Infrastruktur- und Investitionsfonds

ShortId
13.3602
Id
20133602
Updated
14.11.2025 06:39
Language
de
Title
Infrastruktur- und Investitionsfonds
AdditionalIndexing
15;Strukturpolitik;Ferienwohnung;Randregion;Volksinitiative;touristisches Gebiet;Investitionsförderung;Raumplanung;regionale Wirtschaftspolitik;Strukturfonds;öffentliche Infrastruktur;wirtschaftliche Auswirkung;Gesetz;Regionalpolitik
1
  • L04K01020409, öffentliche Infrastruktur
  • L05K1109010601, Investitionsförderung
  • L07K08070102010704, Randregion
  • L05K0704030109, touristisches Gebiet
  • L05K0902020701, Strukturfonds
  • L04K07040302, regionale Wirtschaftspolitik
  • L04K07040404, wirtschaftliche Auswirkung
  • L04K08020335, Regionalpolitik
  • L05K0704010213, Strukturpolitik
  • L05K0101010303, Ferienwohnung
  • L04K08010204, Volksinitiative
  • L03K010204, Raumplanung
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bund verfügt heute über ein breites Instrumentarium zur Unterstützung der Berg- und Randregionen. Im Zentrum steht der Finanzausgleich, der die Disparitäten zwischen den Kantonen stark verringert hat. Mit dem geografisch-topografischen Lastenausgleich werden darüber hinaus Lasten abgegolten, die sich aus der besonderen Lage der Berggebiete ergeben.</p><p>Berggebiete und Randregionen erhalten ferner besondere Mittel aus dem Infrastrukturfonds sowie einen Vorabanteil am Kantonsanteil der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe. </p><p>Direkt auf die Berg- und Randregionen zugeschnitten ist sodann die Regionalpolitik. Aus dem Fonds für Regionalentwicklung werden innovative und unternehmerische Programme und Projekte in Berggebieten, ländlichen Regionen und Grenzregionen mit Darlehen und A-fonds-perdu-Beiträgen unterstützt. Zudem fördert der Bund die Bürgschaftsgewährung in Berggebieten und im ländlichen Raum.</p><p>Schliesslich sind auch verschiedene Sektoralpolitiken auf die Bedürfnisse der Gebirgskantone ausgerichtet. Im Bereich der Landwirtschaft wird mit der Umsetzung der Agrarpolitik 2014-2017 ein Teil der Direktzahlungen gezielt an Betriebe in Hügel- und Berggebieten ausgerichtet (Produktionserschwernis- und Offenhaltungsbeiträge bei den Versorgungs- und Kulturlandschaftsbeiträgen sowie Hang-, Steillagen-, Alpungs- und Sömmerungsbeiträge). Eine starke Förderung mit Bundesmitteln erfährt auch der regionale Personenverkehr, wobei Gebirgskantone in der Regel eine tiefere Beteiligung tragen als städtische Gebiete.</p><p>Der Bundesrat hat in seinem Bericht über die strukturelle Situation des Schweizer Tourismus und die künftige Tourismusstrategie des Bundesrates vom 26. Juni 2013 aufgezeigt, mit welchen Massnahmen er die negativen Auswirkungen der Zweitwohnungs-Initiative abfedern will: Im Rahmen einer Optimierung der bestehenden Instrumente zur Beherbergungsförderung soll insbesondere der Handlungsspielraum der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit erweitert werden, indem das 2011 gewährte befristete Zusatzdarlehen von 100 Millionen Franken verlängert wird. Zudem sieht der Bundesrat ein Impulsprogramm 2016-2019 zugunsten der Tourismuswirtschaft vor. Unter anderem soll in der Periode 2016-2019 der durchschnittliche jährliche Betrag für die Darlehensgewährung zur Förderung von Neu-, Ersatz- oder Erneuerungsinvestitionen von 50 auf 100 Millionen Franken erhöht werden.</p><p>Das bestehende Instrumentarium und insbesondere das zur Abfederung der negativen Folgen der Zweitwohnungs-Initiative vorgesehene Impulsprogramm erlauben aus Sicht des Bundesrates eine ausreichende Unterstützung der Berg- und Randregionen. Er lehnt deshalb die Schaffung eines neuen Infrastruktur- und Investitionsfonds zur Unterstützung der Bergkantone ab. Auch aus finanzpolitischen Gründen wäre die Einrichtung eines weiteren Fonds nicht wünschenswert, da solche Instrumente die Transparenz und Flexibilität im Bundeshaushalt einschränken und die Gefahr von Ineffizienzen bergen. Ein neuer Infrastruktur- und Investitionsfonds wäre auch deshalb problematisch, weil sich dessen Geltungsbereich nur schwer von den bestehenden Instrumenten abgrenzen liesse. Schliesslich lässt die Motion offen, wie die Einlagen in einen solchen Fonds finanziert werden sollen; im Bundeshaushalt besteht dafür derzeit kein Spielraum.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten, auf deren Grundlage als Gegenleistung zur Umsetzung der Lex Weber und des Raumplanungsgesetzes (RPG) ein eidgenössischer Infrastruktur- und Investitionsfonds geschaffen werden kann.</p><p>Artikel 46 der Bundesverfassung bestimmt unter dem Titel "Umsetzung des Bundesrechts" folgende Punkte:</p><p>1. Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.</p><p>2. Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.</p><p>3. Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.</p><p>Gestützt auf diesen Artikel soll der Bundesrat einen eidgenössischen Infrastruktur- und Investitionsfonds einrichten zur Unterstützung der Wirtschaft in den Bergkantonen, die durch die Einführung auf Bundesebene der Lex Weber und des RPG stark benachteiligt sind. Die Höhe des Betrags ist noch festzulegen.</p>
