Die Verkürzung fiskalischer Abgaben soll kein Ausschlussgrund für Rechtshilfe sein

ShortId
13.3630
Id
20133630
Updated
28.07.2023 07:35
Language
de
Title
Die Verkürzung fiskalischer Abgaben soll kein Ausschlussgrund für Rechtshilfe sein
AdditionalIndexing
24;Rechtshilfe;Steuerausweichung;Zusammenarbeit in Rechtsfragen;Steuerhinterziehung;Steuerstrafrecht;internationales Steuerrecht;Steuerrecht
1
  • L05K1001020402, Rechtshilfe
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L04K11070604, Steuerhinterziehung
  • L04K10010217, Zusammenarbeit in Rechtsfragen
  • L04K11070601, Steuerausweichung
  • L04K11070303, internationales Steuerrecht
  • L06K050102010205, Steuerstrafrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Auseinandersetzungen mit den USA haben einmal mehr drastisch vor Augen geführt, dass das alte Geschäftsmodell des Finanzplatzes Schweiz, das auf der massenhaften Annahme von Steuerfluchtgeldern beruhte, heute nur noch zu Rechtsunsicherheit und Bedrohung der Finanzmarktstabilität führt. Der Bundesrat hat am 14. Juni 2013 anlässlich der Verabschiedung des Brunetti-Berichts einmal mehr ein Bekenntnis für einen umfassend steuerkonformen Finanzplatz Schweiz abgelegt. Vor diesem Hintergrund ist das Prinzip des Ausschlusses der Zusammenarbeit bei gewissen Fiskalstraftaten im IRSG nicht mehr zeitgemäss. Der Bundesrat begründete seine Ablehnung der ähnlich lautenden Motion 09.3295 damit, er lehne es ab, dass gegenüber allen Staaten Rechtshilfe in Steuerstrafsachen möglich wäre. Diese Position ist zu überdenken. Oder will der Bundesrat nur gegenüber ausgewählten Ländern zum Prinzip der Steuerkonformität übergehen? Angeführt wird ferner das Argument, mit einem solchen Schritt könnte mit Blick auf bevorstehende Anpassungen der Doppelbesteuerungsabkommen die schweizerische Verhandlungsposition geschwächt werden. Er wolle sich Möglichkeit offen halten, "von einzelnen Staaten wichtige Gegenleistungen zu verlangen". Auch dieses Argument ist inzwischen überholt, weil mit den meisten wichtigen Wirtschaftspartnern die Doppelbesteuerungsabkommen inzwischen angepasst sind. Gegenüber den restlichen führen die angesprochenen Gegenleistungen - etwa möglichst niedrige Höchstgrenzen für Quellensteuersätze - oft zu einer Aushöhlung des Steuersubstrats unserer Partnerländer, ohne dass der Standort Schweiz davon wirklich profitiert. Vielmehr besteht das Ergebnis nur allzu oft in einer doppelten Nichtbesteuerung gewisser Erträge. Es ist deshalb Zeit, dass die Schweiz damit aufhört, im Ausland begangene Fiskaldelikte auf Gesetzesstufe zu schützen und diese von der sonst üblichen internationalen Rechtshilfe auszuschliessen.</p>
  • <p>Der Bundesrat verfolgt grundsätzlich das gleiche Anliegen wie die Motionärin: Die Schweiz soll die internationale Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Steuerdelikten verbessern. Auch der Bundesrat will die Rechtshilfe bei Fiskaldelikten ausdehnen und auf diesem Gebiet enger mit dem Ausland zusammenarbeiten. Unter diesem Gesichtspunkt hat er Verständnis für die Stossrichtung der Motion. Die vollständige Aufhebung des Fiskalvorbehalts von Artikel 3 Absatz 3 Rechtshilfegesetz erachtet er aber zum jetzigen Zeitpunkt als verfrüht. Gerade mit Blick auf die hängigen Steuervorlagen ist es jetzt nämlich im Interesse einer glaubwürdigen Gesamtpolitik wichtig, dass die Schweiz eine kohärente gesamtheitliche Lösung für die internationale Zusammenarbeit zu Steuerzwecken anstrebt und die internationale Entwicklung im Finanzbereich im Auge behält. Deshalb will der Bundesrat die Rechtshilfe bei Fiskaldelikten vorderhand schrittweise und im Einklang mit der schweizerischen Steuer- und Finanzmarktpolitik weiterentwickeln. Dieses Vorgehen erlaubt es, einerseits die innerstaatliche und internationale Verfolgung von Steuerdelikten aufeinander abzustimmen und andererseits an der Finanzmarktstrategie des Bundes auszurichten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (SR 351.1) schliesst in Artikel 3 Absatz 3 aus, einem Ersuchen um Rechtshilfe zu entsprechen, "wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint". Diese Einschränkung ist ersatzlos aufzuheben.</p>
