Besteuerung von Provisionen für Grundstücksvermittlungen im interkantonalen Verhältnis. Gleiche Regel für alle
- ShortId
-
13.3728
- Id
-
20133728
- Updated
-
14.11.2025 08:31
- Language
-
de
- Title
-
Besteuerung von Provisionen für Grundstücksvermittlungen im interkantonalen Verhältnis. Gleiche Regel für alle
- AdditionalIndexing
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24;Steuersystem;Bodenmarkt;direkte Bundessteuer;Steuerharmonisierung;Angleichung der kantonalen Rechtsvorschriften;Wohnungsmarkt;Steuerrecht
- 1
-
- L04K11070312, Steuerrecht
- L05K0503020301, Angleichung der kantonalen Rechtsvorschriften
- L04K11070202, direkte Bundessteuer
- L04K01020403, Bodenmarkt
- L04K01020111, Wohnungsmarkt
- L04K11070310, Steuerharmonisierung
- L03K110706, Steuersystem
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Frage der Steuerpflicht von juristischen Personen, die eine Provision für eine ausserhalb ihres Sitzkantons durchgeführte Vermittlungstätigkeit erhalten, ist in Artikel 21 StHG nicht geregelt. Absatz 2 Buchstabe b regelt nur die Steuerpflicht von juristischen Personen mit Sitz im Ausland. Das Bundesgericht hat deshalb, in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage, entschieden, dass die Besteuerung im Kanton erfolgen muss, in dem das vermittelte Grundstück liegt (ASA 71 416 = StR 57/2002 184 = Locher/Locher, Doppelbesteuerungspraxis § 7, I B, n. 46), wie es das StHG für natürliche Personen vorsieht (Art. 4 Abs. 1). Die Mehrheit der Kantone sieht in ihrer Steuergesetzgebung jedoch vor, dass solche Tätigkeiten im Wohnsitzkanton der natürlichen Person oder im Sitzkanton der juristischen Person besteuert werden. Damit schliessen sich diese Kantone der einhelligen Lehrmeinung an. Eine Minderheit der Kantone folgt hingegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtes und sieht in der eigenen Gesetzgebung vor, dass solche Tätigkeiten im Kanton besteuert werden, in dem das Grundstück liegt. Dadurch ist das Risiko einer doppelten Besteuerung, aber auch einer doppelten Nichtbesteuerung entstanden.</p><p>Mit den verlangten Erlassänderungen könnte die heute konfuse rechtliche Situation bereinigt und der sehr umstrittene Entscheid des Bundesgerichtes umgestossen werden. Ausserdem könnte eine übermässige Fragmentierung der Steuerhoheit vermieden werden. Und schliesslich würde das Risiko einer Nichtbesteuerung ohne grössere Probleme bei der Steuererhebung eliminiert, da dieses Risiko nur natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Ausland betrifft.</p>
- <p>Hinsichtlich der direkten Bundessteuer besteht aus Sicht des Bundesrates kein Handlungsbedarf, da Maklerprovisionen aus Immobilienvermittlung bisher schon immer am Hauptsteuerdomizil der natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz steuerlich erfasst wurden. Eine beschränkte Steuerpflicht für Maklerprovisionen aus Immobilienvermittlung besteht lediglich für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland. Demgegenüber kann ein gesetzgeberischer Anpassungsbedarf im Steuerharmonisierungsrecht ausgemacht werden. Um eine einheitliche Besteuerung der Maklerprovisionen aus Immobilienvermittlung zu gewährleisten, ist der Bundesrat daher der Ansicht, dass eine Annahme der Motion sinnvoll ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Änderungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vorzulegen, damit Erträge aus der Vermittlung von Grundstücken im Wohnsitzkanton der natürlichen Person oder im Sitzkanton der juristischen Person besteuert werden können. Die Besteuerung im Kanton, in dem sich das vermittelte Grundstück befindet, soll nur noch ausnahmsweise im internationalen Verhältnis zulässig sein.</p>
- Besteuerung von Provisionen für Grundstücksvermittlungen im interkantonalen Verhältnis. Gleiche Regel für alle
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Frage der Steuerpflicht von juristischen Personen, die eine Provision für eine ausserhalb ihres Sitzkantons durchgeführte Vermittlungstätigkeit erhalten, ist in Artikel 21 StHG nicht geregelt. Absatz 2 Buchstabe b regelt nur die Steuerpflicht von juristischen Personen mit Sitz im Ausland. Das Bundesgericht hat deshalb, in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage, entschieden, dass die Besteuerung im Kanton erfolgen muss, in dem das vermittelte Grundstück liegt (ASA 71 416 = StR 57/2002 184 = Locher/Locher, Doppelbesteuerungspraxis § 7, I B, n. 46), wie es das StHG für natürliche Personen vorsieht (Art. 4 Abs. 1). Die Mehrheit der Kantone sieht in ihrer Steuergesetzgebung jedoch vor, dass solche Tätigkeiten im Wohnsitzkanton der natürlichen Person oder im Sitzkanton der juristischen Person besteuert werden. Damit schliessen sich diese Kantone der einhelligen Lehrmeinung an. Eine Minderheit der Kantone folgt hingegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtes und sieht in der eigenen Gesetzgebung vor, dass solche Tätigkeiten im Kanton besteuert werden, in dem das Grundstück liegt. Dadurch ist das Risiko einer doppelten Besteuerung, aber auch einer doppelten Nichtbesteuerung entstanden.</p><p>Mit den verlangten Erlassänderungen könnte die heute konfuse rechtliche Situation bereinigt und der sehr umstrittene Entscheid des Bundesgerichtes umgestossen werden. Ausserdem könnte eine übermässige Fragmentierung der Steuerhoheit vermieden werden. Und schliesslich würde das Risiko einer Nichtbesteuerung ohne grössere Probleme bei der Steuererhebung eliminiert, da dieses Risiko nur natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Ausland betrifft.</p>
- <p>Hinsichtlich der direkten Bundessteuer besteht aus Sicht des Bundesrates kein Handlungsbedarf, da Maklerprovisionen aus Immobilienvermittlung bisher schon immer am Hauptsteuerdomizil der natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz steuerlich erfasst wurden. Eine beschränkte Steuerpflicht für Maklerprovisionen aus Immobilienvermittlung besteht lediglich für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland. Demgegenüber kann ein gesetzgeberischer Anpassungsbedarf im Steuerharmonisierungsrecht ausgemacht werden. Um eine einheitliche Besteuerung der Maklerprovisionen aus Immobilienvermittlung zu gewährleisten, ist der Bundesrat daher der Ansicht, dass eine Annahme der Motion sinnvoll ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Änderungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vorzulegen, damit Erträge aus der Vermittlung von Grundstücken im Wohnsitzkanton der natürlichen Person oder im Sitzkanton der juristischen Person besteuert werden können. Die Besteuerung im Kanton, in dem sich das vermittelte Grundstück befindet, soll nur noch ausnahmsweise im internationalen Verhältnis zulässig sein.</p>
- Besteuerung von Provisionen für Grundstücksvermittlungen im interkantonalen Verhältnis. Gleiche Regel für alle
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