Die Banken müssen die Folgekosten aus dem Steuerstreit mit den USA tragen
- ShortId
-
13.3710
- Id
-
20133710
- Updated
-
28.07.2023 07:31
- Language
-
de
- Title
-
Die Banken müssen die Folgekosten aus dem Steuerstreit mit den USA tragen
- AdditionalIndexing
-
24;Kostenrechnung;Verantwortung;Bankrecht;Steuerübereinkommen;USA;Bank;Haftung
- 1
-
- L04K11070313, Steuerübereinkommen
- L04K03050305, USA
- L04K11040101, Bank
- L04K11040209, Bankrecht
- L05K0703020201, Kostenrechnung
- L04K05070202, Haftung
- L04K08020230, Verantwortung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Eine unbestimmte Zahl von Schweizer Finanzinstituten hat über Jahre, zum Teil auch noch nach 2009, mit unversteuerten Geldern von "US-Personen" gearbeitet. Die USA sind nicht bereit, das weiter zu akzeptieren. Für die Zukunft soll Fatca das durchsetzen helfen. Zur Bewältigung der Vergangenheit haben die Schweiz und die USA ein Programm aufgestellt. Die Schweizer Finanzinstitute, die die Fehler begangen haben, werden nun dafür büssen müssen.</p><p>Der Bundesrat hat nach der Ablehnung der Lex USA durch das Parlament die nötigen Beschlüsse gefasst, damit die Verfahren durchgeführt werden können. Die Verhandlungen mit den USA und die Durchführung der Verfahren sind Belastungen für die Verwaltungs- und Gerichtskassen. Einen Teil werden, das ist die bisherige Praxis, die betroffenen Institute via Kostenentscheide zahlen. Das wird aber nur ein Teil sein. Ziel der Motion ist es, alle aufgelaufenen und sich noch ergebenden Aufwendungen den betroffenen Finanzinstituten aufzuerlegen. Es darf nicht sein, dass die öffentliche Hand und damit die Schweizer Bevölkerung als Folge des Fehlverhaltens von Schweizer Banken in den USA Kosten tragen muss. Zudem würde das auch bedeuten, dass die Schweizer Behörden die involvierten Finanzinstitute indirekt finanziell entlasten.</p>
- <p>Die Verhandlungen mit den US-Behörden hatten den Zweck, eine Beilegung des Steuerstreits im Rahmen des Schweizer Rechts zu finden. Dazu sind diverse Verhandlungsrunden durchgeführt worden. Es ist nicht möglich, die dabei entstandenen Kosten auf die einzelnen Finanzinstitute aufzuteilen. Was die Kosten für die Durchführung der Amtshilfe betrifft, hat die Bundesversammlung am 17. Dezember 2010 den Bundesbeschluss über die Auferlegung der Kosten für die Behandlung zweier Amtshilfegesuche des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika auf die UBS AG (SR 952.2) erlassen. Gestützt darauf wurden der UBS AG die Vollkosten auferlegt, die der Bundesverwaltung für die Behandlung der Amtshilfegesuche des Internal Revenue Service der USA vom 16. Juli 2008 und vom 31. August 2009 entstanden.</p><p>Für zukünftige, ähnlich gelagerte Fälle ist im Steueramtshilfegesetz (StAhiG; SR 672.5) eine allgemeingültige Norm geschaffen worden. Artikel 18 Absatz 2 StAhiG sieht vor, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung Kosten, die ihr im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch erwachsen, der betroffenen Person oder dem Informationsinhaber ganz oder teilweise auferlegen kann, wenn die Kosten einen ausserordentlichen Umfang erreichen und die betroffene Person oder der Informationsinhaber durch eigenes Fehlverhalten wesentlich zur Entstehung der Kosten beigetragen hat. Die zur näheren Umschreibung dieser Voraussetzungen in Absatz 3 vorgesehene Verordnung wird der Bundesrat so bald als möglich erlassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat unterbreitet dem Parlament einen Gesetzentwurf, der alle Folgekosten (Verhandlungen, Verwaltung und Gerichte, je volle Kosten) aus der Bereinigung des Steuerstreits mit den USA den Finanzinstituten auferlegt.</p>
