Anerkennung gewisser italienischer Finanzintermediäre als Börsenagenten

ShortId
13.3661
Id
20133661
Updated
28.07.2023 09:44
Language
de
Title
Anerkennung gewisser italienischer Finanzintermediäre als Börsenagenten
AdditionalIndexing
24;Stempelsteuer;Treuhandgesellschaft;Italien;Finanzberuf;Finanzrecht;Tessin;Börsengeschäft
1
  • L04K11060115, Finanzrecht
  • L05K0703060207, Treuhandgesellschaft
  • L04K11060108, Finanzberuf
  • L04K11060104, Börsengeschäft
  • L04K11070106, Stempelsteuer
  • L04K03010503, Italien
  • L05K0301010117, Tessin
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die italienischen Steueramnestien haben die "Legalisierung" von in der Schweiz gehaltenen Vermögenswerten ermöglicht, wenn sie italienischen Treuhandgesellschaften übergeben werden. Es ist die Rede von einer "rechtlichen Rückführung". Solche Treuhandgesellschaften übernehmen im Steuerbereich eine Vertreterrolle: Sie kassieren die in Italien geschuldeten Steuern direkt bei der Kundschaft ein.</p><p>Von der Vermögensverwaltung durch solche Treuhandgesellschaften werden die Umsatzabgaben abgezogen. Diese werden jedoch nicht geschuldet, wenn die Treuhandgesellschaft die betreffenden Vermögenswerte bei einer italienischen Bank hinterlegt. Dadurch entsteht ein offensichtlicher Wettbewerbsnachteil. Nach Artikel 19 Absatz 1 StG entfällt die Umsatzabgabe, wenn eine der Vertragsparteien bei einem Wertpapierhandel eine ausländische Bank oder ein ausländischer Börsenagent ist. Gemäss den Richtlinien der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) werden natürliche und juristische Personen, welche auch ohne einen Sitz an einer Börse zu haben, dieselbe Tätigkeit wie ein Börsenagent ausüben, als ausländische Börsenagenten anerkannt. Wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass sie das Wertschriftengeschäft mit eigenem Personal, eigenen Kommunikationsmitteln und anderen notwendigen Einrichtungen selbstständig und in eigener Kompetenz betreiben.</p><p>Die "Fiduciarie statiche" sind nach einem italienischen Gesetz vom 23. November 1939 einer Aufsichtsbehörde unterstellt, erhalten Investitionsaufträge von ihren Kundeninnen und Kunden und übermitteln sie zur Ausführung den Banken, bei der sie die ihnen anvertrauten Vermögenswerte hinterlegt haben. Sie sind damit im gleichen Feld tätig wie eine Bank, die keinen direkten Zugang zu einer Börse hat. Sie erheben, gleich wie italienische Banken, in ihrer Vertreterrolle im Steuerbereich die italienischen Steuern. Auch unter diesem Gesichtspunkt handeln sie in genau gleicher Art wie die italienischen Banken.</p><p>Aus Sicht der Schweizer Banken und in Bezug auf die Erhebung der Umsatzabgaben gibt es keinen Unterschied zwischen einer italienischen Bank, die in Beziehung zu einer Schweizer Bank steht und dieser Kaufaufträge oder den Verkauf von Wertpapieren überträgt, und einer Treuhandgesellschaft, die eine oder mehrere Einlagen bei einer Schweizer Bank hat und die gleiche Art von Aufträgen erteilt. Beide sind von den Steuern im Wohnsitzstaat befreit.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gewisse italienische Finanzintermediäre, "Fiduciarie statiche", nach Artikel 19 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG) als Börsenagenten anzuerkennen.</p>
  • Anerkennung gewisser italienischer Finanzintermediäre als Börsenagenten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die italienischen Steueramnestien haben die "Legalisierung" von in der Schweiz gehaltenen Vermögenswerten ermöglicht, wenn sie italienischen Treuhandgesellschaften übergeben werden. Es ist die Rede von einer "rechtlichen Rückführung". Solche Treuhandgesellschaften übernehmen im Steuerbereich eine Vertreterrolle: Sie kassieren die in Italien geschuldeten Steuern direkt bei der Kundschaft ein.</p><p>Von der Vermögensverwaltung durch solche Treuhandgesellschaften werden die Umsatzabgaben abgezogen. Diese werden jedoch nicht geschuldet, wenn die Treuhandgesellschaft die betreffenden Vermögenswerte bei einer italienischen Bank hinterlegt. Dadurch entsteht ein offensichtlicher Wettbewerbsnachteil. Nach Artikel 19 Absatz 1 StG entfällt die Umsatzabgabe, wenn eine der Vertragsparteien bei einem Wertpapierhandel eine ausländische Bank oder ein ausländischer Börsenagent ist. Gemäss den Richtlinien der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) werden natürliche und juristische Personen, welche auch ohne einen Sitz an einer Börse zu haben, dieselbe Tätigkeit wie ein Börsenagent ausüben, als ausländische Börsenagenten anerkannt. Wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass sie das Wertschriftengeschäft mit eigenem Personal, eigenen Kommunikationsmitteln und anderen notwendigen Einrichtungen selbstständig und in eigener Kompetenz betreiben.</p><p>Die "Fiduciarie statiche" sind nach einem italienischen Gesetz vom 23. November 1939 einer Aufsichtsbehörde unterstellt, erhalten Investitionsaufträge von ihren Kundeninnen und Kunden und übermitteln sie zur Ausführung den Banken, bei der sie die ihnen anvertrauten Vermögenswerte hinterlegt haben. Sie sind damit im gleichen Feld tätig wie eine Bank, die keinen direkten Zugang zu einer Börse hat. Sie erheben, gleich wie italienische Banken, in ihrer Vertreterrolle im Steuerbereich die italienischen Steuern. Auch unter diesem Gesichtspunkt handeln sie in genau gleicher Art wie die italienischen Banken.</p><p>Aus Sicht der Schweizer Banken und in Bezug auf die Erhebung der Umsatzabgaben gibt es keinen Unterschied zwischen einer italienischen Bank, die in Beziehung zu einer Schweizer Bank steht und dieser Kaufaufträge oder den Verkauf von Wertpapieren überträgt, und einer Treuhandgesellschaft, die eine oder mehrere Einlagen bei einer Schweizer Bank hat und die gleiche Art von Aufträgen erteilt. Beide sind von den Steuern im Wohnsitzstaat befreit.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gewisse italienische Finanzintermediäre, "Fiduciarie statiche", nach Artikel 19 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG) als Börsenagenten anzuerkennen.</p>
    • Anerkennung gewisser italienischer Finanzintermediäre als Börsenagenten

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