  • Die Verkürzung fiskalischer Abgaben soll kein Ausschlussgrund für Rechtshilfe sein
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Auseinandersetzungen mit den USA haben einmal mehr drastisch vor Augen geführt, dass das alte Geschäftsmodell des Finanzplatzes Schweiz, das auf der massenhaften Annahme von Steuerfluchtgeldern beruhte, heute nur noch zu Rechtsunsicherheit und Bedrohung der Finanzmarktstabilität führt. Der Bundesrat hat am 14. Juni 2013 anlässlich der Verabschiedung des Brunetti-Berichts einmal mehr ein Bekenntnis für einen umfassend steuerkonformen Finanzplatz Schweiz abgelegt. Vor diesem Hintergrund ist das Prinzip des Ausschlusses der Zusammenarbeit bei gewissen Fiskalstraftaten im IRSG nicht mehr zeitgemäss. Der Bundesrat begründete seine Ablehnung der ähnlich lautenden Motion 09.3295 damit, er lehne es ab, dass gegenüber allen Staaten Rechtshilfe in Steuerstrafsachen möglich wäre. Diese Position ist zu überdenken. Oder will der Bundesrat nur gegenüber ausgewählten Ländern zum Prinzip der Steuerkonformität übergehen? Angeführt wird ferner das Argument, mit einem solchen Schritt könnte mit Blick auf bevorstehende Anpassungen der Doppelbesteuerungsabkommen die schweizerische Verhandlungsposition geschwächt werden. Er wolle sich Möglichkeit offen halten, "von einzelnen Staaten wichtige Gegenleistungen zu verlangen". Auch dieses Argument ist inzwischen überholt, weil mit den meisten wichtigen Wirtschaftspartnern die Doppelbesteuerungsabkommen inzwischen angepasst sind. Gegenüber den restlichen führen die angesprochenen Gegenleistungen - etwa möglichst niedrige Höchstgrenzen für Quellensteuersätze - oft zu einer Aushöhlung des Steuersubstrats unserer Partnerländer, ohne dass der Standort Schweiz davon wirklich profitiert. Vielmehr besteht das Ergebnis nur allzu oft in einer doppelten Nichtbesteuerung gewisser Erträge. Es ist deshalb Zeit, dass die Schweiz damit aufhört, im Ausland begangene Fiskaldelikte auf Gesetzesstufe zu schützen und diese von der sonst üblichen internationalen Rechtshilfe auszuschliessen.</p>
    • <p>Der Bundesrat verfolgt grundsätzlich das gleiche Anliegen wie die Motionärin: Die Schweiz soll die internationale Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Steuerdelikten verbessern. Auch der Bundesrat will die Rechtshilfe bei Fiskaldelikten ausdehnen und auf diesem Gebiet enger mit dem Ausland zusammenarbeiten. Unter diesem Gesichtspunkt hat er Verständnis für die Stossrichtung der Motion. Die vollständige Aufhebung des Fiskalvorbehalts von Artikel 3 Absatz 3 Rechtshilfegesetz erachtet er aber zum jetzigen Zeitpunkt als verfrüht. Gerade mit Blick auf die hängigen Steuervorlagen ist es jetzt nämlich im Interesse einer glaubwürdigen Gesamtpolitik wichtig, dass die Schweiz eine kohärente gesamtheitliche Lösung für die internationale Zusammenarbeit zu Steuerzwecken anstrebt und die internationale Entwicklung im Finanzbereich im Auge behält. Deshalb will der Bundesrat die Rechtshilfe bei Fiskaldelikten vorderhand schrittweise und im Einklang mit der schweizerischen Steuer- und Finanzmarktpolitik weiterentwickeln. Dieses Vorgehen erlaubt es, einerseits die innerstaatliche und internationale Verfolgung von Steuerdelikten aufeinander abzustimmen und andererseits an der Finanzmarktstrategie des Bundes auszurichten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (SR 351.1) schliesst in Artikel 3 Absatz 3 aus, einem Ersuchen um Rechtshilfe zu entsprechen, "wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint". Diese Einschränkung ist ersatzlos aufzuheben.</p>
    • Die Verkürzung fiskalischer Abgaben soll kein Ausschlussgrund für Rechtshilfe sein

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