Korrekte Bestimmung der Vertreter der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
- ShortId
-
13.3621
- Id
-
20133621
- Updated
-
28.07.2023 12:38
- Language
-
de
- Title
-
Korrekte Bestimmung der Vertreter der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
- AdditionalIndexing
-
08;04;Auslandschweizer/in;Interessenvertretung;Interessen der Schweiz im Ausland;Vereinigungsfreiheit;Wahlorganisation;Vereinigung;Wahl;Frankreich
- 1
-
- L04K05060103, Auslandschweizer/in
- L05K0101030204, Vereinigung
- L04K08010305, Wahlorganisation
- L03K080103, Wahl
- L03K100106, Interessen der Schweiz im Ausland
- L04K08020311, Interessenvertretung
- L04K05020106, Vereinigungsfreiheit
- L04K03010106, Frankreich
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im Zusammenhang mit der Wahl des ASR hat es der Bundesrat abgelehnt, dass die ASO auf die Stimmregister der Auslandschweizerinnen und -schweizer zugreifen kann: Die Daten dieser Register dürften ausschliesslich für konsularische Belange verwendet und nicht an private Dritte wie die ASO weitergegeben werden. Wenn jedoch die ASO aufgrund ihrer privatrechtlichen Natur nicht einmal auf die Stimmregister zugreifen darf, wie kann es dann - a fortiori - sein, dass sie ein Wahlverfahren definieren kann, und erst noch eines, bei dem die politischen Rechte von annähernd 180 000 Schweizerinnen und Schweizern in Frankreich beschnitten werden?</p>
- <p>Der Bundesrat verweist einleitend auf seine Stellungnahme zur Motion 13.3006 der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrates, "Zusammenarbeit mit der Auslandschweizer-Organisation".</p><p>Die Auslandschweizer-Organisation (ASO) ist eine Stiftung privaten Rechts. Der Auslandschweizerrat (ASR), oberstes und Repräsentativorgan der ASO, setzt sich aus 120 Delegierten aus dem Ausland sowie 20 Inlandmitgliedern zusammen. Die 120 Delegierten der Auslandschweizergemeinschaften werden im Vierjahresrhythmus durch die von der ASO anerkannten Dachorganisationen gewählt. Wo solche fehlen, kann der ASR die Wahlkompetenz auf einen oder mehrere Schweizervereine übertragen oder selbst ausüben. Artikel 40 der Bundesverfassung sieht eine Unterstützung von Auslandschweizerorganisationen durch den Bund vor. Der Bund subventioniert die ASO. Seit dem 7. Dezember 2011 werden die Bundessubventionen in einer Leistungsvereinbarung zwischen dem EDA und der ASO geregelt (siehe parlamentarische Initiative 11.446 für ein Auslandschweizergesetz, Entwurf und erläuternder Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 13. Mai 2013, Art. 39). Der Bund hat keine Regelungsbefugnis hinsichtlich der ASO. Auf das Wahlverfahren der Delegierten des ASR nimmt der Bund aus Rücksicht auf den privatrechtlichen Status der ASO und des ASR keinen Einfluss.</p><p>1./3./5. Als privatrechtliche Stiftung muss sich die ASO nach ihren Statuten und ihrem Reglement richten. Fragen zu Vereinigungsfreiheit, Rechtsgleichheit und Wahlrecht stellen sich nicht in gleichem Masse, wie sie sich im Fall eines staatlichen Organs stellen würden, denn der Adressat der Grundrechte ist primär der Staat.</p><p>2./4. Die Leitung der ASO hält wie der Interpellant eine Stärkung der Legitimität des ASR für wünschenswert. Sie ist gemäss Brief vom 16. März 2013 an die APK-N, im Nachgang zur Behandlung der Motion 13.3006, bestrebt, eine Reform der Wahlprozedur auszuarbeiten, die den privatrechtlichen Status der ASO nicht ändert und nicht zu Eingriffen des Bundes in die Autonomie der Organisation führt. Der Bundesrat qualifiziert das Wahlverfahren des ASR als eine privatrechtliche Angelegenheit.