Kompetenzausweitung von Schweizer Behörden durch autonome Anpassung an EU-Recht

ShortId
13.3640
Id
20133640
Updated
28.07.2023 07:32
Language
de
Title
Kompetenzausweitung von Schweizer Behörden durch autonome Anpassung an EU-Recht
AdditionalIndexing
04;10;Eidgenössische Elektrizitätskommission;Kompetenzregelung;politische Mitbestimmung;Anwendung des Gemeinschaftsrechts;Demokratisierung;unmittelbare Anwendbarkeit von EU-Recht;Legalität;Rechtsstaat;Energierecht;Beziehung Legislative-Exekutive;Gemeinschaftsrecht-nationales Recht;Angleichung der Rechtsvorschriften
1
  • L04K09010404, Gemeinschaftsrecht-nationales Recht
  • L04K09010102, Anwendung des Gemeinschaftsrechts
  • L05K0901040401, unmittelbare Anwendbarkeit von EU-Recht
  • L04K08070109, Rechtsstaat
  • L03K080704, Kompetenzregelung
  • L04K09010103, Angleichung der Rechtsvorschriften
  • L04K08020329, politische Mitbestimmung
  • L04K08020502, Legalität
  • L04K08020304, Demokratisierung
  • L04K17010102, Energierecht
  • L04K08030201, Beziehung Legislative-Exekutive
  • L04K08040713, Eidgenössische Elektrizitätskommission
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Elcom beobachtet und überwacht die Entwicklung der Elektrizitätsmärkte im Hinblick auf eine sichere und erschwingliche Versorgung in allen Landesteilen (Art. 22 Abs. 3 des Stromversorgungsgesetzes, StromVG, SR 734.7). Analysen des Elektrizitätsgrosshandels gehören damit bereits unter dem bestehenden Gesetzesrecht zum Aufgabenbereich der Elcom, unter anderem da Bezüge zur Versorgungssicherheit und zur Nutzung des grenzüberschreitenden Übertragungsnetzes bestehen. Artikel 25 StromVG sieht für den Vollzug des Gesetzes durch die Elcom auch Auskunftspflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen vor. Rechtsstaatlich gesehen ist die Konkretisierung bereits bestehender gesetzlicher Kompetenzen durch die Artikel 26a ff. der Stromversorgungsverordnung (StromVV, SR 734.71) unproblematisch.</p><p>Die Europäische Union (EU) hat im Nachgang zur Finanzkrise Regeln für die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarktes erlassen. Ziel dieser Regeln ist es, einen offenen und fairen Wettbewerb auf den Energiegrosshandelsmärkten (Elektrizität und Erdgas) zu gewährleisten. In der Schweiz ansässige Teilnehmer am EU-Energiebinnenmarkt sind aufgrund der Regeln in der EU verpflichtet, für Energiegrosshandelsprodukte mit Lieferort in der EU Handelsdaten an die europäische Agentur Acer, die für die Zusammenarbeit der Energieregulatoren zuständig ist, zu liefern. Mit der am 30. Januar 2013 vom Bundesrat beschlossenen Änderung der Stromversorgungsverordnung soll sichergestellt werden, dass die Elcom im Elektrizitätsbereich von den Schweizer Akteuren dieselben Daten erhält wie die europäische Agentur Acer. Die Elcom erhält mit den Artikeln 26a ff. StromVV keine neuen Aufgaben, sondern lediglich ein zusätzliches Instrument, um die ohnehin bestehenden Aufgaben zu erfüllen. Für die in der Schweiz ansässigen Stromhändler, die am EU-Energiebinnenmarkt teilnehmen und deswegen ohnehin bereits der Informationspflicht gegenüber Acer unterliegen, bedeutet die Pflicht zur Meldung derselben Daten auch an die Elcom keinen zusätzlichen Aufwand. Bei der Erfüllung der Meldepflicht in der EU sind einzig die dort zu liefernden Informationen auch der Elcom als schweizerischer Behörde zu übermitteln. Die Meldepflicht gegenüber der Elcom erhöht auch in der Schweiz die Transparenz im Elektrizitätsmarkt, was letztlich Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten zugutekommt.</p><p>2.-5. Die Kompetenzen der Schweizer Behörden sind in den entsprechenden Rechtsgrundlagen festgehalten. Sie wurden alle auf demokratischem Weg vom Parlament oder vom Schweizer Stimmvolk genehmigt. Es gibt keinen Kompetenztransfer, der nicht vorgängig den gemäss Bundesverfassung kompetenten Stellen zur Zustimmung unterbreitet wurde. Dies gilt auch für eine mögliche autonome Übernahme von EU-Recht. Es gibt folglich keine Anpassungen, ob unbedeutende oder nicht, von Kompetenzen von Schweizer Behörden an das EU-Recht, die nicht Gegenstand eines Zustimmungsverfahrens gemäss unserer Rechtsordnung gewesen wären. Hinzu kommt, dass der Bundesrat seit 1988 in seinen Botschaften an die eidgenössischen Räte bei Rechtsvorlagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen ein Sonderkapitel vorsieht, in dem er das Verhältnis der einzelnen Bestimmungen zum europäischen Recht erläutert (Art. 141 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung, Parlamentsgesetz, ParlG, SR 171.10). Es geht bei diesem Streben nach Parallelität nicht darum, das europäische Recht automatisch nachzuvollziehen, wohl aber darum, zu verhindern, dass ungewollt und unnötigerweise neue Rechtsunterschiede geschaffen werden, welche die grundsätzlich angestrebte gegenseitige Anerkennung der Rechtsvorschriften auf europäischer Ebene behindern (siehe Bericht zur Stellung der Schweiz im europäischen Integrationsprozess vom 24. August 1988, BBl 1988 III 380). Die autonome Übernahme von EU-Recht erfolgt immer im Rahmen eines Gesetzes oder einer Verordnung und erfüllt folglich alle demokratischen Anforderungen hinsichtlich der Annahme solcher Erlasse. