Zusammenarbeit zwischen Kantonspolizei und Militärpolizei ermöglichen
- ShortId
-
13.3729
- Id
-
20133729
- Updated
-
28.07.2023 07:23
- Language
-
de
- Title
-
Zusammenarbeit zwischen Kantonspolizei und Militärpolizei ermöglichen
- AdditionalIndexing
-
09;paramilitärische Einheit;polizeiliche Zusammenarbeit;Armee;Kanton;Koordination;Polizei
- 1
-
- L04K04030304, Polizei
- L06K080701020108, Kanton
- L04K04020314, paramilitärische Einheit
- L03K040203, Armee
- L04K08020314, Koordination
- L04K10010205, polizeiliche Zusammenarbeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Gefühl von Sicherheit ist eine grundlegende und wesentliche Voraussetzung für die persönliche Entfaltung eines jeden Menschen und damit für den Wohlstand und das Wohlergehen eines Landes. Es ist festzustellen, dass die Sicherheit in der Schweiz seit einigen Jahren von wachsender Kriminalität bedroht wird. Dies bestätigt die polizeiliche Kriminalstatistik des vergangenen Jahres. Die Situation hat sich insbesondere in den Grenz- und Stadtregionen verschlimmert.</p><p>Diese Zunahme an Aggression und an Straftaten beunruhigt und verunsichert. Dieser Situation kann nur mit der Verstärkung einer bürgernahen Polizei und der Vernetzung sämtlicher verfügbarer Ordnungskräfte angemessen begegnet werden. Dies ist übrigens das Ziel des Sicherheitsverbunds Schweiz, dessen Delegierter eine Schlüsselrolle spielt.</p><p>In diesem Zusammenhang ist die Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Polizeikorps und der Militärischen Sicherheit (Mil Sich) vollkommen gerechtfertigt.</p><p>Dies trifft umso mehr zu, als die Militärische Sicherheit auch eine Berufsorganisation ist, die über sehr leistungsfähiges und hochentwickeltes Einsatzmaterial verfügt, das demjenigen der kantonalen Polizeikorps in nichts nachsteht.</p><p>Die Zusammenarbeit zwischen Kantonspolizei und Militärpolizei wird über eine Vereinbarung geregelt, die sich an den Vereinbarungen mit dem Grenzwachtkorps orientiert. Es wäre den Kantonen überlassen, ob sie eine solche Vereinbarung abschliessen wollen oder nicht. </p>
- <p>"Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen" (Art. 58 Abs. 2 BV). Auch wenn die Bundesverfassung die weiteren Aufgaben nicht abschliessend regelt, ist der Spielraum des Bundesgesetzgebers nicht unbegrenzt. Aus Kompetenzgründen kommt im Bereich der inneren Sicherheit ein weiter gehender Einsatz der Armee kaum in Betracht. Die Armee soll weiterhin die zivilen Behörden unterstützen, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen, bei der Abwehr einer schwerwiegenden Bedrohung der inneren Sicherheit oder zur Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Mit anderen Worten ist die eigentliche Grundlast von den Kantonen zu tragen, die Armee kommt nur subsidiär bei ausserordentlichen Belastungsspitzen zum Einsatz.</p><p>Der Bundesrat will die Aufgaben der Militärischen Sicherheit nicht erweitern, sondern die Militärische Sicherheit auf Aufgaben im Armeebereich beschränken. Dies hat das VBS der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates am 19. Dezember 2012 in einem Zwischenbericht über die Entwicklung der Militärischen Sicherheit dargelegt und so die Fragen geklärt, die der Bundesrat in seinem Bericht in Erfüllung des Postulates Malama 10.3045 teilweise offengelassen hatte. Der Bundesrat hat in diesem Bericht bekräftigt, dass es den Kantonen obliegt, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Aus der parlamentarischen Debatte des Berichtes gab es keine Vorstösse, an dieser verfassungsmässigen Aufteilung etwas zu verändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Änderung der Militärgesetzgebung, mit der die Weiterentwicklung der Armee geregelt werden soll, eine Rechtsgrundlage vorzuschlagen, die die Zusammenarbeit von Kantonspolizei und Militärpolizei ermöglicht.</p>
