalt im Ausland privat um einige Tage verlängern. Ein Ferienbezug ist aber ohnehin nur in Absprache und mit Zustimmung der Vorgesetzten möglich. Die Verlängerung eines Auslandaufenthaltes zu privaten Zwecken kommt somit nur infrage, wenn es die dienstlichen Erfordernisse zulassen. Vielfach findet in solchen Fällen die Rückreise an einem Wochenende statt. Dies führt für den Bund in der Regel sogar zu Einsparungen bei den Reisespesen, da die Flüge an Wochenenden oft billiger sind als unter der Woche.</p><p>Der Bundesrat sieht daher keinen Grund, weshalb eine gesetzliche Grundlage für eine Beteiligung der Bundesangestellten an den Reisekosten bei einer Verlängerung der Dienstreise aus privaten Gründen geschaffen werden sollte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen zu schaffen, damit Bundesangestellte ihre Dienstreisen im Ausland nicht mehr mit privaten Ferien kombinieren können, ohne einen Teil der Reisekosten (Rückflug) zu übernehmen.</p>
    • Private Ferien mit Kostenbeteiligung des Bundes

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