Verletzungen des Wirtschafts- und Steuerrechts ausländischer Rechtsstaaten durch Mitarbeitende und Kader schweizerischer Banken und anderer Finanzintermediäre. Prüfung von Strafbestimmungen

ShortId
13.3658
Id
20133658
Updated
24.06.2025 23:39
Language
de
Title
Verletzungen des Wirtschafts- und Steuerrechts ausländischer Rechtsstaaten durch Mitarbeitende und Kader schweizerischer Banken und anderer Finanzintermediäre. Prüfung von Strafbestimmungen
AdditionalIndexing
24;12;Bankberuf;Evaluation;polizeiliche Ermittlung;Wirtschaftsstrafrecht;strafbare Handlung;Finanzberuf;Schweizer/in;Ausland;Steuerstrafrecht;Steuerrecht;Bank;Führungskraft
1
  • L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
  • L06K050102010205, Steuerstrafrecht
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L03K100103, Ausland
  • L04K11060108, Finanzberuf
  • L04K11040101, Bank
  • L04K11040204, Bankberuf
  • L05K0702020204, Führungskraft
  • L04K05010201, strafbare Handlung
  • L05K0506010605, Schweizer/in
  • L05K0504010205, polizeiliche Ermittlung
  • L04K08020302, Evaluation
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Verletzung ausländischen Rechts, insbesondere ausländischen Steuerrechts, durch Finanzintermediäre kann aufsichtsrechtlich geahndet werden. Eine strafrechtliche Ahndung ist hingegen nicht möglich; dies obwohl durch entsprechendes Fehlverhalten bedeutende inländische Rechtsgüter verletzt werden können.</p><p>Wie die aktuellen Diskussionen um das Geschäft 13.046, "Massnahmen zur Erleichterung der Bereinigung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den Vereinigten Staaten. Dringliches Bundesgesetz", zeigen, können bzw. kann durch entsprechende Verletzungen ausländischen Rechts, insbesondere Steuerrechts, </p><p>1. Unternehmungen in ihrer Existenz bedroht,</p><p>2. die Reputation einer ganzen Branche beschädigt,</p><p>3. die Schweiz ausländischen Retorsionsmassnahmen ausgesetzt, </p><p>4. beträchtlicher volkswirtschaftlicher Schaden verursacht und </p><p>5. die Unabhängigkeit und Souveränität der Schweiz beeinträchtigt werden.</p><p>Aus Gründen der Generalprävention und des Gerechtigkeitsempfindens wäre die Möglichkeit einer strafrechtlichen Ahndung entsprechenden verwerflichen Verhaltens in hohem Masse erwünscht.</p><p>Der Bundesrat soll deshalb mögliche Handlungsoptionen aufzeigen.</p>
  • <p>Die Verletzung von ausländischem Recht wird in der Schweiz strafrechtlich grundsätzlich nicht sanktioniert. Dies gilt auch für Widerhandlungen gegen ausländisches Wirtschafts- oder Steuerrecht. Es kann nicht Aufgabe des schweizerischen Strafrechts sein, ausländische Staaten bei der Eintreibung ihrer Steuerforderungen oder der Umsetzung ihres Wirtschaftsrechts zu unterstützen.</p><p>Die strafrechtliche Sanktionierung der Verletzung von ausländischem Wirtschafts- und Steuerrecht durch Mitarbeitende und Kader schweizerischer Banken und andere Finanzintermediäre würde eine nichtsachgerechte Abkehr von der umschriebenen Rechtspraxis der Schweiz darstellen. Insbesondere wäre es kaum möglich, die entsprechenden Strafbestimmungen mit der erforderlichen Bestimmtheit zu umschreiben. Dies würde den Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz" (Art. 1 StGB) verletzen und massive Rechtsunsicherheit für die Betroffenen mit sich bringen. Zudem ist unklar, was das geschützte Rechtsgut wäre und nach welchen Kriterien festgelegt werden soll, welche Rechtsordnungen geschützt werden. Damit einher geht das Problem, dass der Entscheid, das Recht eines spezifischen Staates nicht zu schützen, aussenpolitisch heikle Konsequenzen nach sich ziehen könnte.