Zweckentfremdete Verwendung der Arbeitslosengelder von Grenzgängerinnen und Grenzgängern durch Italien

ShortId
13.3716
Id
20133716
Updated
28.07.2023 07:30
Language
de
Title
Zweckentfremdete Verwendung der Arbeitslosengelder von Grenzgängerinnen und Grenzgängern durch Italien
AdditionalIndexing
15;28;Versicherungsleistung;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;Grenzgänger/in;Missbrauch;Vollzug von Beschlüssen;Italien;Arbeitslosenversicherung
1
  • L05K0702020110, Grenzgänger/in
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L04K03010503, Italien
  • L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
  • L04K01010219, Missbrauch
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Retrozession der Arbeitslosenversicherungsbeiträge wurde durch das Abkommen vom 12. Dezember 1978 zwischen der Schweiz und Italien über den finanziellen Ausgleich auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung der Grenzgänger (SR 0.837.945.4) geregelt. Damit sollten die Italienerinnen und Italiener, die in der Schweiz ihre Beschäftigung verloren hatten, in den Genuss einer günstigeren Regelung für Arbeitslose kommen. Italien bestimmte seinerseits die Verwendung der zurückerstatteten Gelder durch ein entsprechendes Gesetz (legge 147/97, "Norme in materia di trattamenti speciali di disoccupazione in favore dei lavoratori frontalieri italiani in Svizzera rimasti disoccupati a seguito della cessazione del rapporto di lavoro").</p><p>Nach Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) am 1. Juni 2002 wurden die erhobenen Beiträge im Sinne einer Übergangsregelung noch bis zum 31. Mai 2009 retrozediert. Seit dem 1. April 2012 wendet die Schweiz die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 an, welche insbesondere vorsieht, dass dem für die Entschädigung von arbeitslosen Grenzgängerinnen und Grenzgängern zuständigen Wohnsitzstaat die Arbeitslosenleistungen der ersten drei oder fünf Monate (je nach Dauer des einzelnen Arbeitsverhältnisses) zurückerstattet werden. Italien hat das Arbeitslosensondersystem für italienische Grenzgängerinnen und Grenzgänger abgeschafft, da es nicht mit der europäischen Rechtsordnung vereinbar ist, welche keine diskriminierende Behandlung zwischen EU-Bürgern erlaubt.</p><p>Folglich wird das Konto, auf dem die retrozedierten Beträge deponiert wurden, nicht mehr für die Überweisung der Arbeitslosenentschädigungen für italienische Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in der Schweiz ihre Beschäftigung verloren haben, benötigt. Bis jetzt wurde das Gesetz 147/97 zwar noch nicht aufgehoben, eine Verwendung des obenerwähnten Kontos bzw. des darauf liegenden Geldes für andere Zwecke ist uns nicht bekannt.</p><p>Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass einerseits das zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossene Abkommen der Schweiz kein Mitspracherecht über die Verwendung der an Italien retrozedierten Beträge einräumt und andererseits für die Unterstützung von arbeitslos gewordenen Grenzgängerinnen und Grenzgängern ausschliesslich deren Wohnsitzstaat zuständig ist. Somit gehört es nicht zu den Aufgaben der Schweiz, dazu Stellung zu nehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Anscheinend wird ein Teil der Gelder, die Grenzgängerinnen und Grenzgänger für ihre Arbeitslosenversicherung einzahlen, von Italien zweckentfremdet eingesetzt, nämlich zur Zahlung von Invalidenrenten. Wenn dem tatsächlich so ist, erstattet die Schweiz also erneut Italien zu einem bestimmten Zweck Gelder zurück, die dann für einen ganz anderen Zweck verwendet werden.</p><p>Auch der Anteil der bei den Grenzgängerinnen und Grenzgängern erhobenen Quellensteuer, welchen die Schweiz den italienischen Grenzgemeinden überweist, wird von diesen nicht für Infrastrukturaufgaben verwendet, wie es die bestehenden Abkommen verlangen, sondern um Löcher in der laufenden Rechnung zu stopfen.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Hat er Kenntnis davon, dass Italien die für die Arbeitslosenversicherung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger bestimmten Gelder zweckentfremdet einsetzt?</p><p>2. Welche Massnahmen würden ergriffen, falls sich die Zweckentfremdung als wahr herausstellte?</p><p>3. Sollte sich die zweckentfremdete Verwendung bestätigen, würde der Bundesrat dann in Betracht ziehen, die Überweisungen einzufrieren?</p><p>4. Findet der Bundesrat nicht, dass er generell mehr Druck auf Italien ausüben müsste, damit das Land sich an die eingegangenen Verpflichtungen hält, und zwar in jedem Bereich - was derzeit ganz und gar nicht der Fall ist (man denke beispielsweise an die kürzlich erfolgte Schliessung der Baustelle für die Bahnverbindung Stabio-Arcisate)?</p>