  • Infrastruktur- und Investitionsfonds
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bund verfügt heute über ein breites Instrumentarium zur Unterstützung der Berg- und Randregionen. Im Zentrum steht der Finanzausgleich, der die Disparitäten zwischen den Kantonen stark verringert hat. Mit dem geografisch-topografischen Lastenausgleich werden darüber hinaus Lasten abgegolten, die sich aus der besonderen Lage der Berggebiete ergeben.</p><p>Berggebiete und Randregionen erhalten ferner besondere Mittel aus dem Infrastrukturfonds sowie einen Vorabanteil am Kantonsanteil der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe. </p><p>Direkt auf die Berg- und Randregionen zugeschnitten ist sodann die Regionalpolitik. Aus dem Fonds für Regionalentwicklung werden innovative und unternehmerische Programme und Projekte in Berggebieten, ländlichen Regionen und Grenzregionen mit Darlehen und A-fonds-perdu-Beiträgen unterstützt. Zudem fördert der Bund die Bürgschaftsgewährung in Berggebieten und im ländlichen Raum.</p><p>Schliesslich sind auch verschiedene Sektoralpolitiken auf die Bedürfnisse der Gebirgskantone ausgerichtet. Im Bereich der Landwirtschaft wird mit der Umsetzung der Agrarpolitik 2014-2017 ein Teil der Direktzahlungen gezielt an Betriebe in Hügel- und Berggebieten ausgerichtet (Produktionserschwernis- und Offenhaltungsbeiträge bei den Versorgungs- und Kulturlandschaftsbeiträgen sowie Hang-, Steillagen-, Alpungs- und Sömmerungsbeiträge). Eine starke Förderung mit Bundesmitteln erfährt auch der regionale Personenverkehr, wobei Gebirgskantone in der Regel eine tiefere Beteiligung tragen als städtische Gebiete.</p><p>Der Bundesrat hat in seinem Bericht über die strukturelle Situation des Schweizer Tourismus und die künftige Tourismusstrategie des Bundesrates vom 26. Juni 2013 aufgezeigt, mit welchen Massnahmen er die negativen Auswirkungen der Zweitwohnungs-Initiative abfedern will: Im Rahmen einer Optimierung der bestehenden Instrumente zur Beherbergungsförderung soll insbesondere der Handlungsspielraum der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit erweitert werden, indem das 2011 gewährte befristete Zusatzdarlehen von 100 Millionen Franken verlängert wird. Zudem sieht der Bundesrat ein Impulsprogramm 2016-2019 zugunsten der Tourismuswirtschaft vor. Unter anderem soll in der Periode 2016-2019 der durchschnittliche jährliche Betrag für die Darlehensgewährung zur Förderung von Neu-, Ersatz- oder Erneuerungsinvestitionen von 50 auf 100 Millionen Franken erhöht werden.</p><p>Das bestehende Instrumentarium und insbesondere das zur Abfederung der negativen Folgen der Zweitwohnungs-Initiative vorgesehene Impulsprogramm erlauben aus Sicht des Bundesrates eine ausreichende Unterstützung der Berg- und Randregionen. Er lehnt deshalb die Schaffung eines neuen Infrastruktur- und Investitionsfonds zur Unterstützung der Bergkantone ab. Auch aus finanzpolitischen Gründen wäre die Einrichtung eines weiteren Fonds nicht wünschenswert, da solche Instrumente die Transparenz und Flexibilität im Bundeshaushalt einschränken und die Gefahr von Ineffizienzen bergen. Ein neuer Infrastruktur- und Investitionsfonds wäre auch deshalb problematisch, weil sich dessen Geltungsbereich nur schwer von den bestehenden Instrumenten abgrenzen liesse. Schliesslich lässt die Motion offen, wie die Einlagen in einen solchen Fonds finanziert werden sollen; im Bundeshaushalt besteht dafür derzeit kein Spielraum.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten, auf deren Grundlage als Gegenleistung zur Umsetzung der Lex Weber und des Raumplanungsgesetzes (RPG) ein eidgenössischer Infrastruktur- und Investitionsfonds geschaffen werden kann.</p><p>Artikel 46 der Bundesverfassung bestimmt unter dem Titel "Umsetzung des Bundesrechts" folgende Punkte:</p><p>1. Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.</p><p>2. Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.</p><p>3. Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.</p><p>Gestützt auf diesen Artikel soll der Bundesrat einen eidgenössischen Infrastruktur- und Investitionsfonds einrichten zur Unterstützung der Wirtschaft in den Bergkantonen, die durch die Einführung auf Bundesebene der Lex Weber und des RPG stark benachteiligt sind. Die Höhe des Betrags ist noch festzulegen.</p>
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