Verschärfung des Jugendstrafrechts

ShortId
13.3725
Id
20133725
Updated
16.05.2024 13:13
Language
de
Title
Verschärfung des Jugendstrafrechts
AdditionalIndexing
12;junger Mensch;Inhaftierung;Kriminalität;Jugendstrafrecht;Strafvollzugsrecht;therapeutische Massnahme
1
  • L04K05010203, Jugendstrafrecht
  • L04K05010106, Inhaftierung
  • L04K05010115, therapeutische Massnahme
  • L03K050103, Strafvollzugsrecht
  • L05K0107010204, junger Mensch
  • L04K01010208, Kriminalität
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In letzter Zeit haben schwere Straftaten von Jugendlichen zugenommen, die eine erschreckende kriminelle Energie offenbaren. Dazu kommt, dass Straftaten wie jene von Carlos zum Teil in einer Weise geahndet werden, die eher einer teuren Luxusbehandlung als einer Strafe gleichkommt. Es braucht im Jugendstrafrecht dringend Lösungen für Jugendliche, die sämtliche Systeme "ausgereizt" haben. Hier muss das Jugendstrafrecht glaubwürdig eingreifen - auch im Hinblick auf die präventive Wirkung.</p><p>Unser Jugendstrafrecht erfüllt diese Anforderungen nicht. Obwohl erst seit 2007 in Kraft, ist es revisionsbedürftig. Es trennt strikte zwischen über und unter 18-jährigen Tätern, ohne die Schwere der Straftat und die kriminelle Energie zu berücksichtigen. Der maximale Freiheitsentzug liegt bei vier Jahren - gegenüber zehn Jahren in Deutschland. Zudem werden zum Teil auch bei Gewaltverbrechen lächerliche bedingte Strafen ausgesprochen.</p><p>Erfolgt als "Massnahme" die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung, so können Jugendliche laut Gesetz zwar bis zum 22. Altersjahr dort festgehalten werden, die Entlassung erfolgt aber meist viel früher. Wer nicht ins "therapeutische Konzept" des Heimes passt und alle Regeln sabotiert, stellt die Behörden vor kaum lösbare Probleme. In solchen Fällen muss der Strafvollzug auch in einem Gefängnis möglich sein. Generell muss der Unfug bedingter Strafen bei schweren Verbrechen aufhören.</p><p>Insgesamt drängt sich eine Verschärfung des stark therapeutisch ausgerichteten Jugendstrafrechts auf.</p><p>Bisher haben sich die Verantwortlichen wenig darum gekümmert, was Therapien überhaupt bringen. Es fragt sich, wie lang sich das eine Gesellschaft auch finanziell leisten kann; dies umso mehr, als manche der verordneten Massnahmen, z. B. Kampfsport, wohl mehr schaden als helfen.</p>
  • <p>Die Verschärfung des Jugendstrafrechts wurde bereits in mehreren parlamentarischen Vorstössen diskutiert, darunter auch in der praktisch gleichlautenden Motion 10.3131, "Verschärfung des Jugendstrafrechts", des Motionärs. Die Auffassung des Bundesrates hat sich seither nicht geändert.</p><p>Im Zentrum des Jugendstrafrechts steht nicht die Vergeltung, sondern die Spezialprävention. Darum werden unbedingte Strafen nur ausgesprochen, wenn sie notwendig erscheinen, um den Jugendlichen von der Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen abzuhalten (Art. 35 des Jugendstrafgesetzes, JStG; SR 311.1). Entscheidend sind weniger die Schwere der Tat oder das Verschulden, sondern vielmehr erzieherische und therapeutische Gesichtspunkte. Auch der Bundesrat ist beunruhigt über die kriminelle Energie gewisser jugendlicher Straftäter. Trotzdem würde es aus seiner Sicht den Prinzipien und Zielsetzungen des Jugendstrafrechts widersprechen, wenn bei schweren Verbrechen generell unbedingte Strafen auszusprechen wären.</p><p>Muss die Unterbringung im Sinne des JStG abgebrochen werden, weil der Zweck nicht erreicht worden ist oder nicht erreicht werden kann, kann bereits heute ein Freiheitsentzug angeordnet werden (Art. 32 JStG). Nationale und internationale Bestimmungen verlangen aber eine strikte Trennung von Jugendlichen und Erwachsenen im Strafvollzug. Es ist daher rechtlich nicht möglich und wäre erzieherisch auch nicht sinnvoll, einen jugendstrafrechtlichen Freiheitsentzug in einem Gefängnis für Erwachsene zu vollziehen. Das JStG verpflichtet aber die Kantone, bis 2017 die notwendigen Einrichtungen für den Vollzug des Freiheitsentzugs zu errichten (Art. 48). Einige Einrichtungen bestehen bereits bzw. stehen kurz vor der Eröffnung. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat im Rahmen der Revision des Sanktionenrechts vorgeschlagen hat, die obere Altersgrenze für das Ende von Massnahmen von 22 auf 25 Jahre zu erhöhen.