Deckungsgrad der Finanzierung der Strasseninfrastruktur

ShortId
13.3719
Id
20133719
Updated
28.07.2023 07:29
Language
de
Title
Deckungsgrad der Finanzierung der Strasseninfrastruktur
AdditionalIndexing
48;Strassennetz;Autobahn;Kostenrechnung;Energiepreis;Kantonsstrasse;Mineralölsteuer;Strassenverkehr;zweckgebundene Abgabe;Autobahnvignette;Benzin;Finanzierung;Gemeindestrasse
1
  • L04K18030102, Strassennetz
  • L03K180301, Strassenverkehr
  • L03K110902, Finanzierung
  • L04K11070211, zweckgebundene Abgabe
  • L05K0703020201, Kostenrechnung
  • L05K1803010201, Autobahn
  • L05K1803010204, Kantonsstrasse
  • L05K1803010202, Gemeindestrasse
  • L05K1802010201, Autobahnvignette
  • L04K11070109, Mineralölsteuer
  • L06K170401010101, Benzin
  • L05K1701010605, Energiepreis
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Zurzeit stehen keine ausreichenden statistischen Grundlagendaten zur Verfügung, um einen Kostendeckungsgrad für die Strasseninfrastruktur anhand der zweckgebundenen Einnahmen zu berechnen. Gemäss Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe (MinVG; SR 725.116.2) führt der Bund eine "Strassenrechnung". Danach sind die anrechenbaren Erträge der öffentlichen Hand aus dem Motorfahrzeugverkehr dessen anteiligen Kosten (der National-, Kantons- und Gemeindestrassen) gegenüberzustellen. Die bisherige Praxis der vom Bundesamt für Statistik geführten Strassenrechnung differenziert nicht zwischen zweckgebundenen und nichtzweckgebundenen Einnahmen. Für das Jahr 2010 weist die Strassenrechnung einen Kostendeckungsgrad von 115 Prozent (Ausgabenrechnung) bzw. Eigenwirtschaftlichkeitsgrad (Kapitalrechnung) von 111 Prozent aus.</p><p>2. Falls die Ausgaben für die Anpassung des Netzbeschlusses ohne Erhöhung des Vignettenpreises vollständig vom Bund über eine Erhöhung des Mineralölsteuerzuschlages zu finanzieren wären, wären folgende Parameter zu berücksichtigen:</p><p>- Gemäss Artikel 4 Absatz 5 MinVG stehen 10 Prozent der zweckgebundenen Einnahmen als nichtwerkgebundene Beiträge den Kantonen zu.</p><p>- Der Bundesbeschluss vom 20. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (BBl 2013 4725) sieht vor, dass 9 Prozent der zweckgebundenen Mineralölsteuern auf Treibstoffen (Mineralölsteuer und -zuschlag) zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur in den künftigen Bahninfrastrukturfonds fliessen.</p><p>Aufgrund dieser beiden Mittelabflüsse sind für die zur Finanzierung des Netzbeschlusses erforderlichen 300 Millionen Franken (6 bis 7 Rappen pro Liter) Mehreinnahmen von jährlich rund 370 Millionen Franken (8 bis 9 Rappen pro Liter) notwendig.</p><p>Die Einnahmeberechnungen stützen sich im Wesentlichen auf die im Grundlagenbericht "Energieperspektiven für die Schweiz bis 2050" des Bundesamtes für Energie geschätzten künftigen Entwicklungen zum Treibstoffverbrauch (Szenario "Weiter wie bisher", WWB).</p><p>3. Wenn das Volk der Änderung des Nationalstrassenabgabegesetzes bzw. der Erhöhung des Vignettenpreises nicht zustimmt, wird die geplante Anpassung des Netzbeschlusses nicht in Kraft treten. Das heisst, der Bund übernimmt keine Strassen von den Kantonen ins Nationalstrassennetz. Die Kantone bleiben somit für Betrieb, Unterhalt und Ausbau dieser Strassen verantwortlich.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In der politischen Diskussion wird oft behauptet, der Strassenverkehr decke seine Kosten zu 100 Prozent. Diese Aussage trifft allerdings lediglich auf das nationale Strassennetz zu. Dieses wird mit 50 Prozent der Einnahmen der Mineralölsteuer, 100 Prozent des Mineralölsteuerzuschlags und 100 Prozent der Autobahnvignette finanziert. Im Jahre 2012 betrugen die zweckgebundenen Erträge in der Spezialfinanzierung Strassenverkehr 3803 Millionen Franken.</p><p>Die Strasseninfrastruktur der Kantone wird über Motorfahrzeugsteuern, Anteil aus LSVA und Anteil aus dem Treibstoffzollzuschlag finanziert. Die Strasseninfrastruktur der Gemeinden finanziert sich ausschliesslich aus ordentlichen Steuereinnahmen.</p><p>Hingegen betragen die Nationalstrassen lediglich rund 3 Prozent am gesamten Strassennetz. Der Anteil der Kantonsstrassen beträgt 25 Prozent und der Anteil der Gemeindestrassen 72 Prozent.</p><p>Es stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Wie hoch ist der Deckungsgrad durch zweckgebundene Einnahmen der gesamten Strasseninfrastruktur (National-, Kantons- und Gemeindestrassen)? Falls der Bund nicht über die entsprechenden statistischen Daten verfügt, reicht auch eine plausible Schätzung bzw. Hochrechnung.</p><p>2. Falls die Erhöhung des Preises der Autobahnvignette im Referendum scheitern sollte und gleichzeitig gefordert würde, den Netzbeschluss trotzdem in Kraft zu setzen, ergäbe sich für den Bund eine Finanzierungslücke. Um wie viel müsste der Mineralölsteuerzuschlag und damit der Benzinpreis erhöht werden, um den vorgesehenen Ausfall zu kompensieren?</p><p>3. Wie sehen die Auswirkungen einer allfälligen Ablehnung der Erhöhung des Vignettenpreises auf Kantone aus, die sich zu dieser Frage äusserten?</p>
