Schwierigkeiten bei der Planung für die hochspezialisierte Medizin
- ShortId
-
13.3609
- Id
-
20133609
- Updated
-
27.07.2023 19:48
- Language
-
de
- Title
-
Schwierigkeiten bei der Planung für die hochspezialisierte Medizin
- AdditionalIndexing
-
2841;Durchführung eines Projektes;Spitzenmedizin;Koordination;Beziehung Bund-Kanton;Spital
- 1
-
- L04K01050218, Spitzenmedizin
- L05K0105051101, Spital
- L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
- L04K08020314, Koordination
- L06K070305010102, Durchführung eines Projektes
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Für die hochspezialisierte Medizin (HSM) gelten neben Artikel 39 Absatz 2bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) auch die vom Bundesrat auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit erlassenen Planungskriterien (Art. 58a-58e der Verordnung über die Krankenversicherung; SR 832.102). Für die Anpassung der Planungen an die neuen Kriterien gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2014. Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass die Kantone die Organisation und die Ziele der gesamtschweizerischen Planung der HSM beschlossen haben und dass die Arbeiten des jeweils zuständigen Beschluss- und Fachorgans in vollem Gange sind. Das Beschlussorgan hat bereits mehrere Zuteilungsentscheide erlassen und diese in einer Liste aufgeführt.</p><p>2. In den Zielen seiner Strategie Gesundheit 2020 hat der Bundesrat die Konzentration der HSM aufgeführt, dies, um Ineffizienzen und Doppelspurigkeiten in den Infrastrukturen zu beseitigen sowie um die Versorgungsqualität zu erhöhen. Eine Intervention des Bundes ist bei einer nichtrechtzeitigen Wahrnehmung der gesamtschweizerischen Planung der HSM durch die Kantone (Art. 39 Abs. 2bis KVG) vorgesehen. Der Bundesrat wird nach Ablauf der Übergangsfrist Ende 2014 die Planungsbeschlüsse der Kantone beurteilen und darüber beschliessen, ob und wenn, ja, in welcher Form er von seiner subsidiären Kompetenz Gebrauch macht.</p><p>3. Der Bundesrat hat mit dem Erlass der Planungskriterien von seinen Kompetenzen bereits Gebrauch gemacht und den Kantonen damit einen Rahmen für ihre Entscheide vorgegeben. Sollte die subsidiäre Kompetenz des Bundesrates im Rahmen der HSM genutzt werden, würde der Bund anstelle der Kantone Planungsentscheide treffen. Dabei wird er unweigerlich auf kantonale Grundlagen sowie auf Expertenwissen und damit auch auf das HSM-Fachorgan angewiesen sein.</p><p>4. Im Rahmen der Erstellung der Spitalplanungen und der sich darauf abstützenden Spitallisten erhalten die involvierten Parteien die Gelegenheit, sich namentlich zu den Zuteilungsoptionen und zum Verfahren zu äussern. Die Analyse dieser Informationen soll zur Qualität und zur Konsolidierung der Zuteilungsentscheide beitragen. Ist einmal ein definitiver Zuteilungsentscheid des HSM-Beschlussorgans gefallen, besteht für die betroffenen Parteien die Möglichkeit einer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (Art. 53 KVG). Das Bundesverwaltungsgericht würde einen nichtgesetzeskonformen Entscheid aufgrund der Rügen der Betroffenen aufheben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Artikel 39 Absatz 2bis KVG beschliessen die Kantone gemeinsam eine gesamtschweizerische Planung im Bereich der hochspezialisierten Medizin. Kommen die Kantone dieser Aufgabe nicht zeitgerecht nach, so legt der Bundesrat fest, welche Spitäler für welche Leistungen auf den kantonalen Spitallisten aufzuführen sind.</p><p>Einige von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren auf Grundlage der IVHSM geplante Konzentrationsmassnahmen weisen erhebliche Mängel auf und führen zu erheblichen Verzögerungen bei der Umsetzung von Artikel 39 Absatz 2bis KVG. So befindet sich der Planungsentwurf zur hochspezialisierten Viszeralchirurgie in der zweiten Anhörungsphase, weist aber immer noch grobe Verfahrensfehler und inhaltliche Unzulänglichkeiten auf. Weiter haben die Planungsvorhaben im Bereich der Onkologie zu massiven Widerständen bei den entsprechenden Spezialisten geführt, sodass auch hier mit weiteren Planungsentwürfen und entsprechenden Verzögerungen zu rechnen ist.</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Nach welchen Kriterien legt er fest, ob die Kantone ihrer Aufgabe zeitgerecht nachkommen?</p><p>2. Wie nimmt er seine Verantwortung wahr, die gesetzeskonforme Umsetzung von Artikel 39 Absatz 2bis KVG zu beaufsichtigen?</p><p>3. Ist er notfalls in der Lage, die Aufgabe der Kantone zu übernehmen?</p><p>4. Wie beurteilt der Bundesrat die derzeitigen Missstände bei der Umsetzung von Artikel 39 Absatz 2bis KVG und die Tatsache, dass die genannten Punkte namentlich auch von Fachkreisen kritisiert werden?</p>
