Verwendung von Flüssigkeiten bei Geothermiebohrungen

ShortId
13.3705
Id
20133705
Updated
28.07.2023 07:19
Language
de
Title
Verwendung von Flüssigkeiten bei Geothermiebohrungen
AdditionalIndexing
66;52;geothermische Energie;neue Technologie;Umweltrecht;Wasserverschmutzung;Transparenz;Bodenschutz;Bodenverseuchung;Umweltverträglichkeit;Gewässerschutz
1
  • L03K170504, geothermische Energie
  • L05K0706010508, neue Technologie
  • L04K06010401, Umweltverträglichkeit
  • L04K06010309, Umweltrecht
  • L05K1201020203, Transparenz
  • L04K06020304, Wasserverschmutzung
  • L05K1401020304, Bodenschutz
  • L04K06020301, Bodenverseuchung
  • L04K06010407, Gewässerschutz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Zusammensetzung der bei Geothermiebohrungen eingesetzten Flüssigkeiten (Bohrspülungen) ist den kantonalen Behörden bekannt und muss im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zum Erlangen der Bohrbewilligung deklariert werden. Bohrspülungen bei Geothermieprojekten nehmen eine Vielzahl von Aufgaben und Funktionen wahr. Bohrspülungen dienen der Stabilisierung des Bohrlochs und isolieren dieses gegen die sie umgebende Gesteinsformation. Weiter ist die Bohrflüssigkeit das Transportmedium, mit dem Bohrmaterial an die Oberfläche transportiert wird, und dient zur Kühlung des Bohrmeisels. Im ersten Bohrabschnitt, der mehrere Hundert Meter lang sein kann, sichert die Bohrflüssigkeit den nötigen Gegendruck, um zu verhindern, dass Wasser aus der Formation ins Bohrloch eindringt.</p><p>Bei der Abteufung von tiefen Geothermiebohrlöchern besteht die Bohrspülung aus Wasser, welchem Bentonit (ein quellendes Tonmineral mit Quarz und Feldspat), weitere Salze sowie Biozide (gegen mikrobielle Verunreinigungen) und Korrosionsschutzmittel zugegeben werden. Sowohl Bentonit wie auch die weiteren in der Bohrspülung verwendeten Stoffe (Natriumkarbonat, Kalziumkarbonat, Kochsalz, Kaliumsalz u. a.) werden heute bereits für verschiedenste industrielle Anwendungen verwendet. In Unternehmen, welche diese Stoffe einsetzen, müssen die jeweiligen Sicherheitsdatenblätter der Stoffe vorhanden sein.</p><p>Die in der Interpellation erwähnte Säuerung mithilfe einer verdünnten Salzsäure dient der Säuberung und Entkalkung des umliegenden Gesteins, nachdem z. B. die Bohrung abgeschlossen ist. Die verwendeten Mengen sind klein, und die Reaktivität der Säure nimmt sehr schnell ab. Auch hier müssen die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter vorhanden sein, die den Umgang reglementieren. Mit der Berücksichtigung der umwelt- und insbesondere der gewässerschutzrechtlichen Vorschriften kann der Schutz von Mensch und Umwelt auf einem hohen Niveau gewährleistet werden. Die Inverkehrbringer der Chemikalien haben eine Pflicht zur Selbstkontrolle, welche die Beurteilung der Umweltauswirkungen für die konkrete Anwendung und die Empfehlung von Sicherheitsmassnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt einschliesst. Eingesetzte Biozide müssen von den Bundesbehörden für diese spezielle Anwendung zugelassen sein.</p><p>Von "schwerem Wasser" kann gesprochen werden, wenn die Wasserdichte aufgrund des Salzgehalts und der Temperatur höher ist als die Dichte des im umliegenden Gestein vorhandenen Wassers.</p><p>2. Die Wirkung und das Verhalten dieser Stoffe im Boden, im Untergrund und im Wasser sind weitgehend bekannt. Für alle eingesetzten Stoffe und deren Verwendung sind entsprechende Auflagen - insbesondere aus dem Gewässerschutzrecht - zu erfüllen. Entsprechende Sicherheitsdatenblätter sind vorgängig den zuständigen Bewilligungsbehörden zur Einsicht und Bewilligung vorzulegen.</p><p>Vor der Entsorgung der verwendeten Materialien und des Bohrmaterials werden bauseitig umfangreiche Analysen durchgeführt. Für die Entsorgung gelten die bestehenden Regeln des Umweltrechts sowie allfällige präzisierende behördliche Vorgaben aus der Bohrbewilligung.