Möglichkeit zur Festlegung würdiger kantonaler Mindestlöhne

ShortId
13.3614
Id
20133614
Updated
28.07.2023 07:00
Language
de
Title
Möglichkeit zur Festlegung würdiger kantonaler Mindestlöhne
AdditionalIndexing
15;Arbeitnehmerschutz;Lohndumping;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;Aufbesserung der Löhne;Arbeitsrecht;kantonales Recht;Lebenshaltungskosten;Mindestlohn
1
  • L05K0702010309, Mindestlohn
  • L04K07020402, Arbeitsrecht
  • L04K05030203, kantonales Recht
  • L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
  • L05K0704020204, Lebenshaltungskosten
  • L05K0702010303, Lohndumping
  • L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
  • L05K0702010301, Aufbesserung der Löhne
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit der Einführung der Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU hat das Parlament flankierende Massnahmen erlassen. Trotz dieser Massnahmen lässt sich feststellen, dass die Löhne insbesondere in den grenznahen Kantonen unter Druck geraten. Die Gründe liegen in der Personenfreizügigkeit und in der Tatsache, dass gewisse Arbeitgeber Grenzgängerinnen und Grenzgänger bevorzugen, weil sie bereit sind, zu sehr tiefen Löhnen zu arbeiten. </p><p>Um dieser unbefriedigenden Situation entgegenzuwirken, haben mehrere Kantone bereits Initiativen angenommen, die es den kantonalen Behörden erlauben, unter bestimmten Bedingungen Mindestlöhne festzusetzen. Andere werden darüber demnächst diskutieren. Nach dem Bundesgerichtsentscheid vom 8. April 2010 würde es aber das geltende Bundesrecht lediglich erlauben, Mindestlöhne festzulegen, die ähnlich sind wie das Einkommen nach Sozialversicherungs- oder Sozialhilfesystem, das gerade nicht mehr zu Sozialhilfe- und Sozialversicherungsleistungen berechtigt. Dies kann allerdings nicht dazu dienen, den Lohndruck genügend zu bremsen. </p><p>Dank der vorliegenden Motion sollen die kantonalen Behörden würdige und differenzierte Mindestlöhne festlegen können. </p><p>Eine solche Massnahme, die den kantonalen Behörden und allenfalls in letzter Instanz auch den Bürgerinnen und Bürgern freies Ermessen einräumt, würde die Bekämpfung von Lohndumping erleichtern, die Stellen der einheimischen Arbeitskräfte retten und könnte dazu beitragen, dass weniger Personen, die keine Arbeit mehr finden oder deren Lohn nicht ausreicht, um ihrer Familie ein würdiges Leben zu ermöglichen, Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen.</p>
  • <p>Die Zuständigkeiten des Bundes im Bereich des Arbeitsrechts ergeben sich aus Artikel 110 BV für die öffentlich-rechtliche Gesetzgebung und aus Artikel 122 BV für die zivilrechtliche Gesetzgebung. Der Bund hat von seinen verfassungsmässigen Kompetenzen im Bereich des Arbeitsrechts in weitem Umfang Gebrauch gemacht. Laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann eine kantonale Kompetenz, einen Mindestlohn aus polizeilichen oder sozialpolitischen Gründen festzulegen, nicht ausgeschlossen werden. Hingegen haben die Kantone laut Bundesverfassung nicht die Kompetenz, gesetzliche Mindestlöhne festzulegen, die über einen Lohn in der Nähe der Sozialhilfeschwelle hinausgehen. Die Motion verlangt also eine Änderung der Kompetenzen bei der Festlegung der Löhne.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass keine überzeugenden Gründe für ein solches Vorgehen bestehen. Im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr (EntsG) hat der Gesetzgeber bereits eine Reihe von Kompetenzen an die Kantone delegiert. Er hat ihnen insbesondere erlaubt, auf Antrag der zuständigen tripartiten Kommission, im Fall wiederholter missbräuchlicher Lohnunterbietungen entweder durch die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen oder durch den Erlass von Normalarbeitsverträgen zwingende Mindestlöhne festzulegen. Die Kantone verfügen damit bereits über die notwendigen Instrumente zur Bekämpfung von Lohnunterbietungen und werden im Vollzug seit 2013 u. a. mittels Audits durch das Seco zusätzlich unterstützt. Im Rahmen der Arbeiten zur Umsetzung der Motion der WAK-S 13.3668 wird geprüft werden, ob die heutigen flankierenden Massnahmen genügen und ob es im Bereich des Vollzugs Verbesserungsmöglichkeiten gibt. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die heutigen Instrumente, die ausdrücklich für die Bekämpfung von Lohnunterbietungen eingeführt wurden, wirksam sind.