Deklaration von Waren aus den von Israel besetzten Gebieten

ShortId
13.3613
Id
20133613
Updated
28.07.2023 11:58
Language
de
Title
Deklaration von Waren aus den von Israel besetzten Gebieten
AdditionalIndexing
15;08;Ursprungsbezeichnung;Deklarationspflicht;Ortschaft;Handel mit Agrarerzeugnissen;Einfuhrpolitik;Handelsregelung;Marokko;Westsahara;Israel;besetztes Gebiet;Palästina-Frage
1
  • L04K03030108, Israel
  • L06K040102010301, Palästina-Frage
  • L04K04010203, besetztes Gebiet
  • L03K010202, Ortschaft
  • L07K07010603010101, Deklarationspflicht
  • L05K0701030302, Handelsregelung
  • L05K0701010310, Ursprungsbezeichnung
  • L04K07010302, Einfuhrpolitik
  • L05K0701020304, Handel mit Agrarerzeugnissen
  • L06K030401020102, Marokko
  • L04K03040514, Westsahara
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Bezüglich der Deklaration der Herkunft einer Ware zur Information der Konsumenten (Etikettierung) gilt es festzuhalten, dass in der Schweiz eine Deklarationspflicht nur für gewisse Waren besteht, insbesondere für vorverpackte Lebensmittel, Fleisch und Fleischprodukte oder auch Pelze. Im Zweifelsfall können die zuständigen Behörden die Genauigkeit der Angaben im Rahmen der amtlichen Kontrollen nachprüfen. In jedem Fall, also auch bei rechtlich nicht verlangten Herkunftsbezeichnungen, müssen diese wahrheitsgetreu und dürfen nicht irreführend sein.</p><p>Unter diesen Umständen ist eine Angabe "Israel" als Herkunftsland für Waren, die aus den besetzten arabischen Gebieten stammen, nicht zulässig. In solchen Fällen ist eine andere Herkunftsbezeichnung anzubringen (z. B. "Westjordanland", "Gazastreifen", "Ost-Jerusalem" oder "Golan"). Dies hat der Bundesrat bereits 2005 (Interpellation Vermot-Mangold 05.3365) sowie 2013 (Interpellation Carobbio Guscetti 13.3249) festgehalten.</p><p>2. Wo das schweizerische Recht Deklarationspflichten für die Herkunft vorsieht, geschieht dies waren- und nicht länderspezifisch. Die unter Ziffer 1 dargelegten Regeln über die Herkunftsbezeichnung gelten gleichermassen für Waren aus den von Israel besetzten arabischen Gebieten wie für Waren aus dem Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung Westsahara. Die Einführung einer allgemeinen Pflicht zur Herkunftsdeklaration (Etikettierung) nur für Waren aus diesen Gebieten wäre als aussenhandelsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung zu qualifizieren, die im Übrigen einen unverhältnismässigen administrativen Aufwand verursachen würde. Den Importeuren und den Detailhandelsunternehmen ist es indessen nicht verwehrt, auch bei Waren eine Herkunftsdeklaration anzubringen, für die das schweizerische Recht keine solche Pflicht vorsieht.</p><p>Die Kontrolle der Herkunftsbezeichnungen im Bereich der Lebensmittel obliegt den Kantonen. Für die übrigen Herkunftsbezeichnungen steht die Selbstverantwortung der Importeure und Händler im Vordergrund. Ausserdem steht mit dem Markenschutzgesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb den Konsumentinnen und Konsumenten und deren Organisationen sowie den anderen Wirtschaftsbeteiligen, wie etwa Konkurrenten, ein umfangreiches Klageinstrumentarium zur Durchsetzung der entsprechenden Bestimmungen zur Verfügung.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zur Motion Fehr Jacqueline 13.3178 erfreulicherweise erklärt, dass die Angabe "Marokko" als Herkunftsland für Waren, die aus dem Gebiet der von Marokko besetzten Westsahara stammen, "nicht zulässig ist". Das führt bezüglich der analogen Situation von Waren aus israelischen Siedlungen in den besetzten Gebieten zu nachfolgenden Fragen:</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die Angabe "Israel" für Waren aus Siedlungen der von ihm besetzten Gebiete in gleicher Weise "nicht zulässig ist"? Warum hat er es bislang unterlassen, diese richtige und klare Feststellung auch bezüglich dieser Waren zu machen, obgleich dies schon mehrfach gefordert wurde?</p><p>2. Was unternimmt er, um die bestehende Herkunfts-Deklarationspflicht gegenüber dem gesamten Detailhandel in den Fällen Marokko und Israel gleichermassen real durchzusetzen, was fraglos im Interesse aller Konsumentinnen und Konsumenten wäre?</p>