</p><p>3. Die Möglichkeit eines Eintretens dieser Stoffe in andere Gewässer kann nie kategorisch ausgeschlossen werden. Bei fachgerechter Bauausführung ist die Eintretenshäufigkeit eines Schadenfalls allerdings selten und in der Regel auf den offenen Teil des Bohrlochs beschränkt.</p><p>4. Verschiedene eidgenössische und kantonale Vorschriften sind bei Tätigkeiten im Untergrund zu beachten. Vor allem diejenigen im Umwelt- und Gewässerschutzbereich dienen auch dem Schutz des Untergrunds. Der Bundesrat ist zum heutigen Zeitpunkt der Meinung, dass diesbezüglich auf Bundesebene kein Handlungsbedarf besteht.</p><p>Die Koordination zwischen den Bundesämtern und den Kantonen soll aber verbessert werden. Zudem sollen Grundsätze einer raumplanerischen Sicherung für den nachhaltigen Schutz beziehungsweise für die nachhaltige Nutzung des Untergrunds in der zweiten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes berücksichtigt werden.</p><p>5. Das geltende Raumplanungsrecht, sei es auf Bundes- oder Kantonsebene, nimmt sich der Nutzung des Untergrunds nicht ausdrücklich an, und es existieren heute keine einheitlichen Kriterien bzw. keine einheitliche Praxis zur Nutzung des Untergrunds. Das Gewässerschutzrecht macht Vorgaben zu Eingriffen (Bohrungen, Materialausbeutung, Tiefbauten) in und über nutzbare Grundwasservorkommen, und gelegentlich finden sich kantonale oder kommunale Erlasse oder Pläne, die beispielsweise eine zulässige Bautiefe festlegen.</p><p>Seit einiger Zeit werden vermehrt eine Gesamtsicht und ein koordinierter Umgang mit der Nutzung des Untergrunds gefordert. Aufgrund verschiedener parlamentarischer Vorstösse (Motion Gutzwiller 11.3562, Postulat Riklin 11.3229 und Postulat Trede 13.3108) sind diesbezügliche Arbeiten im Gang. Beteiligt daran sind auf Bundesebene namentlich das Bundesamt für Landestopografie (Swisstopo), das Bundesamt für Raumentwicklung, das Bundesamt für Umwelt und das Bundesamt für Energie. Die Notwendigkeit einer intensivierten Auseinandersetzung mit dem Untergrund, die es erlauben soll, den Kenntnissen über den Untergrund Rechnung zu tragen, die Ressourcenpotenziale zu eruieren und, wo möglich, die zukünftigen Schutzansprüche zu identifizieren und Nutzungsmöglichkeiten zu planen, ist erkannt. Entsprechende Anpassungen des Bundesrechtes, auch des Raumplanungsgesetzes, werden geprüft.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Es werden in der Schweiz immer häufiger Erdbohrungen durchgeführt, um Energie zu gewinnen. Ein wichtiges Element zur künftigen Sicherstellung der Energieversorgung ist die Geothermie, was auch der Bundesrat in seiner Energiestrategie festhält. Durch den Erdbeben-Zwischenfall an der Tiefenbohrstelle in St. Gallen wurde öffentlich bekannt, dass "Flüssigkeiten" eingesetzt wurden, es wird von Bohrlösung und schwerem Wasser gesprochen. Zum Aufschluss des Malmkalks wurde vorgängig bereits verdünnte Salzsäure eingesetzt. Auch bei der Geothermie besteht, wie bei anderen Bohrungen (z. B. Fracking), ein Informationsbedarf und das Bedürfnis nach Transparenz über die eingesetzten Stoffe. Es muss sichergestellt werden, dass die Förderung neuer Energiequellen umweltverträglich und nachhaltig erfolgt. Ich bitte den Bundesrat deshalb um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist die Zusammensetzung der bei Geothermiebohrungen eingesetzten Flüssigkeiten bekannt, wenn ja, wie sieht sie aus?</p><p>2. Sind die Wirkung und das Verhalten dieser Stoffe im Boden und Wasser bekannt?</p><p>3. Besteht die Gefahr, dass diese Stoffe in andere Gewässerschichten gelangen, allenfalls auch ins Grundwasser?</p><p>4. Die Nutzung des Untergrunds liegt in der Hoheit der Kantone, der Bund ist zuständig für den Umwelt- und Gewässerschutz (USG, USG-Verordnungen, GschG, GschV) und für die internationalen Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Gewässer (inklusive Grundwasser). Reichen die kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebungen für den nachhaltigen Schutz des Untergrunds und damit für eine umweltgerechte Nutzung der Geothermie aus? Gibt es Lücken, oder werden mit der angekündigten Revision des Raumplanungsgesetzes diese geschlossen?</p><p>5. Wie stellt er die erforderliche Kooperation zwischen Bund und Kantonen sicher? Besteht für die neuen Formen der Nutzung des Untergrunds ein Regelungsbedarf?</p>