</p><p>Verschiedene Studien zur Lohnentwicklung nach der Einführung der Personenfreizügigkeit mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten sowie die Berichte zur Arbeitsmarktbeobachtung haben keinen allgemeinen Lohndruck in der Schweiz feststellen können. Zudem schliessen die Studien zu den Auswirkungen der Personenfreizügigkeit auf die Beschäftigung weder auf Verdrängungseffekte noch auf eine Substitutionsbeziehung zwischen Arbeitskräften aus dem In- und Ausland.</p><p>Die aktuellen Zahlen des Bundesamtes für Statistik zeigen, dass Personen in Haushalten mit hoher Erwerbspartizipation generell die tiefsten Armutsquoten aufweisen. Zur Reduktion der Armut hält der Bundesrat die Einführung von staatlichen Mindestlöhnen auf Bundes- oder Kantonsebene nicht für ein angemessenes Instrument. Mit der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes allein könnte das Problem der Armut nicht gelöst werden; vielmehr könnten dadurch die bisherigen guten Ergebnisse auf dem Arbeitsmarkt, d. h. die hohe Erwerbsquote und die niedrige Arbeitslosenquote, gefährdet werden.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass sich die Lohnbildungspolitik in der Schweiz, welche die Festlegung der Mindestlöhne den Sozialpartnern überlässt, bewährt hat. Das heutige System ist am besten in der Lage, den regionalen und wirtschaftlichen Besonderheiten der verschiedenen Wirtschaftszweige Rechnung zu tragen. Die Einführung eines staatlichen Mindestlohnes würde einen Bruch mit der bisherigen Lohnbildungspolitik in der Schweiz bedeuten. Angesichts der guten Ergebnisse des Schweizer Arbeitsmarktes scheint dieses Unterfangen dem Bundesrat zu riskant.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage zu unterbreiten zur Änderung des geltenden Rechts: Die kantonalen Exekutiv- und Legislativbehörden sollen dadurch die Möglichkeit erhalten, unter Einhaltung des Bundesrechts kantonale Mindestlöhne festzulegen, die ein würdiges Leben erlauben. Diese Mindestlöhne könnten sich je nach Branche und nach Beruf in allen Unternehmen und Wirtschaftszweigen des Kantons unterscheiden, müssten aber einem bestimmten Prozentsatz des nationalen Medianlohns entsprechen. </p><p>Nicht davon tangiert wären:</p><p>1. Branchen, in denen es einen allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) gibt, der einen Mindestlohn in Zahlen festlegt;</p><p>2. die Unternehmen, die einen GAV unterzeichnet haben, der nicht allgemeinverbindlich ist, aber auch einen Mindestlohn in Zahlen festlegt.</p>
  • Möglichkeit zur Festlegung würdiger kantonaler Mindestlöhne
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der Einführung der Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU hat das Parlament flankierende Massnahmen erlassen. Trotz dieser Massnahmen lässt sich feststellen, dass die Löhne insbesondere in den grenznahen Kantonen unter Druck geraten. Die Gründe liegen in der Personenfreizügigkeit und in der Tatsache, dass gewisse Arbeitgeber Grenzgängerinnen und Grenzgänger bevorzugen, weil sie bereit sind, zu sehr tiefen Löhnen zu arbeiten. </p><p>Um dieser unbefriedigenden Situation entgegenzuwirken, haben mehrere Kantone bereits Initiativen angenommen, die es den kantonalen Behörden erlauben, unter bestimmten Bedingungen Mindestlöhne festzusetzen. Andere werden darüber demnächst diskutieren. Nach dem Bundesgerichtsentscheid vom 8. April 2010 würde es aber das geltende Bundesrecht lediglich erlauben, Mindestlöhne festzulegen, die ähnlich sind wie das Einkommen nach Sozialversicherungs- oder Sozialhilfesystem, das gerade nicht mehr zu Sozialhilfe- und Sozialversicherungsleistungen berechtigt. Dies kann allerdings nicht dazu dienen, den Lohndruck genügend zu bremsen. </p><p>Dank der vorliegenden Motion sollen die kantonalen Behörden würdige und differenzierte Mindestlöhne festlegen können. </p><p>Eine solche Massnahme, die den kantonalen Behörden und allenfalls in letzter Instanz auch den Bürgerinnen und Bürgern freies Ermessen einräumt, würde die Bekämpfung von Lohndumping erleichtern, die Stellen der einheimischen Arbeitskräfte retten und könnte dazu beitragen, dass weniger Personen, die keine Arbeit mehr finden oder deren Lohn nicht ausreicht, um ihrer Familie ein würdiges Leben zu ermöglichen, Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen.</p>