  • Zweckentfremdete Verwendung der Arbeitslosengelder von Grenzgängerinnen und Grenzgängern durch Italien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Retrozession der Arbeitslosenversicherungsbeiträge wurde durch das Abkommen vom 12. Dezember 1978 zwischen der Schweiz und Italien über den finanziellen Ausgleich auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung der Grenzgänger (SR 0.837.945.4) geregelt. Damit sollten die Italienerinnen und Italiener, die in der Schweiz ihre Beschäftigung verloren hatten, in den Genuss einer günstigeren Regelung für Arbeitslose kommen. Italien bestimmte seinerseits die Verwendung der zurückerstatteten Gelder durch ein entsprechendes Gesetz (legge 147/97, "Norme in materia di trattamenti speciali di disoccupazione in favore dei lavoratori frontalieri italiani in Svizzera rimasti disoccupati a seguito della cessazione del rapporto di lavoro").</p><p>Nach Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) am 1. Juni 2002 wurden die erhobenen Beiträge im Sinne einer Übergangsregelung noch bis zum 31. Mai 2009 retrozediert. Seit dem 1. April 2012 wendet die Schweiz die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 an, welche insbesondere vorsieht, dass dem für die Entschädigung von arbeitslosen Grenzgängerinnen und Grenzgängern zuständigen Wohnsitzstaat die Arbeitslosenleistungen der ersten drei oder fünf Monate (je nach Dauer des einzelnen Arbeitsverhältnisses) zurückerstattet werden. Italien hat das Arbeitslosensondersystem für italienische Grenzgängerinnen und Grenzgänger abgeschafft, da es nicht mit der europäischen Rechtsordnung vereinbar ist, welche keine diskriminierende Behandlung zwischen EU-Bürgern erlaubt.</p><p>Folglich wird das Konto, auf dem die retrozedierten Beträge deponiert wurden, nicht mehr für die Überweisung der Arbeitslosenentschädigungen für italienische Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in der Schweiz ihre Beschäftigung verloren haben, benötigt. Bis jetzt wurde das Gesetz 147/97 zwar noch nicht aufgehoben, eine Verwendung des obenerwähnten Kontos bzw. des darauf liegenden Geldes für andere Zwecke ist uns nicht bekannt.</p><p>Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass einerseits das zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossene Abkommen der Schweiz kein Mitspracherecht über die Verwendung der an Italien retrozedierten Beträge einräumt und andererseits für die Unterstützung von arbeitslos gewordenen Grenzgängerinnen und Grenzgängern ausschliesslich deren Wohnsitzstaat zuständig ist. Somit gehört es nicht zu den Aufgaben der Schweiz, dazu Stellung zu nehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Anscheinend wird ein Teil der Gelder, die Grenzgängerinnen und Grenzgänger für ihre Arbeitslosenversicherung einzahlen, von Italien zweckentfremdet eingesetzt, nämlich zur Zahlung von Invalidenrenten. Wenn dem tatsächlich so ist, erstattet die Schweiz also erneut Italien zu einem bestimmten Zweck Gelder zurück, die dann für einen ganz anderen Zweck verwendet werden.</p><p>Auch der Anteil der bei den Grenzgängerinnen und Grenzgängern erhobenen Quellensteuer, welchen die Schweiz den italienischen Grenzgemeinden überweist, wird von diesen nicht für Infrastrukturaufgaben verwendet, wie es die bestehenden Abkommen verlangen, sondern um Löcher in der laufenden Rechnung zu stopfen.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Hat er Kenntnis davon, dass Italien die für die Arbeitslosenversicherung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger bestimmten Gelder zweckentfremdet einsetzt?</p><p>2. Welche Massnahmen würden ergriffen, falls sich die Zweckentfremdung als wahr herausstellte?</p><p>3. Sollte sich die zweckentfremdete Verwendung bestätigen, würde der Bundesrat dann in Betracht ziehen, die Überweisungen einzufrieren?</p><p>4. Findet der Bundesrat nicht, dass er generell mehr Druck auf Italien ausüben müsste, damit das Land sich an die eingegangenen Verpflichtungen hält, und zwar in jedem Bereich - was derzeit ganz und gar nicht der Fall ist (man denke beispielsweise an die kürzlich erfolgte Schliessung der Baustelle für die Bahnverbindung Stabio-Arcisate)?</p>
    • Zweckentfremdete Verwendung der Arbeitslosengelder von Grenzgängerinnen und Grenzgängern durch Italien

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