Eigenständiges Doktorat an den Schweizer Fachhochschulen
- ShortId
-
13.3670
- Id
-
20133670
- Updated
-
28.07.2023 07:32
- Language
-
de
- Title
-
Eigenständiges Doktorat an den Schweizer Fachhochschulen
- AdditionalIndexing
-
32;Anerkennung der Zeugnisse;Universität;Abschluss einer Ausbildung;Gleichwertigkeit der Diplome;Fachhochschule;Gleichbehandlung
- 1
-
- L05K1302050102, Fachhochschule
- L04K13010101, Abschluss einer Ausbildung
- L04K13030102, Anerkennung der Zeugnisse
- L04K13030112, Gleichwertigkeit der Diplome
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- L05K1302050105, Universität
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die Fachhochschulen sind ein gleichwertiger, aber andersartiger Hochschultyp gemäss Artikel 3 HFKG. Heute fehlt den Fachhochschulen jedoch die dritte Ausbildungsstufe. Die Antworten des Bundesrates sollen Klarheit schaffen, ob die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen ausreichen, das Doktorat an den Fachhochschulen einzuführen, oder welche anderen Lösungswege möglich sind.</p>
- <p>Die Fachhochschulen (FH) haben den Auftrag, praxisorientierte und berufsqualifizierende Ausbildungen anzubieten sowie anwendungsorientierte Forschung für die Wirtschaft und Gesellschaft zu erbringen. Gemäss Artikel 4 Absatz 1 des Fachhochschulgesetzes (FHSG) bieten sie dazu Ausbildungen auf der Bachelor- und der Master-Stufe an. Die heute den universitären Hochschulen (UH) vorbehaltene Doktoratsstufe befähigt zur eigenen wissenschaftlichen Forschung und zur Beherrschung der wissenschaftlichen Methoden des Fachs. Mit dem neuen Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetz (HFKG) wird das FHSG aufgehoben. Im Lichte von Artikel 3 Buchstabe b und Artikel 25 Absatz 1 HFKG wird die Weiterführung und Sicherstellung des erfolgreichen praxisorientierten Profils von FH eine wichtige gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen bleiben: FH sollen auf berufsqualifizierende Abschlüsse vorbereiten und mit ihren Leistungen in der angewandten Forschung ihre Rolle als Innovationsmotoren für Wirtschaft und Gesellschaft wahrnehmen. Vor diesem Hintergrund beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:</p><p>1./2. Artikel 3 HFKG nennt die Ziele, die der Bund im Rahmen der künftigen Zusammenarbeit im Hochschulbereich verfolgen will. Mit dem Verweis auf die Gleichwertigkeit, aber Andersartigkeit der Hochschultypen bringt der Gesetzgeber die Wichtigkeit der Weiterführung der erfolgreichen unterschiedlichen Profile von UH und FH zum Ausdruck. Die Hauptaufgabe der FH wird - wie einleitend bereits erwähnt - auch unter dem HFKG in der praxisorientierten Ausbildung von Spitzenkräften sowie in der anwendungsorientierten Forschung im Dienste von Wirtschaft und Gesellschaft bestehen. Artikel 3 Buchstabe b HFKG stellt eine Ziel- und Programmnorm dar, aus der sich als solches kein Promotionsrecht der Fachhochschulen ableiten lässt.</p><p>3. Die Schweizerische Hochschulkonferenz als oberstes hochschulpolitisches Organ der Schweiz hat gestützt auf Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b HFKG in der Versammlungsform des Hochschulrates die Kompetenz zur Festlegung der Merkmale der einzelnen Hochschultypen. Über seine Kompetenz zum Erlass von Vorschriften über Studienstufen und die Durchlässigkeit gemäss Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a HFKG kann der Hochschulrat Grundsätze zu den einzelnen Studienstufen und zur Durchlässigkeit zwischen den Hochschultypen erlassen. Im Rahmen dieser Kompetenzen wird er u. a. auch die Verortung und die Merkmale der einzelnen Studienstufen für die UH sowie die FH und pädagogischen Hochschulen festlegen. Dazu gehört auch die Frage des dritten Zyklus an FH. Gegenwärtig ist die Rektorenkonferenz der FH der Schweiz (KFH) daran, Grundlagen zu diesem Thema zu erarbeiten. Dabei müssen insbesondere Notwendigkeit, Funktion, Formen und Voraussetzungen einer allfälligen dritten Studienstufe geklärt werden.