</p><p>Problematisch wäre zudem der persönliche Anwendungsbereich von solchen Strafbestimmungen. Das Postulat spricht zwar von natürlichen Personen (Mitarbeiter und Kader), gestützt auf Artikel 102 StGB könnten aber auch die Unternehmen bestraft werden. Ausserdem würde es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von im Ausland tätigen Schweizer Unternehmen unterschiedlicher Branchen darstellen, wenn lediglich die Mitarbeitenden und Kader von Banken und anderen Finanzintermediären einem Sonderregime unterstellt würden.</p><p>Schliesslich wäre die Verfolgung von Verletzungen solcher Straftatbestände schwierig, wenn nicht gar unmöglich, weil andere Staaten die Verletzung ausländischen Rechts nicht unter Strafe stellen. Die Schweiz könnte daher für die Durchführung solcher Strafverfahren aufgrund der fehlenden beidseitigen Strafbarkeit paradoxerweise gerade in denjenigen Staaten, in welchen das ursprüngliche Delikt begangen worden ist, keine Rechtshilfeersuchen stellen.</p><p>Aus diesen Gründen erübrigt sich eine spezifische Prüfung im Sinne des Postulates. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich der Bundesrat im Rahmen des Postulates der APK-N 12.3980, "Rechtsvergleichender Bericht. Sorgfaltsprüfung bezüglich Menschenrechten und Umwelt im Zusammenhang mit den Auslandaktivitäten von Schweizer Konzernen", generell mit der Frage befasst, welche Konsequenzen gesetzwidrige oder aus anderen Gründen fragwürdige Handlungen von in der Schweiz domizilierten Unternehmen im Ausland haben können. Er wird zu einem späteren Zeitpunkt über den im Rahmen dieser rechtsvergleichenden Studie erkannten Handlungsbedarf informieren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht die Möglichkeiten gesetzlicher Grundlagen für eine strafrechtliche Ahndung der Verletzung des Wirtschafts- und/oder Steuerrechts ausländischer Rechtsstaaten durch Mitarbeitende und Kader schweizerischer Banken und anderer Finanzintermediäre darzulegen und zu prüfen.</p>
  • Verletzungen des Wirtschafts- und Steuerrechts ausländischer Rechtsstaaten durch Mitarbeitende und Kader schweizerischer Banken und anderer Finanzintermediäre. Prüfung von Strafbestimmungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Verletzung ausländischen Rechts, insbesondere ausländischen Steuerrechts, durch Finanzintermediäre kann aufsichtsrechtlich geahndet werden. Eine strafrechtliche Ahndung ist hingegen nicht möglich; dies obwohl durch entsprechendes Fehlverhalten bedeutende inländische Rechtsgüter verletzt werden können.</p><p>Wie die aktuellen Diskussionen um das Geschäft 13.046, "Massnahmen zur Erleichterung der Bereinigung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den Vereinigten Staaten. Dringliches Bundesgesetz", zeigen, können bzw. kann durch entsprechende Verletzungen ausländischen Rechts, insbesondere Steuerrechts, </p><p>1. Unternehmungen in ihrer Existenz bedroht,</p><p>2. die Reputation einer ganzen Branche beschädigt,</p><p>3. die Schweiz ausländischen Retorsionsmassnahmen ausgesetzt, </p><p>4. beträchtlicher volkswirtschaftlicher Schaden verursacht und </p><p>5. die Unabhängigkeit und Souveränität der Schweiz beeinträchtigt werden.</p><p>Aus Gründen der Generalprävention und des Gerechtigkeitsempfindens wäre die Möglichkeit einer strafrechtlichen Ahndung entsprechenden verwerflichen Verhaltens in hohem Masse erwünscht.</p><p>Der Bundesrat soll deshalb mögliche Handlungsoptionen aufzeigen.</p>