</p><p>Der Bundesrat hat grundsätzlich Verständnis für die Forderung des Motionärs nach Ausdehnung des Strafrahmens. Der heute vorgesehene maximale Freiheitsentzug von vier Jahren ist allerdings bereits eine wesentliche Verschärfung gegenüber dem alten Jugendstrafrecht, das nur Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr vorsah. Der Vergleich mit Nachbarstaaten wird erst dann wirklich aussagekräftig, wenn auch die tatsächliche Praxis und die gemachten Erfahrungen mitberücksichtigt werden. So ist man in Deutschland aufgrund von Vergleichen der unterschiedlichen Sanktionierungspraxis bei Jugendlichen zum Schluss gekommen, dass härtere Sanktionen keine bessere rückfallvermeidende Wirkung erzielen. Die deutsche Jugendstrafrechtspflege orientiert sich heute eher an den Grundsätzen des schweizerischen Systems, indem sie weniger eingriffsintensive Reaktionen ermöglicht (vgl. bereits erwähnte Motion Fehr Hans 10.3131). Vor diesem Hintergrund erachtet es der Bundesrat gegenwärtig nicht als notwendig, den maximalen Freiheitsentzug von vier Jahren zu erhöhen.</p><p>Der Bundesrat hat seine Skepsis gegenüber einer Anwendung von Sanktionen des Erwachsenenstrafrechts auf minderjährige Täter bereits mehrmals begründet (ausführlich z. B. in der Motion Schlüer 09.3314, "Senkung der Altersgrenzen im Jugendstrafrecht"). Es ist heute anerkannt, dass insbesondere Freiheitsstrafen Rückfälle jugendlicher Rechtsbrecher kaum verhindern können, sondern eher kontraproduktiv wirken. Demgegenüber sind erzieherische und therapeutische Massnahmen oft weit wirksamer für die Resozialisierung der Jugendlichen und die Verhinderung von Rückfällen. Aus diesem Grund ist das Jugendstrafrecht auch als Massnahmenstrafrecht konzipiert. Der Bundesrat erachtet es deshalb nicht als sachgerecht, Minderjährige unter das Regime des Erwachsenenstrafrechts zu stellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, rasch eine Gesetzesänderung zur Verschärfung des Jugendstrafrechts mit folgenden Schwerpunkten vorzulegen:</p><p>1. bei schweren Verbrechen sind generell unbedingte Strafen auszusprechen;</p><p>2. wird eine "Massnahme" (Heimeinweisung) angeordnet und kooperiert der jugendliche Täter nicht, so muss der Vollzug der Freiheitsstrafe auch in einem Gefängnis möglich sein;</p><p>3. der maximale Freiheitsentzug von heute vier Jahren ist massgeblich zu erhöhen;</p><p>4. bei besonders schweren Straftaten sollen Jugendliche nach dem Erwachsenenstrafrecht beurteilt werden können.</p>
  • Verschärfung des Jugendstrafrechts
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In letzter Zeit haben schwere Straftaten von Jugendlichen zugenommen, die eine erschreckende kriminelle Energie offenbaren. Dazu kommt, dass Straftaten wie jene von Carlos zum Teil in einer Weise geahndet werden, die eher einer teuren Luxusbehandlung als einer Strafe gleichkommt. Es braucht im Jugendstrafrecht dringend Lösungen für Jugendliche, die sämtliche Systeme "ausgereizt" haben. Hier muss das Jugendstrafrecht glaubwürdig eingreifen - auch im Hinblick auf die präventive Wirkung.</p><p>Unser Jugendstrafrecht erfüllt diese Anforderungen nicht. Obwohl erst seit 2007 in Kraft, ist es revisionsbedürftig. Es trennt strikte zwischen über und unter 18-jährigen Tätern, ohne die Schwere der Straftat und die kriminelle Energie zu berücksichtigen. Der maximale Freiheitsentzug liegt bei vier Jahren - gegenüber zehn Jahren in Deutschland. Zudem werden zum Teil auch bei Gewaltverbrechen lächerliche bedingte Strafen ausgesprochen.</p><p>Erfolgt als "Massnahme" die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung, so können Jugendliche laut Gesetz zwar bis zum 22. Altersjahr dort festgehalten werden, die Entlassung erfolgt aber meist viel früher. Wer nicht ins "therapeutische Konzept" des Heimes passt und alle Regeln sabotiert, stellt die Behörden vor kaum lösbare Probleme. In solchen Fällen muss der Strafvollzug auch in einem Gefängnis möglich sein. Generell muss der Unfug bedingter Strafen bei schweren Verbrechen aufhören.</p><p>Insgesamt drängt sich eine Verschärfung des stark therapeutisch ausgerichteten Jugendstrafrechts auf.</p><p>Bisher haben sich die Verantwortlichen wenig darum gekümmert, was Therapien überhaupt bringen. Es fragt sich, wie lang sich das eine Gesellschaft auch finanziell leisten kann; dies umso mehr, als manche der verordneten Massnahmen, z. B. Kampfsport, wohl mehr schaden als helfen.</p>