</p><p>4. Heute führen zahlreiche FH erfolgreiche Kooperationen auf der Master- und Doktoratsstufe mit UH im In- und Ausland. Solche Kooperationen fördern einerseits die Durchlässigkeit zwischen den Hochschultypen, andererseits die Weiterqualifizierung des Nachwuchses von FH in Lehre und Forschung und dienen zudem der Weiterentwicklung des praxisorientierten Profils. Sie sind im Sinne der Effizienz und der Aufgabenteilung zwischen UH und FH in jedem Fall zu priorisieren, weiterzuentwickeln und zu fördern. Die Schweizerische Hochschulkonferenz wird mit dem HFKG solche hochschultypenübergreifende Kooperationen mit projektgebundenen Beiträgen gestützt auf Artikel 59 HFKG unterstützen können.</p><p>5. Kostenabschätzungen können erst gemacht werden, wenn die Fragen bezüglich Notwendigkeit, Funktion und Voraussetzungen geklärt sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Können die Fachhochschulen gestützt auf Artikel 3 HFKG (gleichwertige, aber andersartige Hochschultypen) ein Doktorat an der Fachhochschule anbieten und den Titel vergeben?</p><p>2. Falls er die Frage unter Ziffer 1 mit Ja beantwortet: Wie sieht der rechtliche Lösungsvorschlag zur Einführung eines eigenständigen Doktorats an den Fachhochschulen aus?</p><p>3. Sieht er die Möglichkeit im Rahmen der Kompetenzen des Hochschulrates nach Artikel 12 HFKG, ein eigenständiges PhD an den Schweizer Fachhochschulen einzuführen?</p><p>4. Welche anderen Lösungswege wären möglich, und welche gesetzlichen Anpassungen wären vorzunehmen?</p><p>5. Welche finanziellen Auswirkungen hätte eine Einführung des Doktorats an den Fachhochschulen?</p>
- Eigenständiges Doktorat an den Schweizer Fachhochschulen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Fachhochschulen sind ein gleichwertiger, aber andersartiger Hochschultyp gemäss Artikel 3 HFKG. Heute fehlt den Fachhochschulen jedoch die dritte Ausbildungsstufe. Die Antworten des Bundesrates sollen Klarheit schaffen, ob die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen ausreichen, das Doktorat an den Fachhochschulen einzuführen, oder welche anderen Lösungswege möglich sind.</p>
- <p>Die Fachhochschulen (FH) haben den Auftrag, praxisorientierte und berufsqualifizierende Ausbildungen anzubieten sowie anwendungsorientierte Forschung für die Wirtschaft und Gesellschaft zu erbringen. Gemäss Artikel 4 Absatz 1 des Fachhochschulgesetzes (FHSG) bieten sie dazu Ausbildungen auf der Bachelor- und der Master-Stufe an. Die heute den universitären Hochschulen (UH) vorbehaltene Doktoratsstufe befähigt zur eigenen wissenschaftlichen Forschung und zur Beherrschung der wissenschaftlichen Methoden des Fachs. Mit dem neuen Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetz (HFKG) wird das FHSG aufgehoben. Im Lichte von Artikel 3 Buchstabe b und Artikel 25 Absatz 1 HFKG wird die Weiterführung und Sicherstellung des erfolgreichen praxisorientierten Profils von FH eine wichtige gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen bleiben: FH sollen auf berufsqualifizierende Abschlüsse vorbereiten und mit ihren Leistungen in der angewandten Forschung ihre Rolle als Innovationsmotoren für Wirtschaft und Gesellschaft wahrnehmen. Vor diesem