Abklärung religiöser Fragestellungen

ShortId
13.3672
Id
20133672
Updated
25.06.2025 00:29
Language
de
Title
Abklärung religiöser Fragestellungen
AdditionalIndexing
2831;steuerähnliche Abgabe;Bericht;religiöses Symbol;juristische Person;Beziehung Kirche-Staat
1
  • L04K01060212, religiöses Symbol
  • L05K0106020401, Beziehung Kirche-Staat
  • L04K11070204, steuerähnliche Abgabe
  • L05K0507020303, juristische Person
  • L03K020206, Bericht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Heute ist die Rechtslage betreffend das Aufhängen von Kreuzen und anderen religiösen Zeichen nicht klar, weshalb das Bundesgericht diesbezüglich einen ungewöhnlich grossen Interpretationsspielraum besitzt.</p><p>2. In Frankreich ist es z. B. Schülern und Studenten verboten, grössere religiöse Zeichen an der Schule und an der Universität zu tragen, während kleinere religiöse Zeichen erlaubt sind. In der Schweiz wird zurzeit jegliche diesbezügliche Interpretation dem Bundesgericht überlassen.</p><p>3. Juristische Personen können keinen Glauben haben, sind gewöhnlich religiös neutral, können Kultuszwecken nicht nachgehen und sind auch in Kirchgemeinden nicht stimmberechtigt. Trotzdem wird ihnen in fast allen Kantonen eine Kirchensteuer auferlegt, welche auf die staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften aufgeteilt wird.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist bereit, einen Bericht über Präsenz und Bedeutung religiöser Symbole im öffentlichen Raum ausarbeiten zu lassen (Ziff. 1 und 2 des Postulates). Dieses Thema ist heute Gegenstand von Kontroversen sowohl auf der Ebene des Bundes als auch auf der Ebene der Kantone. Ein Bericht kann zur Klärung der Frage beitragen.</p><p>Einen Bericht zur Frage der Kirchensteuern juristischer Personen (Ziff. 3 des Postulates) erachtet der Bundesrat hingegen nicht als opportun. Die Kompetenz zur Erhebung von Kirchensteuern liegt bei den Kantonen. Ein bundesrechtliches Verbot der Erhebung solcher Steuern durch die Kantone zieht der Bundesrat nicht in Erwägung, sodass es auch nicht sinnvoll ist, dazu einen Bericht zu erarbeiten.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Ziffern 1 und 2 sowie die Ablehnung der Ziffer 3 des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat soll in einem Bericht den gesetzgeberischen Bedarf zu folgenden religiösen Fragestellungen unserer Gesellschaft darlegen:</p><p>1. das Aufhängen von Kreuzen und anderer religiöser Zeichen in öffentlichen Gebäuden (Gerichte, Verwaltung, Schulen usw.);</p><p>2. das Tragen grösserer religiöser Zeichen (z. B. Habit, Kippa oder Kopftuch) in öffentlichen Gebäuden (Gerichte, Verwaltung, Schulen usw.) im Vergleich zum Tragen kleinerer religiöser Zeichen (z. B. kleine Kreuze, Davidsterne oder Halbmonde als Halsschmuck);</p><p>3. die Abschaffung der Kirchensteuer für juristische Personen (d. h. im StHG festgeschriebenes und mit der Religions- und Glaubensfreiheit begründetes Verbot für die Kantone, Kirchensteuern von juristischen Personen zu erheben).</p>
  • Abklärung religiöser Fragestellungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Heute ist die Rechtslage betreffend das Aufhängen von Kreuzen und anderen religiösen Zeichen nicht klar, weshalb das Bundesgericht diesbezüglich einen ungewöhnlich grossen Interpretationsspielraum besitzt.</p><p>2. In Frankreich ist es z. B. Schülern und Studenten verboten, grössere religiöse Zeichen an der Schule und an der Universität zu tragen, während kleinere religiöse Zeichen erlaubt sind. In der Schweiz wird zurzeit jegliche diesbezügliche Interpretation dem Bundesgericht überlassen.</p><p>3. Juristische Personen können keinen Glauben haben, sind gewöhnlich religiös neutral, können Kultuszwecken nicht nachgehen und sind auch in Kirchgemeinden nicht stimmberechtigt. Trotzdem wird ihnen in fast allen Kantonen eine Kirchensteuer auferlegt, welche auf die staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften aufgeteilt wird.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist bereit, einen Bericht über Präsenz und Bedeutung religiöser Symbole im öffentlichen Raum ausarbeiten zu lassen (Ziff. 1 und 2 des Postulates). Dieses Thema ist heute Gegenstand von Kontroversen sowohl auf der Ebene des Bundes als auch auf der Ebene der Kantone. Ein Bericht kann zur Klärung der Frage beitragen.</p><p>Einen Bericht zur Frage der Kirchensteuern juristischer Personen (Ziff. 3 des Postulates) erachtet der Bundesrat hingegen nicht als opportun. Die Kompetenz zur Erhebung von Kirchensteuern liegt bei den Kantonen. Ein bundesrechtliches Verbot der Erhebung solcher Steuern durch die Kantone zieht der Bundesrat nicht in Erwägung, sodass es auch nicht sinnvoll ist, dazu einen Bericht zu erarbeiten.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Ziffern 1 und 2 sowie die Ablehnung der Ziffer 3 des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat soll in einem Bericht den gesetzgeberischen Bedarf zu folgenden religiösen Fragestellungen unserer Gesellschaft darlegen:</p><p>1. das Aufhängen von Kreuzen und anderer religiöser Zeichen in öffentlichen Gebäuden (Gerichte, Verwaltung, Schulen usw.);</p><p>2. das Tragen grösserer religiöser Zeichen (z. B. Habit, Kippa oder Kopftuch) in öffentlichen Gebäuden (Gerichte, Verwaltung, Schulen usw.) im Vergleich zum Tragen kleinerer religiöser Zeichen (z. B. kleine Kreuze, Davidsterne oder Halbmonde als Halsschmuck);</p><p>3. die Abschaffung der Kirchensteuer für juristische Personen (d. h. im StHG festgeschriebenes und mit der Religions- und Glaubensfreiheit begründetes Verbot für die Kantone, Kirchensteuern von juristischen Personen zu erheben).</p>
    • Abklärung religiöser Fragestellungen

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