Voraussetzungen für die IV-Anlehre und die praktische Ausbildung nach Insos
- ShortId
-
13.3615
- Id
-
20133615
- Updated
-
24.06.2025 23:31
- Language
-
de
- Title
-
Voraussetzungen für die IV-Anlehre und die praktische Ausbildung nach Insos
- AdditionalIndexing
-
28;32;Versicherungsleistung;behinderte/r Arbeitnehmer/in;Lehre;Behinderte/r;Invalidenversicherung;Attest-Lehre;geschützter Arbeitsplatz;berufliche Wiedereingliederung
- 1
-
- L04K01040103, Invalidenversicherung
- L04K13020206, Attest-Lehre
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L06K070203030501, berufliche Wiedereingliederung
- L04K01040201, Behinderte/r
- L05K0702020105, behinderte/r Arbeitnehmer/in
- L05K0702030310, geschützter Arbeitsplatz
- L04K13020204, Lehre
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit dem Rundschreiben Nr. 299 änderte das BSV im Mai 2011 die Praxis bei den IV-Anlehren. Statt für zwei Jahre werden diese Ausbildungen seither nur noch für ein Jahr zugesprochen. Eine Verlängerung der Ausbildung um ein zweites Jahr erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass gute Aussichten auf eine künftige Erwerbsfähigkeit in rentenbeeinflussendem Ausmass oder eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erwartet werden kann. Dies, obwohl Artikel 16 Absatz 2 IVG bestimmt, dass die Vorbereitung "auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte ... der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt" ist. Gegen die Verweigerung des zweiten Ausbildungsjahrs haben Betroffene bereits erfolgreich Beschwerde geführt. Dabei äusserte das Sozialversicherungsgericht Zürich Zweifel an der Gesetzeskonformität der neuen Praxis (Urteil vom 9. Januar 2013, IV.2012.00848). Da die IV-Stelle den Entscheid nicht anfocht, wird innert nützlicher Frist keine höchstrichterliche Überprüfung dieser Rechtsfrage erfolgen.</p>
- <p>Der Bundesrat hat bereits wiederholt bekräftigt, dass seiner Ansicht nach mit Artikel 16 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) die gesetzliche Basis für das Rundschreiben 299 zur erstmaligen beruflichen Ausbildung durchaus gegeben ist und dass dieser Gesetzesartikel erlaubt, die IV-Anlehre bzw. ein zweites Ausbildungsjahr von einem künftigen rentenbeeinflussenden Einkommen oder von einer künftigen Erwerbsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt abhängig zu machen. Der Bundesrat verspricht sich daher auch wenig von einer "unabhängigen rechtlichen Begutachtung", da deren Schlussfolgerungen keinen rechtsverbindlichen Charakter haben können. Vielmehr hat eine solche Überprüfung der Gesetzmässigkeit des Rundschreibens durch die Rechtsprechung zu geschehen. Nur bei einem richterlichen Urteil sind die Voraussetzungen der Unabhängigkeit und der Verbindlichkeit erfüllt. Sollte das Bundesgericht in einem Beschwerdeverfahren zum Schluss kommen, dass das Rundschreiben 299 nicht gesetzeskonform wäre, würden selbstverständlich die notwendigen Korrekturen vorgenommen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Bericht mit einer unabhängigen rechtlichen Begutachtung darüber vorzulegen, ob das Rundschreiben Nr. 299 zur erstmaligen beruflichen Ausbildung in Artikel 16 IVG eine genügende gesetzliche Grundlage hat. Insbesondere ist zu prüfen, ob Artikel 16 IVG es zulässt, die IV-Anlehre bzw. ein zweites Ausbildungsjahr von einem künftigen rentenbeeinflussenden Einkommen oder von einer künftigen Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt abhängig zu machen.</p>
- Voraussetzungen für die IV-Anlehre und die praktische Ausbildung nach Insos
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit dem Rundschreiben Nr. 299 änderte das BSV im Mai 2011 die Praxis bei den IV-Anlehren. Statt für zwei Jahre werden diese Ausbildungen seither nur noch für ein Jahr zugesprochen. Eine Verlängerung der Ausbildung um ein zweites Jahr erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass gute Aussichten auf eine künftige Erwerbsfähigkeit in rentenbeeinflussendem Ausmass oder eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erwartet werden kann. Dies, obwohl Artikel 16 Absatz 2 IVG bestimmt, dass die Vorbereitung "auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte ... der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt" ist. Gegen die Verweigerung des zweiten Ausbildungsjahrs haben Betroffene bereits erfolgreich Beschwerde geführt. Dabei äusserte das Sozialversicherungsgericht Zürich Zweifel an der Gesetzeskonformität der neuen Praxis (Urteil vom 9. Januar 2013, IV.2012.00848). Da die IV-Stelle den Entscheid nicht anfocht, wird innert nützlicher Frist keine höchstrichterliche Überprüfung dieser Rechtsfrage erfolgen.</p>
- <p>Der Bundesrat hat bereits wiederholt bekräftigt, dass seiner Ansicht nach mit Artikel 16 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) die gesetzliche Basis für das Rundschreiben 299 zur erstmaligen beruflichen Ausbildung durchaus gegeben ist und dass dieser Gesetzesartikel erlaubt, die IV-Anlehre bzw. ein zweites Ausbildungsjahr von einem künftigen rentenbeeinflussenden Einkommen oder von einer künftigen Erwerbsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt abhängig zu machen. Der Bundesrat verspricht sich daher auch wenig von einer "unabhängigen rechtlichen Begutachtung", da deren Schlussfolgerungen keinen rechtsverbindlichen Charakter haben können. Vielmehr hat eine solche Überprüfung der Gesetzmässigkeit des Rundschreibens durch die Rechtsprechung zu geschehen. Nur bei einem richterlichen Urteil sind die Voraussetzungen der Unabhängigkeit und der Verbindlichkeit erfüllt. Sollte das Bundesgericht in einem Beschwerdeverfahren zum Schluss kommen, dass das Rundschreiben 299 nicht gesetzeskonform wäre, würden selbstverständlich die notwendigen Korrekturen vorgenommen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Bericht mit einer unabhängigen rechtlichen Begutachtung darüber vorzulegen, ob das Rundschreiben Nr. 299 zur erstmaligen beruflichen Ausbildung in Artikel 16 IVG eine genügende gesetzliche Grundlage hat. Insbesondere ist zu prüfen, ob Artikel 16 IVG es zulässt, die IV-Anlehre bzw. ein zweites Ausbildungsjahr von einem künftigen rentenbeeinflussenden Einkommen oder von einer künftigen Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt abhängig zu machen.</p>
- Voraussetzungen für die IV-Anlehre und die praktische Ausbildung nach Insos
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