    • <p>Die Verschärfung des Jugendstrafrechts wurde bereits in mehreren parlamentarischen Vorstössen diskutiert, darunter auch in der praktisch gleichlautenden Motion 10.3131, "Verschärfung des Jugendstrafrechts", des Motionärs. Die Auffassung des Bundesrates hat sich seither nicht geändert.</p><p>Im Zentrum des Jugendstrafrechts steht nicht die Vergeltung, sondern die Spezialprävention. Darum werden unbedingte Strafen nur ausgesprochen, wenn sie notwendig erscheinen, um den Jugendlichen von der Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen abzuhalten (Art. 35 des Jugendstrafgesetzes, JStG; SR 311.1). Entscheidend sind weniger die Schwere der Tat oder das Verschulden, sondern vielmehr erzieherische und therapeutische Gesichtspunkte. Auch der Bundesrat ist beunruhigt über die kriminelle Energie gewisser jugendlicher Straftäter. Trotzdem würde es aus seiner Sicht den Prinzipien und Zielsetzungen des Jugendstrafrechts widersprechen, wenn bei schweren Verbrechen generell unbedingte Strafen auszusprechen wären.</p><p>Muss die Unterbringung im Sinne des JStG abgebrochen werden, weil der Zweck nicht erreicht worden ist oder nicht erreicht werden kann, kann bereits heute ein Freiheitsentzug angeordnet werden (Art. 32 JStG). Nationale und internationale Bestimmungen verlangen aber eine strikte Trennung von Jugendlichen und Erwachsenen im Strafvollzug. Es ist daher rechtlich nicht möglich und wäre erzieherisch auch nicht sinnvoll, einen jugendstrafrechtlichen Freiheitsentzug in einem Gefängnis für Erwachsene zu vollziehen. Das JStG verpflichtet aber die Kantone, bis 2017 die notwendigen Einrichtungen für den Vollzug des Freiheitsentzugs zu errichten (Art. 48). Einige Einrichtungen bestehen bereits bzw. stehen kurz vor der Eröffnung. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat im Rahmen der Revision des Sanktionenrechts vorgeschlagen hat, die obere Altersgrenze für das Ende von Massnahmen von 22 auf 25 Jahre zu erhöhen.</p><p>Der Bundesrat hat grundsätzlich Verständnis für die Forderung des Motionärs nach Ausdehnung des Strafrahmens. Der heute vorgesehene maximale Freiheitsentzug von vier Jahren ist allerdings bereits eine wesentliche Verschärfung gegenüber dem alten Jugendstrafrecht, das nur Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr vorsah. Der Vergleich mit Nachbarstaaten wird erst dann wirklich aussagekräftig, wenn auch die tatsächliche Praxis und die gemachten Erfahrungen mitberücksichtigt werden. So ist man in Deutschland aufgrund von Vergleichen der unterschiedlichen Sanktionierungspraxis bei Jugendlichen zum Schluss gekommen, dass härtere Sanktionen keine bessere rückfallvermeidende Wirkung erzielen. Die deutsche Jugendstrafrechtspflege orientiert sich heute eher an den Grundsätzen des schweizerischen Systems, indem sie weniger eingriffsintensive Reaktionen ermöglicht (vgl. bereits erwähnte Motion Fehr Hans 10.3131). Vor diesem Hintergrund erachtet es der Bundesrat gegenwärtig nicht als notwendig, den maximalen Freiheitsentzug von vier Jahren zu erhöhen.</p><p>Der Bundesrat hat seine Skepsis gegenüber einer Anwendung von Sanktionen des Erwachsenenstrafrechts auf minderjährige Täter bereits mehrmals begründet (ausführlich z. B. in der Motion Schlüer 09.3314, "Senkung der Altersgrenzen im Jugendstrafrecht"). Es ist heute anerkannt, dass insbesondere Freiheitsstrafen Rückfälle jugendlicher Rechtsbrecher kaum verhindern können, sondern eher kontraproduktiv wirken. Demgegenüber sind erzieherische und therapeutische Massnahmen oft weit wirksamer für die Resozialisierung der Jugendlichen und die Verhinderung von Rückfällen. Aus diesem Grund ist das Jugendstrafrecht auch als Massnahmenstrafrecht konzipiert. Der Bundesrat erachtet es deshalb nicht als sachgerecht, Minderjährige unter das Regime des Erwachsenenstrafrechts zu stellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, rasch eine Gesetzesänderung zur Verschärfung des Jugendstrafrechts mit folgenden Schwerpunkten vorzulegen:</p><p>1. bei schweren Verbrechen sind generell unbedingte Strafen auszusprechen;</p><p>2. wird eine "Massnahme" (Heimeinweisung) angeordnet und kooperiert der jugendliche Täter nicht, so muss der Vollzug der Freiheitsstrafe auch in einem Gefängnis möglich sein;</p><p>3. der maximale Freiheitsentzug von heute vier Jahren ist massgeblich zu erhöhen;</p><p>4. bei besonders schweren Straftaten sollen Jugendliche nach dem Erwachsenenstrafrecht beurteilt werden können.</p>
    • Verschärfung des Jugendstrafrechts

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