  • Verwendung von Flüssigkeiten bei Geothermiebohrungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Zusammensetzung der bei Geothermiebohrungen eingesetzten Flüssigkeiten (Bohrspülungen) ist den kantonalen Behörden bekannt und muss im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zum Erlangen der Bohrbewilligung deklariert werden. Bohrspülungen bei Geothermieprojekten nehmen eine Vielzahl von Aufgaben und Funktionen wahr. Bohrspülungen dienen der Stabilisierung des Bohrlochs und isolieren dieses gegen die sie umgebende Gesteinsformation. Weiter ist die Bohrflüssigkeit das Transportmedium, mit dem Bohrmaterial an die Oberfläche transportiert wird, und dient zur Kühlung des Bohrmeisels. Im ersten Bohrabschnitt, der mehrere Hundert Meter lang sein kann, sichert die Bohrflüssigkeit den nötigen Gegendruck, um zu verhindern, dass Wasser aus der Formation ins Bohrloch eindringt.</p><p>Bei der Abteufung von tiefen Geothermiebohrlöchern besteht die Bohrspülung aus Wasser, welchem Bentonit (ein quellendes Tonmineral mit Quarz und Feldspat), weitere Salze sowie Biozide (gegen mikrobielle Verunreinigungen) und Korrosionsschutzmittel zugegeben werden. Sowohl Bentonit wie auch die weiteren in der Bohrspülung verwendeten Stoffe (Natriumkarbonat, Kalziumkarbonat, Kochsalz, Kaliumsalz u. a.) werden heute bereits für verschiedenste industrielle Anwendungen verwendet. In Unternehmen, welche diese Stoffe einsetzen, müssen die jeweiligen Sicherheitsdatenblätter der Stoffe vorhanden sein.</p><p>Die in der Interpellation erwähnte Säuerung mithilfe einer verdünnten Salzsäure dient der Säuberung und Entkalkung des umliegenden Gesteins, nachdem z. B. die Bohrung abgeschlossen ist. Die verwendeten Mengen sind klein, und die Reaktivität der Säure nimmt sehr schnell ab. Auch hier müssen die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter vorhanden sein, die den Umgang reglementieren. Mit der Berücksichtigung der umwelt- und insbesondere der gewässerschutzrechtlichen Vorschriften kann der Schutz von Mensch und Umwelt auf einem hohen Niveau gewährleistet werden. Die Inverkehrbringer der Chemikalien haben eine Pflicht zur Selbstkontrolle, welche die Beurteilung der Umweltauswirkungen für die konkrete Anwendung und die Empfehlung von Sicherheitsmassnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt einschliesst. Eingesetzte Biozide müssen von den Bundesbehörden für diese spezielle Anwendung zugelassen sein.</p><p>Von "schwerem Wasser" kann gesprochen werden, wenn die Wasserdichte aufgrund des Salzgehalts und der Temperatur höher ist als die Dichte des im umliegenden Gestein vorhandenen Wassers.</p><p>2. Die Wirkung und das Verhalten dieser Stoffe im Boden, im Untergrund und im Wasser sind weitgehend bekannt. Für alle eingesetzten Stoffe und deren Verwendung sind entsprechende Auflagen - insbesondere aus dem Gewässerschutzrecht - zu erfüllen. Entsprechende Sicherheitsdatenblätter sind vorgängig den zuständigen Bewilligungsbehörden zur Einsicht und Bewilligung vorzulegen.</p><p>Vor der Entsorgung der verwendeten Materialien und des Bohrmaterials werden bauseitig umfangreiche Analysen durchgeführt. Für die Entsorgung gelten die bestehenden Regeln des Umweltrechts sowie allfällige präzisierende behördliche Vorgaben aus der Bohrbewilligung.</p><p>3. Die Möglichkeit eines Eintretens dieser Stoffe in andere Gewässer kann nie kategorisch ausgeschlossen werden. Bei fachgerechter Bauausführung ist die Eintretenshäufigkeit eines Schadenfalls allerdings selten und in der Regel auf den offenen Teil des Bohrlochs beschränkt.</p><p>4. Verschiedene eidgenössische und kantonale Vorschriften sind bei Tätigkeiten im Untergrund zu beachten. Vor allem diejenigen im Umwelt- und Gewässerschutzbereich dienen auch dem Schutz des Untergrunds. Der Bundesrat ist zum heutigen Zeitpunkt der Meinung, dass diesbezüglich auf Bundesebene kein Handlungsbedarf besteht.