Kein Begründungszwang vor zweitinstanzlichen Gerichten gegen den Parteiwillen

ShortId
13.3684
Id
20133684
Updated
28.07.2023 07:29
Language
de
Title
Kein Begründungszwang vor zweitinstanzlichen Gerichten gegen den Parteiwillen
AdditionalIndexing
12;Zivilprozessordnung;ordentliche Gerichtsbarkeit;Verfahrensrecht;Strafprozessordnung;Gerichtsverfahren;Vereinfachung von Verfahren;Informationsverbreitung;Urteil;Gerichtskosten
1
  • L03K050403, Urteil
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
  • L04K05040301, Gerichtskosten
  • L03K050404, Gerichtsverfahren
  • L04K05030208, Verfahrensrecht
  • L05K0507020701, Zivilprozessordnung
  • L05K0501021001, Strafprozessordnung
  • L03K050501, ordentliche Gerichtsbarkeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gerichtsentscheide sollen begründet werden, wenn wenigstens eine Partei dies verlangt. Wenn aber alle Parteien einen Entscheid akzeptieren und auf eine schriftliche Begründung verzichten, um sich unnötige Gebühren und dem Gericht Aufwand zu sparen, soll dies vor allen kantonalen Instanzen möglich sein.</p><p>Heute können die Parteien nur vor erstinstanzlichen kantonalen Gerichten auf eine schriftliche Begründung verzichten (Art. 239 ZPO, Art. 82 StPO). Kantonale Rechtsmittelinstanzen müssen auch gegen den Wunsch der Parteien jeden Entscheid vollständig schriftlich begründen (Art. 318 Abs. 2 ZPO, Art. 82 Abs. 4 StPO), obschon das BGG in Artikel 112 Absatz 2 grosszügiger wäre.</p><p>Es wird argumentiert, die Entscheide von Rechtsmittelinstanzen dienten nicht nur den Parteien, sondern auch der allgemeinen Rechtsentwicklung. Nur die wenigsten Urteile aber haben diese allgemeine Bedeutung, und diese werden zumeist ohnehin weitergezogen und damit auch begründet. Bei der grossen Mehrheit von Standardfällen ist es aber eine Ressourcenverschwendung, die Gerichte in jedem Fall zu einer aufwendigen Begründung zu verpflichten, obwohl keine Partei dies wünscht. Die Gerichte spüren diese Pflicht in Form von Überlastung und die Parteien in Form höherer Gerichtsgebühren.</p><p>Eine Minimalvariante wäre es, Gerichte nur zu Kurzbegründungen zu verpflichten mit der Möglichkeit, auf Verlangen eine volle Begründung nachzureichen.</p><p>Für die Fälle, wo Dritte wie z. B. rechtsmittellegitimierte Behörden an der Entscheidbegründung direkt interessiert sind, wäre als Ausnahme eine Begründungspflicht möglich.</p>
  • <p>Nach Artikel 112 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) kann eine kantonale Vorinstanz des Bundesgerichtes ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen, wenn es das kantonale Recht vorsieht. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen, die dann für den Beginn der Beschwerdefrist massgebend ist.</p><p>Die erwähnte Regelung war schon in den ersten Entwürfen zum BGG aus den Neunzigerjahren enthalten. Mit ihr wollte man es den Kantonen vor allem ermöglichen, bei Straf- und Zivilurteilen, die durch die Gerichte oft in der Hauptverhandlung mündlich eröffnet werden, von einer schriftlichen Begründung abzusehen, wenn keine Partei eine solche verlangt. Verwaltungsrechtliche Angelegenheiten standen nicht im Fokus dieser Norm, weil dort mündliche Entscheideröffnungen die Ausnahme sind.</p><p>Mit der Vereinheitlichung des Zivil- und Strafprozessrechts wurde für diese Bereiche die Entscheideröffnung bundesrechtlich geregelt. Sowohl die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als auch die Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) lassen eine Entscheideröffnung ohne schriftliche Begründung nur für untere kantonale Instanzen zu. Für die oberen Instanzen ist die schriftliche Urteilsbegründung zwingend vorgeschrieben (vgl. insbesondere Art. 318 Abs. 2 und 327 Abs. 5 ZPO und Art. 82 StPO). Bei der Beratung der ZPO hat der Nationalrat einen Antrag diskutiert, für die Rechtsmittelinstanzen eine Entscheideröffnung nach dem Muster von Artikel 112 Absatz 2 BGG zu ermöglichen; er hat diesen Antrag jedoch mit deutlicher Mehrheit abgelehnt.