- Zusammenarbeit zwischen Kantonspolizei und Militärpolizei ermöglichen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Gefühl von Sicherheit ist eine grundlegende und wesentliche Voraussetzung für die persönliche Entfaltung eines jeden Menschen und damit für den Wohlstand und das Wohlergehen eines Landes. Es ist festzustellen, dass die Sicherheit in der Schweiz seit einigen Jahren von wachsender Kriminalität bedroht wird. Dies bestätigt die polizeiliche Kriminalstatistik des vergangenen Jahres. Die Situation hat sich insbesondere in den Grenz- und Stadtregionen verschlimmert.</p><p>Diese Zunahme an Aggression und an Straftaten beunruhigt und verunsichert. Dieser Situation kann nur mit der Verstärkung einer bürgernahen Polizei und der Vernetzung sämtlicher verfügbarer Ordnungskräfte angemessen begegnet werden. Dies ist übrigens das Ziel des Sicherheitsverbunds Schweiz, dessen Delegierter eine Schlüsselrolle spielt.</p><p>In diesem Zusammenhang ist die Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Polizeikorps und der Militärischen Sicherheit (Mil Sich) vollkommen gerechtfertigt.</p><p>Dies trifft umso mehr zu, als die Militärische Sicherheit auch eine Berufsorganisation ist, die über sehr leistungsfähiges und hochentwickeltes Einsatzmaterial verfügt, das demjenigen der kantonalen Polizeikorps in nichts nachsteht.</p><p>Die Zusammenarbeit zwischen Kantonspolizei und Militärpolizei wird über eine Vereinbarung geregelt, die sich an den Vereinbarungen mit dem Grenzwachtkorps orientiert. Es wäre den Kantonen überlassen, ob sie eine solche Vereinbarung abschliessen wollen oder nicht. </p>
- <p>"Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen" (Art. 58 Abs. 2 BV). Auch wenn die Bundesverfassung die weiteren Aufgaben nicht abschliessend regelt, ist der Spielraum des Bundesgesetzgebers nicht unbegrenzt. Aus Kompetenzgründen kommt im Bereich der inneren Sicherheit ein weiter gehender Einsatz der Armee kaum in Betracht. Die Armee soll weiterhin die zivilen Behörden unterstützen, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen, bei der Abwehr einer schwerwiegenden Bedrohung der inneren Sicherheit oder zur Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Mit anderen Worten ist die eigentliche Grundlast von den Kantonen zu tragen, die Armee kommt nur subsidiär bei ausserordentlichen Belastungsspitzen zum Einsatz.</p><p>Der Bundesrat will die Aufgaben der Militärischen Sicherheit nicht erweitern, sondern die Militärische Sicherheit auf Aufgaben im Armeebereich beschränken. Dies hat das VBS der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates am 19. Dezember 2012 in einem Zwischenbericht über die Entwicklung der Militärischen Sicherheit dargelegt und so die Fragen geklärt, die der Bundesrat in seinem Bericht in Erfüllung des Postulates Malama 10.3045 teilweise offengelassen hatte. Der Bundesrat hat in diesem Bericht bekräftigt, dass es den Kantonen obliegt, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Aus der parlamentarischen Debatte des Berichtes gab es keine Vorstösse, an dieser verfassungsmässigen Aufteilung etwas zu verändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Änderung der Militärgesetzgebung, mit der die Weiterentwicklung der Armee geregelt werden soll, eine Rechtsgrundlage vorzuschlagen, die die Zusammenarbeit von Kantonspolizei und Militärpolizei ermöglicht.</p>
- Zusammenarbeit zwischen Kantonspolizei und Militärpolizei ermöglichen
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