- Die Banken müssen die Folgekosten aus dem Steuerstreit mit den USA tragen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Eine unbestimmte Zahl von Schweizer Finanzinstituten hat über Jahre, zum Teil auch noch nach 2009, mit unversteuerten Geldern von "US-Personen" gearbeitet. Die USA sind nicht bereit, das weiter zu akzeptieren. Für die Zukunft soll Fatca das durchsetzen helfen. Zur Bewältigung der Vergangenheit haben die Schweiz und die USA ein Programm aufgestellt. Die Schweizer Finanzinstitute, die die Fehler begangen haben, werden nun dafür büssen müssen.</p><p>Der Bundesrat hat nach der Ablehnung der Lex USA durch das Parlament die nötigen Beschlüsse gefasst, damit die Verfahren durchgeführt werden können. Die Verhandlungen mit den USA und die Durchführung der Verfahren sind Belastungen für die Verwaltungs- und Gerichtskassen. Einen Teil werden, das ist die bisherige Praxis, die betroffenen Institute via Kostenentscheide zahlen. Das wird aber nur ein Teil sein. Ziel der Motion ist es, alle aufgelaufenen und sich noch ergebenden Aufwendungen den betroffenen Finanzinstituten aufzuerlegen. Es darf nicht sein, dass die öffentliche Hand und damit die Schweizer Bevölkerung als Folge des Fehlverhaltens von Schweizer Banken in den USA Kosten tragen muss. Zudem würde das auch bedeuten, dass die Schweizer Behörden die involvierten Finanzinstitute indirekt finanziell entlasten.</p>
- <p>Die Verhandlungen mit den US-Behörden hatten den Zweck, eine Beilegung des Steuerstreits im Rahmen des Schweizer Rechts zu finden. Dazu sind diverse Verhandlungsrunden durchgeführt worden. Es ist nicht möglich, die dabei entstandenen Kosten auf die einzelnen Finanzinstitute aufzuteilen. Was die Kosten für die Durchführung der Amtshilfe betrifft, hat die Bundesversammlung am 17. Dezember 2010 den Bundesbeschluss über die Auferlegung der Kosten für die Behandlung zweier Amtshilfegesuche des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika auf die UBS AG (SR 952.2) erlassen. Gestützt darauf wurden der UBS AG die Vollkosten auferlegt, die der Bundesverwaltung für die Behandlung der Amtshilfegesuche des Internal Revenue Service der USA vom 16. Juli 2008 und vom 31. August 2009 entstanden.</p><p>Für zukünftige, ähnlich gelagerte Fälle ist im Steueramtshilfegesetz (StAhiG; SR 672.5) eine allgemeingültige Norm geschaffen worden. Artikel 18 Absatz 2 StAhiG sieht vor, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung Kosten, die ihr im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch erwachsen, der betroffenen Person oder dem Informationsinhaber ganz oder teilweise auferlegen kann, wenn die Kosten einen ausserordentlichen Umfang erreichen und die betroffene Person oder der Informationsinhaber durch eigenes Fehlverhalten wesentlich zur Entstehung der Kosten beigetragen hat. Die zur näheren Umschreibung dieser Voraussetzungen in Absatz 3 vorgesehene Verordnung wird der Bundesrat so bald als möglich erlassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat unterbreitet dem Parlament einen Gesetzentwurf, der alle Folgekosten (Verhandlungen, Verwaltung und Gerichte, je volle Kosten) aus der Bereinigung des Steuerstreits mit den USA den Finanzinstituten auferlegt.</p>
- Die Banken müssen die Folgekosten aus dem Steuerstreit mit den USA tragen
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