</p><p>Nach Auffassung des Bundesrates überwiegen auch aus heutiger Sicht die Gründe, die für eine obligatorische schriftliche Begründung der Entscheide oberer kantonaler Instanzen sprechen:</p><p>- Die Ober- bzw. Kantonsgerichte gewährleisten eine einheitliche Praxis im Kanton. Ihre Entscheidbegründungen dienen den unteren Gerichten als Leitlinien.</p><p>- Ändert die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid oder hebt sie diesen auf, so muss das erstinstanzliche Gericht - unabhängig vom Parteiwillen - die Gründe erfahren.</p><p>- Die Redaktion einer schriftlichen Begründung ist ein Element der Qualitätssicherung. Sie zwingt dazu, eine nachvollziehbare Argumentation festzuhalten. Für Rechtsmittelinstanzen ist dieser Standard nicht übertrieben.</p><p>- Nur Entscheide mit schriftlicher Begründung können publiziert werden. Die gedruckten oder im Internet zugänglichen Entscheide der kantonalen Rechtsmittelinstanzen sind eine wichtige Grundlage für die Bildung einer konsolidierten, kantonsübergreifenden Rechtspraxis. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die noch jungen eidgenössischen Prozessordnungen, sondern auch bei Gesetzesnovellen im materiellen Recht (z. B. Familienrecht).</p><p>Kantonale Regelungen im Sinne von Artikel 112 Absatz 2 BGG sind heute praktisch nur noch für die Verwaltungsrechtspflege möglich. Dort sind sie aber unüblich und kommen der Behördenbeschwerde des Bundes (Art. 89 Abs. 2 Bst. a BGG) in die Quere. Ohne schriftliche Begründung kann die Bundesbehörde nicht prüfen, ob Anlass zu einer Beschwerde besteht. Artikel 112 BGG sollte daher bei einer nächsten Revision dieses Gesetzes an die Regelungen der ZPO und StPO angepasst werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Revision von Artikel 318 der Zivilprozessordnung (ZPO), Artikel 82 der Strafprozessordnung (StPO) sowie gegebenenfalls Artikel 112 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) vorzuschlagen mit dem Ziel, den Parteien auch vor kantonalen Rechtsmittelinstanzen die Wahl zu überlassen, ob sie eine schriftliche Begründung von Urteilen wünschen oder nicht. Als Minimalvariante ist den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, sich mit einer Kurzbegründung zu begnügen. Wo erhebliche Drittinteressen wie z. B. rechtsmittellegitimierte Behörden involviert sind, kann die Begründungspflicht ausnahmsweise beibehalten werden.</p>
  • Kein Begründungszwang vor zweitinstanzlichen Gerichten gegen den Parteiwillen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gerichtsentscheide sollen begründet werden, wenn wenigstens eine Partei dies verlangt. Wenn aber alle Parteien einen Entscheid akzeptieren und auf eine schriftliche Begründung verzichten, um sich unnötige Gebühren und dem Gericht Aufwand zu sparen, soll dies vor allen kantonalen Instanzen möglich sein.</p><p>Heute können die Parteien nur vor erstinstanzlichen kantonalen Gerichten auf eine schriftliche Begründung verzichten (Art. 239 ZPO, Art. 82 StPO). Kantonale Rechtsmittelinstanzen müssen auch gegen den Wunsch der Parteien jeden Entscheid vollständig schriftlich begründen (Art. 318 Abs. 2 ZPO, Art. 82 Abs. 4 StPO), obschon das BGG in Artikel 112 Absatz 2 grosszügiger wäre.</p><p>Es wird argumentiert, die Entscheide von Rechtsmittelinstanzen dienten nicht nur den Parteien, sondern auch der allgemeinen Rechtsentwicklung. Nur die wenigsten Urteile aber haben diese allgemeine Bedeutung, und diese werden zumeist ohnehin weitergezogen und damit auch begründet. Bei der grossen Mehrheit von Standardfällen ist es aber eine Ressourcenverschwendung, die Gerichte in jedem Fall zu einer aufwendigen Begründung zu verpflichten, obwohl keine Partei dies wünscht. Die Gerichte spüren diese Pflicht in Form von Überlastung und die Parteien in Form höherer Gerichtsgebühren.</p><p>Eine Minimalvariante wäre es, Gerichte nur zu Kurzbegründungen zu verpflichten mit der Möglichkeit, auf Verlangen eine volle Begründung nachzureichen.</p><p>Für die Fälle, wo Dritte wie z. B. rechtsmittellegitimierte Behörden an der Entscheidbegründung direkt interessiert sind, wäre als Ausnahme eine Begründungspflicht möglich.</p>