Hintergrund beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:</p><p>1./2. Artikel 3 HFKG nennt die Ziele, die der Bund im Rahmen der künftigen Zusammenarbeit im Hochschulbereich verfolgen will. Mit dem Verweis auf die Gleichwertigkeit, aber Andersartigkeit der Hochschultypen bringt der Gesetzgeber die Wichtigkeit der Weiterführung der erfolgreichen unterschiedlichen Profile von UH und FH zum Ausdruck. Die Hauptaufgabe der FH wird - wie einleitend bereits erwähnt - auch unter dem HFKG in der praxisorientierten Ausbildung von Spitzenkräften sowie in der anwendungsorientierten Forschung im Dienste von Wirtschaft und Gesellschaft bestehen. Artikel 3 Buchstabe b HFKG stellt eine Ziel- und Programmnorm dar, aus der sich als solches kein Promotionsrecht der Fachhochschulen ableiten lässt.</p><p>3. Die Schweizerische Hochschulkonferenz als oberstes hochschulpolitisches Organ der Schweiz hat gestützt auf Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b HFKG in der Versammlungsform des Hochschulrates die Kompetenz zur Festlegung der Merkmale der einzelnen Hochschultypen. Über seine Kompetenz zum Erlass von Vorschriften über Studienstufen und die Durchlässigkeit gemäss Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a HFKG kann der Hochschulrat Grundsätze zu den einzelnen Studienstufen und zur Durchlässigkeit zwischen den Hochschultypen erlassen. Im Rahmen dieser Kompetenzen wird er u. a. auch die Verortung und die Merkmale der einzelnen Studienstufen für die UH sowie die FH und pädagogischen Hochschulen festlegen. Dazu gehört auch die Frage des dritten Zyklus an FH. Gegenwärtig ist die Rektorenkonferenz der FH der Schweiz (KFH) daran, Grundlagen zu diesem Thema zu erarbeiten. Dabei müssen insbesondere Notwendigkeit, Funktion, Formen und Voraussetzungen einer allfälligen dritten Studienstufe geklärt werden.</p><p>4. Heute führen zahlreiche FH erfolgreiche Kooperationen auf der Master- und Doktoratsstufe mit UH im In- und Ausland. Solche Kooperationen fördern einerseits die Durchlässigkeit zwischen den Hochschultypen, andererseits die Weiterqualifizierung des Nachwuchses von FH in Lehre und Forschung und dienen zudem der Weiterentwicklung des praxisorientierten Profils. Sie sind im Sinne der Effizienz und der Aufgabenteilung zwischen UH und FH in jedem Fall zu priorisieren, weiterzuentwickeln und zu fördern. Die Schweizerische Hochschulkonferenz wird mit dem HFKG solche hochschultypenübergreifende Kooperationen mit projektgebundenen Beiträgen gestützt auf Artikel 59 HFKG unterstützen können.</p><p>5. Kostenabschätzungen können erst gemacht werden, wenn die Fragen bezüglich Notwendigkeit, Funktion und Voraussetzungen geklärt sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Können die Fachhochschulen gestützt auf Artikel 3 HFKG (gleichwertige, aber andersartige Hochschultypen) ein Doktorat an der Fachhochschule anbieten und den Titel vergeben?</p><p>2. Falls er die Frage unter Ziffer 1 mit Ja beantwortet: Wie sieht der rechtliche Lösungsvorschlag zur Einführung eines eigenständigen Doktorats an den Fachhochschulen aus?</p><p>3. Sieht er die Möglichkeit im Rahmen der Kompetenzen des Hochschulrates nach Artikel 12 HFKG, ein eigenständiges PhD an den Schweizer Fachhochschulen einzuführen?</p><p>4. Welche anderen Lösungswege wären möglich, und welche gesetzlichen Anpassungen wären vorzunehmen?</p><p>5. Welche finanziellen Auswirkungen hätte eine Einführung des Doktorats an den Fachhochschulen?</p>
- Eigenständiges Doktorat an den Schweizer Fachhochschulen
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