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Mitwirkung des Parlamentes und gegebenenfalls des Volks wichtig ist und dass sie auch im Verfahren der autonomen Übernahme von EU-Recht angemessen sichergestellt ist. Was die Transparenz anbelangt, informiert der Bundesrat die Aussenpolitischen Kommissionen und die Kantone regelmässig über die Entwicklungen der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU (Letztere beispielsweise auch im Rahmen des 2012 aufgenommenen Europadialogs). Diese Informationen sollen die Mitwirkung des Parlamentes und der Kantone an den vom Autor der Interpellation angesprochenen Prozessen erleichtern.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Mit der kürzlich beschlossenen Revision der StromVV ist auch eine Informationspflicht gegenüber der Elcom verabschiedet worden. Stromunternehmen müssen der Aufsichtsbehörde Informationen über Handelsaktivitäten, den Kraftwerksbetrieb und Insiderinformationen liefern, sofern sie diese Angaben auch gegenüber den europäischen Behörden machen. Die EU schreibt die Erhebung dieser Daten bei einer Teilnahme am Energiehandel vor, damit Insidergeschäfte verhindert und die Märkte überwacht werden können. </p><p>Mit der - autonomen - Einführung der Informationspflicht ist ein wichtiger Schritt hin zu einer künftigen Aufsicht der Elcom über den Energiehandel gemacht worden. Das stellt eine neue Kompetenz dar. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt er grundsätzlich ein solches Vorgehen in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit?</p><p>2. Welche anderen Behörden haben in den vergangenen Jahren ihre Kompetenzen auf der Basis "unbedeutender", autonomer Anpassungen an EU-Recht ausgeweitet? Wie viele solcher Anpassungen wurden insgesamt vorgenommen?</p><p>3. In welchen Bereichen sind Kompetenzausweitungen von Schweizer Behörden aufgrund von Anpassungen ans europäische Recht geplant?</p><p>4. Wie stellt er in diesen Fällen sicher, dass die Mitsprache von Stimmvolk und Parlament gewährleistet ist?</p><p>5. Mit welchen Massnahmen könnte aus Sicht des Bundesrates eine Verbesserung der Transparenz und Mitwirkung bereits im Vorfeld erreicht werden? </p>
  • Kompetenzausweitung von Schweizer Behörden durch autonome Anpassung an EU-Recht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Elcom beobachtet und überwacht die Entwicklung der Elektrizitätsmärkte im Hinblick auf eine sichere und erschwingliche Versorgung in allen Landesteilen (Art. 22 Abs. 3 des Stromversorgungsgesetzes, StromVG, SR 734.7). Analysen des Elektrizitätsgrosshandels gehören damit bereits unter dem bestehenden Gesetzesrecht zum Aufgabenbereich der Elcom, unter anderem da Bezüge zur Versorgungssicherheit und zur Nutzung des grenzüberschreitenden Übertragungsnetzes bestehen. Artikel 25 StromVG sieht für den Vollzug des Gesetzes durch die Elcom auch Auskunftspflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen vor. Rechtsstaatlich gesehen ist die Konkretisierung bereits bestehender gesetzlicher Kompetenzen durch die Artikel 26a ff. der Stromversorgungsverordnung (StromVV, SR 734.71) unproblematisch.</p><p>Die Europäische Union (EU) hat im Nachgang zur Finanzkrise Regeln für die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarktes erlassen. Ziel dieser Regeln ist es, einen offenen und fairen Wettbewerb auf den Energiegrosshandelsmärkten (Elektrizität und Erdgas) zu gewährleisten. In der Schweiz ansässige Teilnehmer am EU-Energiebinnenmarkt sind aufgrund der Regeln in der EU verpflichtet, für Energiegrosshandelsprodukte mit Lieferort in der EU Handelsdaten an die europäische Agentur Acer, die für die Zusammenarbeit der Energieregulatoren zuständig ist, zu liefern. Mit der am 30. Januar 2013 vom Bundesrat beschlossenen Änderung der Stromversorgungsverordnung soll sichergestellt werden, dass die Elcom im Elektrizitätsbereich von den Schweizer Akteuren dieselben Daten erhält wie die europäische Agentur Acer. Die Elcom erhält mit den Artikeln 26a ff. StromVV keine neuen Aufgaben, sondern lediglich ein zusätzliches Instrument, um die ohnehin bestehenden Aufgaben zu erfüllen. Für die in der Schweiz ansässigen Stromhändler, die am EU-Energiebinnenmarkt teilnehmen und deswegen ohnehin bereits der Informationspflicht gegenüber Acer unterliegen, bedeutet die Pflicht zur Meldung derselben Daten auch an die Elcom keinen zusätzlichen Aufwand. Bei der Erfüllung der Meldepflicht in der EU sind einzig die dort zu liefernden Informationen auch der Elcom als schweizerischer Behörde zu übermitteln. Die Meldepflicht gegenüber der Elcom erhöht auch in der Schweiz die Transparenz im Elektrizitätsmarkt, was letztlich Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten zugutekommt.