AHV-Beitragspflicht für Personalfürsorgestiftungen

ShortId
13.3664
Id
20133664
Updated
14.11.2025 08:59
Language
de
Title
AHV-Beitragspflicht für Personalfürsorgestiftungen
AdditionalIndexing
28;Pensionskasse;Berufliche Vorsorge;Stiftung;Fonds;AHV-Beiträge
1
  • L06K010401010101, AHV-Beiträge
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L04K11090203, Fonds
  • L05K0703031001, Stiftung
  • L06K010401010205, Pensionskasse
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Institution der patronalen Wohlfahrtsfonds geriet in den letzten Jahren u. a. wegen zwei Entwicklungen etwas in Bedrängnis: erstens wegen der AHV-Beitragspflicht auf einem Teil ihrer Leistungen, zweitens wegen einer Überregulierung als Folge der anwendbaren BVG-Normen (Art. 89a Abs. 6 ZGB). Letzteres Problem soll mit der parlamentarischen Initiative Pelli 11.457, "Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen", gelöst werden, zu der die SGK-N am 24. Mai 2013 einen Vorentwurf beschloss und dazu eine Vernehmlassung eröffnete.</p><p>Bezüglich der AHV-Beitragspflicht müssen folgende Leistungen unterschieden werden:</p><p>a. Leistungen von Wohlfahrtsfonds, welche in einem Reglement festgelegt sind und somit einen einklagbaren Anspruch des Berechtigten statuieren. Diese sind von der Beitragspflicht befreit.</p><p>b. Ermessensleistungen von Wohlfahrtsfonds, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich beitragspflichtig sind. Dies entspricht auch den Beschlüssen der eidgenössischen Räte im Rahmen der zweiten Auflage der 11. AHV-Revision (05.093), welche jedoch mit der Ablehnung der ganzen Vorlage durch den Nationalrat in der Schlussabstimmung am 1. Oktober 2010 hinfällig wurden.</p><p>Die SGK-N kam anlässlich der Beratung der parlamentarischen Initiative Pelli zum Schluss, dass auch bei dieser Beitragspflicht ein gewisser Handlungsbedarf gegeben ist und ein zusätzlicher Teil der Leistungen von der Beitragspflicht ausgenommen werden sollte. Dazu genügt eine Verordnungsänderung. Dabei muss angesichts der kommenden finanziellen Herausforderungen bei der Altersvorsorge auch dem Interesse der AHV an einem ausreichenden Beitragssubstrat Rechnung getragen werden. Eine zusätzliche Beitragsbefreiung lässt sich deshalb nur rechtfertigen, wenn sie sich auf Leistungen bezieht, die noch als Sozialleistungen (vgl. Art. 5 Abs. 4 AHVG) bezeichnet werden können. Für Leistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen gemäss Artikel 8ter AHVV soll deshalb der Betrag, welcher vom massgebenden Lohn ausgenommen ist, vom heute zweifachen auf den viereinhalbfachen Betrag der maximalen jährlichen Altersrente angehoben werden (126 360 Franken).</p><p>Zudem soll die Beitragsbefreiung von Ermessensleistungen zugunsten sogenannter Härtefälle in der AHVV geregelt werden.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die AHV-Beitragspflicht für Leistungen von Personalfürsorgestiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen und Finanzierungsstiftungen, die nicht dem Freizügigkeitsgesetz unterstellt sind) - und damit im gleichen Zug für alle Arbeitgeber - gegenüber heute zu lockern und dazu folgende zwei Massnahmen vorzunehmen:</p><p>1. Artikel 8ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) soll insofern revidiert werden, als Leistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen neu bis zum viereinhalbfachen Betrag der maximalen jährlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen werden und damit beitragsbefreit wären.</p><p>2. Von der Beitragspflicht befreit werden sollen neu auch Leistungen für sogenannte Härtefälle, die nicht im engeren Sinn als Sozialleistungen nach den Artikeln 8bis und 8ter AHVV betrachtet werden können.</p>
  • AHV-Beitragspflicht für Personalfürsorgestiftungen
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20110457
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Institution der patronalen Wohlfahrtsfonds geriet in den letzten Jahren u. a. wegen zwei Entwicklungen etwas in Bedrängnis: erstens wegen der AHV-Beitragspflicht auf einem Teil ihrer Leistungen, zweitens wegen einer Überregulierung als Folge der anwendbaren BVG-Normen (Art. 89a Abs. 6 ZGB). Letzteres Problem soll mit der parlamentarischen Initiative Pelli 11.457, "Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen", gelöst werden, zu der die SGK-N am 24. Mai 2013 einen Vorentwurf beschloss und dazu eine Vernehmlassung eröffnete.</p><p>Bezüglich der AHV-Beitragspflicht müssen folgende Leistungen unterschieden werden:</p><p>a. Leistungen von Wohlfahrtsfonds, welche in einem Reglement festgelegt sind und somit einen einklagbaren Anspruch des Berechtigten statuieren. Diese sind von der Beitragspflicht befreit.</p><p>b. Ermessensleistungen von Wohlfahrtsfonds, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich beitragspflichtig sind. Dies entspricht auch den Beschlüssen der eidgenössischen Räte im Rahmen der zweiten Auflage der 11. AHV-Revision (05.093), welche jedoch mit der Ablehnung der ganzen Vorlage durch den Nationalrat in der Schlussabstimmung am 1. Oktober 2010 hinfällig wurden.</p><p>Die SGK-N kam anlässlich der Beratung der parlamentarischen Initiative Pelli zum Schluss, dass auch bei dieser Beitragspflicht ein gewisser Handlungsbedarf gegeben ist und ein zusätzlicher Teil der Leistungen von der Beitragspflicht ausgenommen werden sollte. Dazu genügt eine Verordnungsänderung. Dabei muss angesichts der kommenden finanziellen Herausforderungen bei der Altersvorsorge auch dem Interesse der AHV an einem ausreichenden Beitragssubstrat Rechnung getragen werden. Eine zusätzliche Beitragsbefreiung lässt sich deshalb nur rechtfertigen, wenn sie sich auf Leistungen bezieht, die noch als Sozialleistungen (vgl. Art. 5 Abs. 4 AHVG) bezeichnet werden können. Für Leistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen gemäss Artikel 8ter AHVV soll deshalb der Betrag, welcher vom massgebenden Lohn ausgenommen ist, vom heute zweifachen auf den viereinhalbfachen Betrag der maximalen jährlichen Altersrente angehoben werden (126 360 Franken).</p><p>Zudem soll die Beitragsbefreiung von Ermessensleistungen zugunsten sogenannter Härtefälle in der AHVV geregelt werden.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die AHV-Beitragspflicht für Leistungen von Personalfürsorgestiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen und Finanzierungsstiftungen, die nicht dem Freizügigkeitsgesetz unterstellt sind) - und damit im gleichen Zug für alle Arbeitgeber - gegenüber heute zu lockern und dazu folgende zwei Massnahmen vorzunehmen:</p><p>1. Artikel 8ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) soll insofern revidiert werden, als Leistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen neu bis zum viereinhalbfachen Betrag der maximalen jährlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen werden und damit beitragsbefreit wären.</p><p>2. Von der Beitragspflicht befreit werden sollen neu auch Leistungen für sogenannte Härtefälle, die nicht im engeren Sinn als Sozialleistungen nach den Artikeln 8bis und 8ter AHVV betrachtet werden können.</p>
    • AHV-Beitragspflicht für Personalfürsorgestiftungen

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