  • Deklaration von Waren aus den von Israel besetzten Gebieten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Bezüglich der Deklaration der Herkunft einer Ware zur Information der Konsumenten (Etikettierung) gilt es festzuhalten, dass in der Schweiz eine Deklarationspflicht nur für gewisse Waren besteht, insbesondere für vorverpackte Lebensmittel, Fleisch und Fleischprodukte oder auch Pelze. Im Zweifelsfall können die zuständigen Behörden die Genauigkeit der Angaben im Rahmen der amtlichen Kontrollen nachprüfen. In jedem Fall, also auch bei rechtlich nicht verlangten Herkunftsbezeichnungen, müssen diese wahrheitsgetreu und dürfen nicht irreführend sein.</p><p>Unter diesen Umständen ist eine Angabe "Israel" als Herkunftsland für Waren, die aus den besetzten arabischen Gebieten stammen, nicht zulässig. In solchen Fällen ist eine andere Herkunftsbezeichnung anzubringen (z. B. "Westjordanland", "Gazastreifen", "Ost-Jerusalem" oder "Golan"). Dies hat der Bundesrat bereits 2005 (Interpellation Vermot-Mangold 05.3365) sowie 2013 (Interpellation Carobbio Guscetti 13.3249) festgehalten.</p><p>2. Wo das schweizerische Recht Deklarationspflichten für die Herkunft vorsieht, geschieht dies waren- und nicht länderspezifisch. Die unter Ziffer 1 dargelegten Regeln über die Herkunftsbezeichnung gelten gleichermassen für Waren aus den von Israel besetzten arabischen Gebieten wie für Waren aus dem Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung Westsahara. Die Einführung einer allgemeinen Pflicht zur Herkunftsdeklaration (Etikettierung) nur für Waren aus diesen Gebieten wäre als aussenhandelsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung zu qualifizieren, die im Übrigen einen unverhältnismässigen administrativen Aufwand verursachen würde. Den Importeuren und den Detailhandelsunternehmen ist es indessen nicht verwehrt, auch bei Waren eine Herkunftsdeklaration anzubringen, für die das schweizerische Recht keine solche Pflicht vorsieht.</p><p>Die Kontrolle der Herkunftsbezeichnungen im Bereich der Lebensmittel obliegt den Kantonen. Für die übrigen Herkunftsbezeichnungen steht die Selbstverantwortung der Importeure und Händler im Vordergrund. Ausserdem steht mit dem Markenschutzgesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb den Konsumentinnen und Konsumenten und deren Organisationen sowie den anderen Wirtschaftsbeteiligen, wie etwa Konkurrenten, ein umfangreiches Klageinstrumentarium zur Durchsetzung der entsprechenden Bestimmungen zur Verfügung.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zur Motion Fehr Jacqueline 13.3178 erfreulicherweise erklärt, dass die Angabe "Marokko" als Herkunftsland für Waren, die aus dem Gebiet der von Marokko besetzten Westsahara stammen, "nicht zulässig ist". Das führt bezüglich der analogen Situation von Waren aus israelischen Siedlungen in den besetzten Gebieten zu nachfolgenden Fragen:</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die Angabe "Israel" für Waren aus Siedlungen der von ihm besetzten Gebiete in gleicher Weise "nicht zulässig ist"? Warum hat er es bislang unterlassen, diese richtige und klare Feststellung auch bezüglich dieser Waren zu machen, obgleich dies schon mehrfach gefordert wurde?</p><p>2. Was unternimmt er, um die bestehende Herkunfts-Deklarationspflicht gegenüber dem gesamten Detailhandel in den Fällen Marokko und Israel gleichermassen real durchzusetzen, was fraglos im Interesse aller Konsumentinnen und Konsumenten wäre?</p>
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