  • Deckungsgrad der Finanzierung der Strasseninfrastruktur
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Zurzeit stehen keine ausreichenden statistischen Grundlagendaten zur Verfügung, um einen Kostendeckungsgrad für die Strasseninfrastruktur anhand der zweckgebundenen Einnahmen zu berechnen. Gemäss Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe (MinVG; SR 725.116.2) führt der Bund eine "Strassenrechnung". Danach sind die anrechenbaren Erträge der öffentlichen Hand aus dem Motorfahrzeugverkehr dessen anteiligen Kosten (der National-, Kantons- und Gemeindestrassen) gegenüberzustellen. Die bisherige Praxis der vom Bundesamt für Statistik geführten Strassenrechnung differenziert nicht zwischen zweckgebundenen und nichtzweckgebundenen Einnahmen. Für das Jahr 2010 weist die Strassenrechnung einen Kostendeckungsgrad von 115 Prozent (Ausgabenrechnung) bzw. Eigenwirtschaftlichkeitsgrad (Kapitalrechnung) von 111 Prozent aus.</p><p>2. Falls die Ausgaben für die Anpassung des Netzbeschlusses ohne Erhöhung des Vignettenpreises vollständig vom Bund über eine Erhöhung des Mineralölsteuerzuschlages zu finanzieren wären, wären folgende Parameter zu berücksichtigen:</p><p>- Gemäss Artikel 4 Absatz 5 MinVG stehen 10 Prozent der zweckgebundenen Einnahmen als nichtwerkgebundene Beiträge den Kantonen zu.</p><p>- Der Bundesbeschluss vom 20. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (BBl 2013 4725) sieht vor, dass 9 Prozent der zweckgebundenen Mineralölsteuern auf Treibstoffen (Mineralölsteuer und -zuschlag) zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur in den künftigen Bahninfrastrukturfonds fliessen.</p><p>Aufgrund dieser beiden Mittelabflüsse sind für die zur Finanzierung des Netzbeschlusses erforderlichen 300 Millionen Franken (6 bis 7 Rappen pro Liter) Mehreinnahmen von jährlich rund 370 Millionen Franken (8 bis 9 Rappen pro Liter) notwendig.</p><p>Die Einnahmeberechnungen stützen sich im Wesentlichen auf die im Grundlagenbericht "Energieperspektiven für die Schweiz bis 2050" des Bundesamtes für Energie geschätzten künftigen Entwicklungen zum Treibstoffverbrauch (Szenario "Weiter wie bisher", WWB).</p><p>3. Wenn das Volk der Änderung des Nationalstrassenabgabegesetzes bzw. der Erhöhung des Vignettenpreises nicht zustimmt, wird die geplante Anpassung des Netzbeschlusses nicht in Kraft treten. Das heisst, der Bund übernimmt keine Strassen von den Kantonen ins Nationalstrassennetz. Die Kantone bleiben somit für Betrieb, Unterhalt und Ausbau dieser Strassen verantwortlich.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In der politischen Diskussion wird oft behauptet, der Strassenverkehr decke seine Kosten zu 100 Prozent. Diese Aussage trifft allerdings lediglich auf das nationale Strassennetz zu. Dieses wird mit 50 Prozent der Einnahmen der Mineralölsteuer, 100 Prozent des Mineralölsteuerzuschlags und 100 Prozent der Autobahnvignette finanziert. Im Jahre 2012 betrugen die zweckgebundenen Erträge in der Spezialfinanzierung Strassenverkehr 3803 Millionen Franken.</p><p>Die Strasseninfrastruktur der Kantone wird über Motorfahrzeugsteuern, Anteil aus LSVA und Anteil aus dem Treibstoffzollzuschlag finanziert. Die Strasseninfrastruktur der Gemeinden finanziert sich ausschliesslich aus ordentlichen Steuereinnahmen.</p><p>Hingegen betragen die Nationalstrassen lediglich rund 3 Prozent am gesamten Strassennetz. Der Anteil der Kantonsstrassen beträgt 25 Prozent und der Anteil der Gemeindestrassen 72 Prozent.</p><p>Es stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Wie hoch ist der Deckungsgrad durch zweckgebundene Einnahmen der gesamten Strasseninfrastruktur (National-, Kantons- und Gemeindestrassen)? Falls der Bund nicht über die entsprechenden statistischen Daten verfügt, reicht auch eine plausible Schätzung bzw. Hochrechnung.</p><p>2. Falls die Erhöhung des Preises der Autobahnvignette im Referendum scheitern sollte und gleichzeitig gefordert würde, den Netzbeschluss trotzdem in Kraft zu setzen, ergäbe sich für den Bund eine Finanzierungslücke. Um wie viel müsste der Mineralölsteuerzuschlag und damit der Benzinpreis erhöht werden, um den vorgesehenen Ausfall zu kompensieren?</p><p>3. Wie sehen die Auswirkungen einer allfälligen Ablehnung der Erhöhung des Vignettenpreises auf Kantone aus, die sich zu dieser Frage äusserten?</p>
    • Deckungsgrad der Finanzierung der Strasseninfrastruktur

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