</p><p>Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion 13.3006 festhält, stehen einer Verwendung von Personendaten eines Behördenregisters zu privatrechtlichen Zwecken datenschutzrechtliche Hindernisse entgegen. Der Bundesrat hat jedoch auch in seiner Stellungnahme zur Motion 13.3006 Bereitschaft signalisiert, die Modalitäten einer Lösung im Hinblick auf die nächste Ratswahl 2017 zu prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Auslandschweizer-Organisation (ASO), ein privatrechtlicher Dienstleister, hat vom Bund einen Leistungsauftrag. Sie definiert sich als Dienstleistungszentrum, aber auch als Sprachrohr der Fünften Schweiz gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit in der Schweiz. Anlässlich der Wahl ihres höchsten Organs, des Auslandschweizerrates (ASR), hat sie neulich das Wahlverfahren in Frankreich der Union des associations suisses de France (UASF), der Dachorganisation der Schweizer Vereinigungen in Frankreich, übertragen. Diese hat eine Wahl organisiert, in der das Wahlrecht auf die ungefähr 70 Präsidentinnen und Präsidenten der in der UASF zusammengeschlossenen Vereinigungen eingeschränkt war. </p><p>Artikel 40 der Bundesverfassung gibt dem Bund die Kompetenz, über die Rechte und Pflichten der Auslandschweizerinnen und -schweizer Vorschriften zu erlassen. Ich stelle dem Bundesrat vor diesem Hintergrund die folgenden Fragen:</p><p>1. Steht der Umstand, dass man Mitglied eines Vereins sein muss, um das passive oder aktive Wahlrecht zu besitzen, nicht im Widerspruch zur Vereinigungsfreiheit nach Artikel 23 der Bundesverfassung? Zwingt man die Bürgerinnen und Bürger dadurch, dass man ihre politischen Rechte von der Mitgliedschaft in einem Verein abhängig macht, nicht dazu, diesem beizutreten oder anzugehören?</p><p>2. Verträgt es sich mit den von der Bundesverfassung garantierten übergeordneten demokratischen Prinzipien, dass die Delegierten aus Frankreich, die 180 000 Schweizerinnen und Schweizer in Frankreich vertreten, von einem Wahlgremium bestimmt werden, das gerade mal 0,05 Prozent dieser Population ausmacht?</p><p>3. Artikel 8 der Bundesverfassung garantiert die Rechtsgleichheit, Artikel 34 die politischen Rechte. Ist es da vertretbar, dass die Frage, ob eine Auslandschweizerin oder ein Auslandschweizer das Wahlrecht hat, davon abhängt, in welchem Land sie oder er lebt?</p><p>4. Die ASO lädt alle Auslandschweizerinnen und -schweizer ein, sich an der Wahl des ASR zu beteiligen. Wie aber soll man sich an einer Wahl beteiligen, wenn man kein Wahlrecht hat?</p><p>5. Sollten die Wahlverfahrensregeln nicht klar und im Voraus bestimmt sein, damit das Stimmgeheimnis und damit die Stimmfreiheit gewährleistet sind?</p>
- Korrekte Bestimmung der Vertreter der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Im Zusammenhang mit der Wahl des ASR hat es der Bundesrat abgelehnt, dass die ASO auf die Stimmregister der Auslandschweizerinnen und -schweizer zugreifen kann: Die Daten dieser Register dürften ausschliesslich für konsularische Belange verwendet und nicht an private Dritte wie die ASO weitergegeben werden. Wenn jedoch die ASO aufgrund ihrer privatrechtlichen Natur nicht einmal auf die Stimmregister zugreifen darf, wie kann es dann - a fortiori - sein, dass sie ein Wahlverfahren definieren kann, und erst noch eines, bei dem die politischen Rechte von annähernd 180 000 Schweizerinnen und Schweizern in Frankreich beschnitten werden?</p>
- <p>Der Bundesrat verweist einleitend auf seine Stellungnahme zur Motion 13.3006 der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrates, "Zusammenarbeit mit der Auslandschweizer-Organisation".</p><p>Die Auslandschweizer-Organisation (ASO) ist eine Stiftung privaten Rechts. Der Auslandschweizerrat (ASR), oberstes und Repräsentativorgan der ASO, setzt sich aus 120 Delegierten aus dem Ausland sowie 20 Inlandmitgliedern zusammen. Die 120 Delegierten der Auslandschweizergemeinschaften werden im Vierjahresrhythmus durch die von der ASO anerkannten Dachorganisationen gewählt. Wo solche fehlen, kann der ASR die Wahlkompetenz auf einen oder mehrere Schweizervereine übertragen oder selbst ausüben. Artikel 40 der Bundesverfassung sieht eine Unterstützung von Auslandschweizerorganisationen durch den Bund vor. Der Bund subventioniert die ASO. Seit dem 7. Dezember 2011 werden die Bundessubventionen in einer Leistungsvereinbarung zwischen dem EDA und der ASO geregelt (siehe parlamentarische Initiative 11.446 für ein Auslandschweizergesetz, Entwurf und erläuternder Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 13. Mai 2013, Art. 39). Der Bund hat keine Regelungsbefugnis hinsichtlich der ASO. Auf das Wahlverfahren der Delegierten des ASR nimmt der Bund aus Rücksicht auf den privatrechtlichen Status der ASO und des ASR keinen Einfluss.