</p><p>2.-5. Die Kompetenzen der Schweizer Behörden sind in den entsprechenden Rechtsgrundlagen festgehalten. Sie wurden alle auf demokratischem Weg vom Parlament oder vom Schweizer Stimmvolk genehmigt. Es gibt keinen Kompetenztransfer, der nicht vorgängig den gemäss Bundesverfassung kompetenten Stellen zur Zustimmung unterbreitet wurde. Dies gilt auch für eine mögliche autonome Übernahme von EU-Recht. Es gibt folglich keine Anpassungen, ob unbedeutende oder nicht, von Kompetenzen von Schweizer Behörden an das EU-Recht, die nicht Gegenstand eines Zustimmungsverfahrens gemäss unserer Rechtsordnung gewesen wären. Hinzu kommt, dass der Bundesrat seit 1988 in seinen Botschaften an die eidgenössischen Räte bei Rechtsvorlagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen ein Sonderkapitel vorsieht, in dem er das Verhältnis der einzelnen Bestimmungen zum europäischen Recht erläutert (Art. 141 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung, Parlamentsgesetz, ParlG, SR 171.10). Es geht bei diesem Streben nach Parallelität nicht darum, das europäische Recht automatisch nachzuvollziehen, wohl aber darum, zu verhindern, dass ungewollt und unnötigerweise neue Rechtsunterschiede geschaffen werden, welche die grundsätzlich angestrebte gegenseitige Anerkennung der Rechtsvorschriften auf europäischer Ebene behindern (siehe Bericht zur Stellung der Schweiz im europäischen Integrationsprozess vom 24. August 1988, BBl 1988 III 380). Die autonome Übernahme von EU-Recht erfolgt immer im Rahmen eines Gesetzes oder einer Verordnung und erfüllt folglich alle demokratischen Anforderungen hinsichtlich der Annahme solcher Erlasse. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Mitwirkung des Parlamentes und gegebenenfalls des Volks wichtig ist und dass sie auch im Verfahren der autonomen Übernahme von EU-Recht angemessen sichergestellt ist. Was die Transparenz anbelangt, informiert der Bundesrat die Aussenpolitischen Kommissionen und die Kantone regelmässig über die Entwicklungen der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU (Letztere beispielsweise auch im Rahmen des 2012 aufgenommenen Europadialogs). Diese Informationen sollen die Mitwirkung des Parlamentes und der Kantone an den vom Autor der Interpellation angesprochenen Prozessen erleichtern.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Mit der kürzlich beschlossenen Revision der StromVV ist auch eine Informationspflicht gegenüber der Elcom verabschiedet worden. Stromunternehmen müssen der Aufsichtsbehörde Informationen über Handelsaktivitäten, den Kraftwerksbetrieb und Insiderinformationen liefern, sofern sie diese Angaben auch gegenüber den europäischen Behörden machen. Die EU schreibt die Erhebung dieser Daten bei einer Teilnahme am Energiehandel vor, damit Insidergeschäfte verhindert und die Märkte überwacht werden können. </p><p>Mit der - autonomen - Einführung der Informationspflicht ist ein wichtiger Schritt hin zu einer künftigen Aufsicht der Elcom über den Energiehandel gemacht worden. Das stellt eine neue Kompetenz dar. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt er grundsätzlich ein solches Vorgehen in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit?</p><p>2. Welche anderen Behörden haben in den vergangenen Jahren ihre Kompetenzen auf der Basis "unbedeutender", autonomer Anpassungen an EU-Recht ausgeweitet? Wie viele solcher Anpassungen wurden insgesamt vorgenommen?</p><p>3. In welchen Bereichen sind Kompetenzausweitungen von Schweizer Behörden aufgrund von Anpassungen ans europäische Recht geplant?</p><p>4. Wie stellt er in diesen Fällen sicher, dass die Mitsprache von Stimmvolk und Parlament gewährleistet ist?</p><p>5. Mit welchen Massnahmen könnte aus Sicht des Bundesrates eine Verbesserung der Transparenz und Mitwirkung bereits im Vorfeld erreicht werden? </p>
    • Kompetenzausweitung von Schweizer Behörden durch autonome Anpassung an EU-Recht

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