    • <p>Nach Artikel 112 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) kann eine kantonale Vorinstanz des Bundesgerichtes ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen, wenn es das kantonale Recht vorsieht. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen, die dann für den Beginn der Beschwerdefrist massgebend ist.</p><p>Die erwähnte Regelung war schon in den ersten Entwürfen zum BGG aus den Neunzigerjahren enthalten. Mit ihr wollte man es den Kantonen vor allem ermöglichen, bei Straf- und Zivilurteilen, die durch die Gerichte oft in der Hauptverhandlung mündlich eröffnet werden, von einer schriftlichen Begründung abzusehen, wenn keine Partei eine solche verlangt. Verwaltungsrechtliche Angelegenheiten standen nicht im Fokus dieser Norm, weil dort mündliche Entscheideröffnungen die Ausnahme sind.</p><p>Mit der Vereinheitlichung des Zivil- und Strafprozessrechts wurde für diese Bereiche die Entscheideröffnung bundesrechtlich geregelt. Sowohl die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als auch die Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) lassen eine Entscheideröffnung ohne schriftliche Begründung nur für untere kantonale Instanzen zu. Für die oberen Instanzen ist die schriftliche Urteilsbegründung zwingend vorgeschrieben (vgl. insbesondere Art. 318 Abs. 2 und 327 Abs. 5 ZPO und Art. 82 StPO). Bei der Beratung der ZPO hat der Nationalrat einen Antrag diskutiert, für die Rechtsmittelinstanzen eine Entscheideröffnung nach dem Muster von Artikel 112 Absatz 2 BGG zu ermöglichen; er hat diesen Antrag jedoch mit deutlicher Mehrheit abgelehnt.</p><p>Nach Auffassung des Bundesrates überwiegen auch aus heutiger Sicht die Gründe, die für eine obligatorische schriftliche Begründung der Entscheide oberer kantonaler Instanzen sprechen:</p><p>- Die Ober- bzw. Kantonsgerichte gewährleisten eine einheitliche Praxis im Kanton. Ihre Entscheidbegründungen dienen den unteren Gerichten als Leitlinien.</p><p>- Ändert die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid oder hebt sie diesen auf, so muss das erstinstanzliche Gericht - unabhängig vom Parteiwillen - die Gründe erfahren.</p><p>- Die Redaktion einer schriftlichen Begründung ist ein Element der Qualitätssicherung. Sie zwingt dazu, eine nachvollziehbare Argumentation festzuhalten. Für Rechtsmittelinstanzen ist dieser Standard nicht übertrieben.</p><p>- Nur Entscheide mit schriftlicher Begründung können publiziert werden. Die gedruckten oder im Internet zugänglichen Entscheide der kantonalen Rechtsmittelinstanzen sind eine wichtige Grundlage für die Bildung einer konsolidierten, kantonsübergreifenden Rechtspraxis. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die noch jungen eidgenössischen Prozessordnungen, sondern auch bei Gesetzesnovellen im materiellen Recht (z. B. Familienrecht).</p><p>Kantonale Regelungen im Sinne von Artikel 112 Absatz 2 BGG sind heute praktisch nur noch für die Verwaltungsrechtspflege möglich. Dort sind sie aber unüblich und kommen der Behördenbeschwerde des Bundes (Art. 89 Abs. 2 Bst. a BGG) in die Quere. Ohne schriftliche Begründung kann die Bundesbehörde nicht prüfen, ob Anlass zu einer Beschwerde besteht. Artikel 112 BGG sollte daher bei einer nächsten Revision dieses Gesetzes an die Regelungen der ZPO und StPO angepasst werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Revision von Artikel 318 der Zivilprozessordnung (ZPO), Artikel 82 der Strafprozessordnung (StPO) sowie gegebenenfalls Artikel 112 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) vorzuschlagen mit dem Ziel, den Parteien auch vor kantonalen Rechtsmittelinstanzen die Wahl zu überlassen, ob sie eine schriftliche Begründung von Urteilen wünschen oder nicht. Als Minimalvariante ist den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, sich mit einer Kurzbegründung zu begnügen. Wo erhebliche Drittinteressen wie z. B. rechtsmittellegitimierte Behörden involviert sind, kann die Begründungspflicht ausnahmsweise beibehalten werden.</p>
    • Kein Begründungszwang vor zweitinstanzlichen Gerichten gegen den Parteiwillen

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