    • <p>Die Zuständigkeiten des Bundes im Bereich des Arbeitsrechts ergeben sich aus Artikel 110 BV für die öffentlich-rechtliche Gesetzgebung und aus Artikel 122 BV für die zivilrechtliche Gesetzgebung. Der Bund hat von seinen verfassungsmässigen Kompetenzen im Bereich des Arbeitsrechts in weitem Umfang Gebrauch gemacht. Laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann eine kantonale Kompetenz, einen Mindestlohn aus polizeilichen oder sozialpolitischen Gründen festzulegen, nicht ausgeschlossen werden. Hingegen haben die Kantone laut Bundesverfassung nicht die Kompetenz, gesetzliche Mindestlöhne festzulegen, die über einen Lohn in der Nähe der Sozialhilfeschwelle hinausgehen. Die Motion verlangt also eine Änderung der Kompetenzen bei der Festlegung der Löhne.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass keine überzeugenden Gründe für ein solches Vorgehen bestehen. Im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr (EntsG) hat der Gesetzgeber bereits eine Reihe von Kompetenzen an die Kantone delegiert. Er hat ihnen insbesondere erlaubt, auf Antrag der zuständigen tripartiten Kommission, im Fall wiederholter missbräuchlicher Lohnunterbietungen entweder durch die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen oder durch den Erlass von Normalarbeitsverträgen zwingende Mindestlöhne festzulegen. Die Kantone verfügen damit bereits über die notwendigen Instrumente zur Bekämpfung von Lohnunterbietungen und werden im Vollzug seit 2013 u. a. mittels Audits durch das Seco zusätzlich unterstützt. Im Rahmen der Arbeiten zur Umsetzung der Motion der WAK-S 13.3668 wird geprüft werden, ob die heutigen flankierenden Massnahmen genügen und ob es im Bereich des Vollzugs Verbesserungsmöglichkeiten gibt. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die heutigen Instrumente, die ausdrücklich für die Bekämpfung von Lohnunterbietungen eingeführt wurden, wirksam sind.</p><p>Verschiedene Studien zur Lohnentwicklung nach der Einführung der Personenfreizügigkeit mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten sowie die Berichte zur Arbeitsmarktbeobachtung haben keinen allgemeinen Lohndruck in der Schweiz feststellen können. Zudem schliessen die Studien zu den Auswirkungen der Personenfreizügigkeit auf die Beschäftigung weder auf Verdrängungseffekte noch auf eine Substitutionsbeziehung zwischen Arbeitskräften aus dem In- und Ausland.</p><p>Die aktuellen Zahlen des Bundesamtes für Statistik zeigen, dass Personen in Haushalten mit hoher Erwerbspartizipation generell die tiefsten Armutsquoten aufweisen. Zur Reduktion der Armut hält der Bundesrat die Einführung von staatlichen Mindestlöhnen auf Bundes- oder Kantonsebene nicht für ein angemessenes Instrument. Mit der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes allein könnte das Problem der Armut nicht gelöst werden; vielmehr könnten dadurch die bisherigen guten Ergebnisse auf dem Arbeitsmarkt, d. h. die hohe Erwerbsquote und die niedrige Arbeitslosenquote, gefährdet werden.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass sich die Lohnbildungspolitik in der Schweiz, welche die Festlegung der Mindestlöhne den Sozialpartnern überlässt, bewährt hat. Das heutige System ist am besten in der Lage, den regionalen und wirtschaftlichen Besonderheiten der verschiedenen Wirtschaftszweige Rechnung zu tragen. Die Einführung eines staatlichen Mindestlohnes würde einen Bruch mit der bisherigen Lohnbildungspolitik in der Schweiz bedeuten. Angesichts der guten Ergebnisse des Schweizer Arbeitsmarktes scheint dieses Unterfangen dem Bundesrat zu riskant.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage zu unterbreiten zur Änderung des geltenden Rechts: Die kantonalen Exekutiv- und Legislativbehörden sollen dadurch die Möglichkeit erhalten, unter Einhaltung des Bundesrechts kantonale Mindestlöhne festzulegen, die ein würdiges Leben erlauben. Diese Mindestlöhne könnten sich je nach Branche und nach Beruf in allen Unternehmen und Wirtschaftszweigen des Kantons unterscheiden, müssten aber einem bestimmten Prozentsatz des nationalen Medianlohns entsprechen. </p><p>Nicht davon tangiert wären:</p><p>1. Branchen, in denen es einen allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) gibt, der einen Mindestlohn in Zahlen festlegt;</p><p>2. die Unternehmen, die einen GAV unterzeichnet haben, der nicht allgemeinverbindlich ist, aber auch einen Mindestlohn in Zahlen festlegt.</p>
    • Möglichkeit zur Festlegung würdiger kantonaler Mindestlöhne

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