</p><p>Die Koordination zwischen den Bundesämtern und den Kantonen soll aber verbessert werden. Zudem sollen Grundsätze einer raumplanerischen Sicherung für den nachhaltigen Schutz beziehungsweise für die nachhaltige Nutzung des Untergrunds in der zweiten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes berücksichtigt werden.</p><p>5. Das geltende Raumplanungsrecht, sei es auf Bundes- oder Kantonsebene, nimmt sich der Nutzung des Untergrunds nicht ausdrücklich an, und es existieren heute keine einheitlichen Kriterien bzw. keine einheitliche Praxis zur Nutzung des Untergrunds. Das Gewässerschutzrecht macht Vorgaben zu Eingriffen (Bohrungen, Materialausbeutung, Tiefbauten) in und über nutzbare Grundwasservorkommen, und gelegentlich finden sich kantonale oder kommunale Erlasse oder Pläne, die beispielsweise eine zulässige Bautiefe festlegen.</p><p>Seit einiger Zeit werden vermehrt eine Gesamtsicht und ein koordinierter Umgang mit der Nutzung des Untergrunds gefordert. Aufgrund verschiedener parlamentarischer Vorstösse (Motion Gutzwiller 11.3562, Postulat Riklin 11.3229 und Postulat Trede 13.3108) sind diesbezügliche Arbeiten im Gang. Beteiligt daran sind auf Bundesebene namentlich das Bundesamt für Landestopografie (Swisstopo), das Bundesamt für Raumentwicklung, das Bundesamt für Umwelt und das Bundesamt für Energie. Die Notwendigkeit einer intensivierten Auseinandersetzung mit dem Untergrund, die es erlauben soll, den Kenntnissen über den Untergrund Rechnung zu tragen, die Ressourcenpotenziale zu eruieren und, wo möglich, die zukünftigen Schutzansprüche zu identifizieren und Nutzungsmöglichkeiten zu planen, ist erkannt. Entsprechende Anpassungen des Bundesrechtes, auch des Raumplanungsgesetzes, werden geprüft.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Es werden in der Schweiz immer häufiger Erdbohrungen durchgeführt, um Energie zu gewinnen. Ein wichtiges Element zur künftigen Sicherstellung der Energieversorgung ist die Geothermie, was auch der Bundesrat in seiner Energiestrategie festhält. Durch den Erdbeben-Zwischenfall an der Tiefenbohrstelle in St. Gallen wurde öffentlich bekannt, dass "Flüssigkeiten" eingesetzt wurden, es wird von Bohrlösung und schwerem Wasser gesprochen. Zum Aufschluss des Malmkalks wurde vorgängig bereits verdünnte Salzsäure eingesetzt. Auch bei der Geothermie besteht, wie bei anderen Bohrungen (z. B. Fracking), ein Informationsbedarf und das Bedürfnis nach Transparenz über die eingesetzten Stoffe. Es muss sichergestellt werden, dass die Förderung neuer Energiequellen umweltverträglich und nachhaltig erfolgt. Ich bitte den Bundesrat deshalb um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist die Zusammensetzung der bei Geothermiebohrungen eingesetzten Flüssigkeiten bekannt, wenn ja, wie sieht sie aus?</p><p>2. Sind die Wirkung und das Verhalten dieser Stoffe im Boden und Wasser bekannt?</p><p>3. Besteht die Gefahr, dass diese Stoffe in andere Gewässerschichten gelangen, allenfalls auch ins Grundwasser?</p><p>4. Die Nutzung des Untergrunds liegt in der Hoheit der Kantone, der Bund ist zuständig für den Umwelt- und Gewässerschutz (USG, USG-Verordnungen, GschG, GschV) und für die internationalen Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Gewässer (inklusive Grundwasser). Reichen die kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebungen für den nachhaltigen Schutz des Untergrunds und damit für eine umweltgerechte Nutzung der Geothermie aus? Gibt es Lücken, oder werden mit der angekündigten Revision des Raumplanungsgesetzes diese geschlossen?</p><p>5. Wie stellt er die erforderliche Kooperation zwischen Bund und Kantonen sicher? Besteht für die neuen Formen der Nutzung des Untergrunds ein Regelungsbedarf?</p>
    • Verwendung von Flüssigkeiten bei Geothermiebohrungen

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