</p><p>1./3./5. Als privatrechtliche Stiftung muss sich die ASO nach ihren Statuten und ihrem Reglement richten. Fragen zu Vereinigungsfreiheit, Rechtsgleichheit und Wahlrecht stellen sich nicht in gleichem Masse, wie sie sich im Fall eines staatlichen Organs stellen würden, denn der Adressat der Grundrechte ist primär der Staat.</p><p>2./4. Die Leitung der ASO hält wie der Interpellant eine Stärkung der Legitimität des ASR für wünschenswert. Sie ist gemäss Brief vom 16. März 2013 an die APK-N, im Nachgang zur Behandlung der Motion 13.3006, bestrebt, eine Reform der Wahlprozedur auszuarbeiten, die den privatrechtlichen Status der ASO nicht ändert und nicht zu Eingriffen des Bundes in die Autonomie der Organisation führt. Der Bundesrat qualifiziert das Wahlverfahren des ASR als eine privatrechtliche Angelegenheit.</p><p>Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion 13.3006 festhält, stehen einer Verwendung von Personendaten eines Behördenregisters zu privatrechtlichen Zwecken datenschutzrechtliche Hindernisse entgegen. Der Bundesrat hat jedoch auch in seiner Stellungnahme zur Motion 13.3006 Bereitschaft signalisiert, die Modalitäten einer Lösung im Hinblick auf die nächste Ratswahl 2017 zu prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Auslandschweizer-Organisation (ASO), ein privatrechtlicher Dienstleister, hat vom Bund einen Leistungsauftrag. Sie definiert sich als Dienstleistungszentrum, aber auch als Sprachrohr der Fünften Schweiz gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit in der Schweiz. Anlässlich der Wahl ihres höchsten Organs, des Auslandschweizerrates (ASR), hat sie neulich das Wahlverfahren in Frankreich der Union des associations suisses de France (UASF), der Dachorganisation der Schweizer Vereinigungen in Frankreich, übertragen. Diese hat eine Wahl organisiert, in der das Wahlrecht auf die ungefähr 70 Präsidentinnen und Präsidenten der in der UASF zusammengeschlossenen Vereinigungen eingeschränkt war. </p><p>Artikel 40 der Bundesverfassung gibt dem Bund die Kompetenz, über die Rechte und Pflichten der Auslandschweizerinnen und -schweizer Vorschriften zu erlassen. Ich stelle dem Bundesrat vor diesem Hintergrund die folgenden Fragen:</p><p>1. Steht der Umstand, dass man Mitglied eines Vereins sein muss, um das passive oder aktive Wahlrecht zu besitzen, nicht im Widerspruch zur Vereinigungsfreiheit nach Artikel 23 der Bundesverfassung? Zwingt man die Bürgerinnen und Bürger dadurch, dass man ihre politischen Rechte von der Mitgliedschaft in einem Verein abhängig macht, nicht dazu, diesem beizutreten oder anzugehören?</p><p>2. Verträgt es sich mit den von der Bundesverfassung garantierten übergeordneten demokratischen Prinzipien, dass die Delegierten aus Frankreich, die 180 000 Schweizerinnen und Schweizer in Frankreich vertreten, von einem Wahlgremium bestimmt werden, das gerade mal 0,05 Prozent dieser Population ausmacht?</p><p>3. Artikel 8 der Bundesverfassung garantiert die Rechtsgleichheit, Artikel 34 die politischen Rechte. Ist es da vertretbar, dass die Frage, ob eine Auslandschweizerin oder ein Auslandschweizer das Wahlrecht hat, davon abhängt, in welchem Land sie oder er lebt?</p><p>4. Die ASO lädt alle Auslandschweizerinnen und -schweizer ein, sich an der Wahl des ASR zu beteiligen. Wie aber soll man sich an einer Wahl beteiligen, wenn man kein Wahlrecht hat?</p><p>5. Sollten die Wahlverfahrensregeln nicht klar und im Voraus bestimmt sein, damit das Stimmgeheimnis und damit die Stimmfreiheit gewährleistet sind?</p>
- Korrekte Bestimmung der Vertreter der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
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