Lockerung des Nachtfahrverbots für schwere Nutzfahrzeuge

ShortId
13.3678
Id
20133678
Updated
28.07.2023 07:28
Language
de
Title
Lockerung des Nachtfahrverbots für schwere Nutzfahrzeuge
AdditionalIndexing
48;Nutzfahrzeug;Güterverkehr auf der Strasse;Aufhebung einer Bestimmung;Nachtfahrverbot
1
  • L05K1801020204, Güterverkehr auf der Strasse
  • L05K1803010103, Nutzfahrzeug
  • L04K18020404, Nachtfahrverbot
  • L06K050301010201, Aufhebung einer Bestimmung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Immer häufiger kommt es zu Staus auf den Schweizer Autobahnen und Hauptstrassen, insbesondere in der Nähe von Agglomerationen und Metropolräumen. Da es schwierig ist, notwendige neue Strasseninfrastrukturen zu bauen, ist selbst das Bundesamt für Strassen der Auffassung, dass alle betrieblichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, um besagte Staus zu reduzieren. In diesem Zusammenhang erscheint es angemessen, die verfügbaren Kapazitäten nicht länger durch gesetzliche Bestimmungen zu beschränken, sondern sie dort in sinnvoller Weise voll nutzbar zu machen, wo dies mit einer gewissen Lockerung der Vorschriften möglich ist.</p><p>Eine dieser gesetzlichen Bestimmungen, die ein Verbesserungspotenzial in sich bergen, ist das Nachtfahrverbot zwischen 22 und 5 Uhr für schwere Nutzfahrzeuge (Art. 2 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes). Mittels einer zeitlich und örtlich beschränkten Lockerung dieses Verbots, insbesondere ab 4 Uhr morgens, würde sich der Verkehr höchstwahrscheinlich besser auf die verfügbaren Kapazitäten des Strassennetzes verteilen, und der Warentransport und der Pendlerverkehr würden zu den morgendlichen Stosszeiten (6 bis 8.30 Uhr) vielerorts nicht mehr aufeinandertreffen.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass der anhaltende Anstieg des Verkehrsaufkommens die Funktionsfähigkeit des Nationalstrassennetzes zunehmend gefährdet. Wie er in der Vernehmlassungsvorlage vom 10. April 2013 zur zweiten Programmbotschaft zur Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz festhält, müssen nebst baulichen Massnahmen auch solche zur besseren Bewirtschaftung der verfügbaren Kapazitäten (bessere Information der Verkehrsteilnehmenden, Umnutzung von Pannenstreifen, dynamische Geschwindigkeitsanzeigen usw.) getroffen werden.</p><p>Neben der Regelung auf Gesetzes- und Verordnungsstufe ist das heutige Nachtfahrverbot auch in Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen; SR 0.740.72) enthalten und ausdrücklich mit der konkreten Zeitangabe von 22 Uhr abends bis 5 Uhr morgens geregelt. Eine Vorverschiebung des Nachtfahrverbots würde somit auch die Anpassung des Landverkehrsabkommens bedingen. Aus europapolitischen Überlegungen lehnt der Bundesrat indessen eine Anpassung des Landverkehrsabkommens und allenfalls damit verbundene Neuverhandlungen ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen seiner Aufgaben zur Kapazitätsbewirtschaftung auf dem Nationalstrassennetz einen Entwurf zur Lockerung des Nachtfahrverbots für schwere Nutzfahrzeuge vorzulegen sowie in einem Bericht die Auswirkungen einer solchen Lockerung aufzuzeigen.</p>
  • Lockerung des Nachtfahrverbots für schwere Nutzfahrzeuge
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Immer häufiger kommt es zu Staus auf den Schweizer Autobahnen und Hauptstrassen, insbesondere in der Nähe von Agglomerationen und Metropolräumen. Da es schwierig ist, notwendige neue Strasseninfrastrukturen zu bauen, ist selbst das Bundesamt für Strassen der Auffassung, dass alle betrieblichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, um besagte Staus zu reduzieren. In diesem Zusammenhang erscheint es angemessen, die verfügbaren Kapazitäten nicht länger durch gesetzliche Bestimmungen zu beschränken, sondern sie dort in sinnvoller Weise voll nutzbar zu machen, wo dies mit einer gewissen Lockerung der Vorschriften möglich ist.</p><p>Eine dieser gesetzlichen Bestimmungen, die ein Verbesserungspotenzial in sich bergen, ist das Nachtfahrverbot zwischen 22 und 5 Uhr für schwere Nutzfahrzeuge (Art. 2 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes). Mittels einer zeitlich und örtlich beschränkten Lockerung dieses Verbots, insbesondere ab 4 Uhr morgens, würde sich der Verkehr höchstwahrscheinlich besser auf die verfügbaren Kapazitäten des Strassennetzes verteilen, und der Warentransport und der Pendlerverkehr würden zu den morgendlichen Stosszeiten (6 bis 8.30 Uhr) vielerorts nicht mehr aufeinandertreffen.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass der anhaltende Anstieg des Verkehrsaufkommens die Funktionsfähigkeit des Nationalstrassennetzes zunehmend gefährdet. Wie er in der Vernehmlassungsvorlage vom 10. April 2013 zur zweiten Programmbotschaft zur Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz festhält, müssen nebst baulichen Massnahmen auch solche zur besseren Bewirtschaftung der verfügbaren Kapazitäten (bessere Information der Verkehrsteilnehmenden, Umnutzung von Pannenstreifen, dynamische Geschwindigkeitsanzeigen usw.) getroffen werden.</p><p>Neben der Regelung auf Gesetzes- und Verordnungsstufe ist das heutige Nachtfahrverbot auch in Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen; SR 0.740.72) enthalten und ausdrücklich mit der konkreten Zeitangabe von 22 Uhr abends bis 5 Uhr morgens geregelt. Eine Vorverschiebung des Nachtfahrverbots würde somit auch die Anpassung des Landverkehrsabkommens bedingen. Aus europapolitischen Überlegungen lehnt der Bundesrat indessen eine Anpassung des Landverkehrsabkommens und allenfalls damit verbundene Neuverhandlungen ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen seiner Aufgaben zur Kapazitätsbewirtschaftung auf dem Nationalstrassennetz einen Entwurf zur Lockerung des Nachtfahrverbots für schwere Nutzfahrzeuge vorzulegen sowie in einem Bericht die Auswirkungen einer solchen Lockerung aufzuzeigen.</p>
    • Lockerung des Nachtfahrverbots für schwere Nutzfahrzeuge

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