    • <p>Die Verletzung von ausländischem Recht wird in der Schweiz strafrechtlich grundsätzlich nicht sanktioniert. Dies gilt auch für Widerhandlungen gegen ausländisches Wirtschafts- oder Steuerrecht. Es kann nicht Aufgabe des schweizerischen Strafrechts sein, ausländische Staaten bei der Eintreibung ihrer Steuerforderungen oder der Umsetzung ihres Wirtschaftsrechts zu unterstützen.</p><p>Die strafrechtliche Sanktionierung der Verletzung von ausländischem Wirtschafts- und Steuerrecht durch Mitarbeitende und Kader schweizerischer Banken und andere Finanzintermediäre würde eine nichtsachgerechte Abkehr von der umschriebenen Rechtspraxis der Schweiz darstellen. Insbesondere wäre es kaum möglich, die entsprechenden Strafbestimmungen mit der erforderlichen Bestimmtheit zu umschreiben. Dies würde den Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz" (Art. 1 StGB) verletzen und massive Rechtsunsicherheit für die Betroffenen mit sich bringen. Zudem ist unklar, was das geschützte Rechtsgut wäre und nach welchen Kriterien festgelegt werden soll, welche Rechtsordnungen geschützt werden. Damit einher geht das Problem, dass der Entscheid, das Recht eines spezifischen Staates nicht zu schützen, aussenpolitisch heikle Konsequenzen nach sich ziehen könnte.</p><p>Problematisch wäre zudem der persönliche Anwendungsbereich von solchen Strafbestimmungen. Das Postulat spricht zwar von natürlichen Personen (Mitarbeiter und Kader), gestützt auf Artikel 102 StGB könnten aber auch die Unternehmen bestraft werden. Ausserdem würde es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von im Ausland tätigen Schweizer Unternehmen unterschiedlicher Branchen darstellen, wenn lediglich die Mitarbeitenden und Kader von Banken und anderen Finanzintermediären einem Sonderregime unterstellt würden.</p><p>Schliesslich wäre die Verfolgung von Verletzungen solcher Straftatbestände schwierig, wenn nicht gar unmöglich, weil andere Staaten die Verletzung ausländischen Rechts nicht unter Strafe stellen. Die Schweiz könnte daher für die Durchführung solcher Strafverfahren aufgrund der fehlenden beidseitigen Strafbarkeit paradoxerweise gerade in denjenigen Staaten, in welchen das ursprüngliche Delikt begangen worden ist, keine Rechtshilfeersuchen stellen.</p><p>Aus diesen Gründen erübrigt sich eine spezifische Prüfung im Sinne des Postulates. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich der Bundesrat im Rahmen des Postulates der APK-N 12.3980, "Rechtsvergleichender Bericht. Sorgfaltsprüfung bezüglich Menschenrechten und Umwelt im Zusammenhang mit den Auslandaktivitäten von Schweizer Konzernen", generell mit der Frage befasst, welche Konsequenzen gesetzwidrige oder aus anderen Gründen fragwürdige Handlungen von in der Schweiz domizilierten Unternehmen im Ausland haben können. Er wird zu einem späteren Zeitpunkt über den im Rahmen dieser rechtsvergleichenden Studie erkannten Handlungsbedarf informieren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht die Möglichkeiten gesetzlicher Grundlagen für eine strafrechtliche Ahndung der Verletzung des Wirtschafts- und/oder Steuerrechts ausländischer Rechtsstaaten durch Mitarbeitende und Kader schweizerischer Banken und anderer Finanzintermediäre darzulegen und zu prüfen.</p>
    • Verletzungen des Wirtschafts- und Steuerrechts ausländischer Rechtsstaaten durch Mitarbeitende und Kader schweizerischer Banken und anderer Finanzintermediäre. Prüfung von Strafbestimmungen

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