- Schwierigkeiten bei der Planung für die hochspezialisierte Medizin
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Für die hochspezialisierte Medizin (HSM) gelten neben Artikel 39 Absatz 2bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) auch die vom Bundesrat auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit erlassenen Planungskriterien (Art. 58a-58e der Verordnung über die Krankenversicherung; SR 832.102). Für die Anpassung der Planungen an die neuen Kriterien gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2014. Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass die Kantone die Organisation und die Ziele der gesamtschweizerischen Planung der HSM beschlossen haben und dass die Arbeiten des jeweils zuständigen Beschluss- und Fachorgans in vollem Gange sind. Das Beschlussorgan hat bereits mehrere Zuteilungsentscheide erlassen und diese in einer Liste aufgeführt.</p><p>2. In den Zielen seiner Strategie Gesundheit 2020 hat der Bundesrat die Konzentration der HSM aufgeführt, dies, um Ineffizienzen und Doppelspurigkeiten in den Infrastrukturen zu beseitigen sowie um die Versorgungsqualität zu erhöhen. Eine Intervention des Bundes ist bei einer nichtrechtzeitigen Wahrnehmung der gesamtschweizerischen Planung der HSM durch die Kantone (Art. 39 Abs. 2bis KVG) vorgesehen. Der Bundesrat wird nach Ablauf der Übergangsfrist Ende 2014 die Planungsbeschlüsse der Kantone beurteilen und darüber beschliessen, ob und wenn, ja, in welcher Form er von seiner subsidiären Kompetenz Gebrauch macht.</p><p>3. Der Bundesrat hat mit dem Erlass der Planungskriterien von seinen Kompetenzen bereits Gebrauch gemacht und den Kantonen damit einen Rahmen für ihre Entscheide vorgegeben. Sollte die subsidiäre Kompetenz des Bundesrates im Rahmen der HSM genutzt werden, würde der Bund anstelle der Kantone Planungsentscheide treffen. Dabei wird er unweigerlich auf kantonale Grundlagen sowie auf Expertenwissen und damit auch auf das HSM-Fachorgan angewiesen sein.</p><p>4. Im Rahmen der Erstellung der Spitalplanungen und der sich darauf abstützenden Spitallisten erhalten die involvierten Parteien die Gelegenheit, sich namentlich zu den Zuteilungsoptionen und zum Verfahren zu äussern. Die Analyse dieser Informationen soll zur Qualität und zur Konsolidierung der Zuteilungsentscheide beitragen. Ist einmal ein definitiver Zuteilungsentscheid des HSM-Beschlussorgans gefallen, besteht für die betroffenen Parteien die Möglichkeit einer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (Art. 53 KVG). Das Bundesverwaltungsgericht würde einen nichtgesetzeskonformen Entscheid aufgrund der Rügen der Betroffenen aufheben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Artikel 39 Absatz 2bis KVG beschliessen die Kantone gemeinsam eine gesamtschweizerische Planung im Bereich der hochspezialisierten Medizin. Kommen die Kantone dieser Aufgabe nicht zeitgerecht nach, so legt der Bundesrat fest, welche Spitäler für welche Leistungen auf den kantonalen Spitallisten aufzuführen sind.</p><p>Einige von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren auf Grundlage der IVHSM geplante Konzentrationsmassnahmen weisen erhebliche Mängel auf und führen zu erheblichen Verzögerungen bei der Umsetzung von Artikel 39 Absatz 2bis KVG. So befindet sich der Planungsentwurf zur hochspezialisierten Viszeralchirurgie in der zweiten Anhörungsphase, weist aber immer noch grobe Verfahrensfehler und inhaltliche Unzulänglichkeiten auf. Weiter haben die Planungsvorhaben im Bereich der Onkologie zu massiven Widerständen bei den entsprechenden Spezialisten geführt, sodass auch hier mit weiteren Planungsentwürfen und entsprechenden Verzögerungen zu rechnen ist.</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Nach welchen Kriterien legt er fest, ob die Kantone ihrer Aufgabe zeitgerecht nachkommen?</p><p>2. Wie nimmt er seine Verantwortung wahr, die gesetzeskonforme Umsetzung von Artikel 39 Absatz 2bis KVG zu beaufsichtigen?</p><p>3. Ist er notfalls in der Lage, die Aufgabe der Kantone zu übernehmen?</p><p>4. Wie beurteilt der Bundesrat die derzeitigen Missstände bei der Umsetzung von Artikel 39 Absatz 2bis KVG und die Tatsache, dass die genannten Punkte namentlich auch von Fachkreisen kritisiert werden?</p>
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