Aufenthalt von UCK-Führungspersonen in der Schweiz

ShortId
13.3735
Id
20133735
Updated
28.07.2023 07:24
Language
de
Title
Aufenthalt von UCK-Führungspersonen in der Schweiz
AdditionalIndexing
2811;08;Bürgerkrieg;Flüchtling;Kosovo;Attentat;Widerstandsbewegung;Asylverfahren;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Serbien;Unabhängigkeitskrieg
1
  • L06K030102040101, Kosovo
  • L05K0301020401, Serbien
  • L05K0401020202, Bürgerkrieg
  • L04K04030101, Attentat
  • L04K01080101, Flüchtling
  • L05K0401020205, Unabhängigkeitskrieg
  • L04K04010212, Widerstandsbewegung
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L05K0108010201, Asylverfahren
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat kann zu einigen der vom Interpellanten gestellten Fragen gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung (SR 171.10) aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes keine näheren Angaben machen, weil die entsprechenden Informationen vertraulich zu behandeln sind (siehe auch Antwort zu den Interpellationen Wobmann 11.3294, Stamm 11.3271 und 12.3629 sowie Frehner 12.3182).</p><p>1./2. Wie der Bundesrat schon auf die Interpellation Frehner 12.3182 antwortete, ist die Rolle der Befreiungsarmee von Kosovo (UÇK) ausführlich im Staatsschutzbericht 1998 des EJPD beschrieben. Im Laufe der Neunzigerjahre wurde öffentlich bekannt, dass Azem Syla, Rame Buja und Kadri Veseli in der UÇK aktiv waren. Die zuständigen Stellen sind den Hinweisen auf staatsschutzrelevante Aktivitäten im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nachgegangen. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes und der Geheimhaltungspflichten kann der Bundesrat zu den genannten Personen hierzu keine weiteren Angaben machen. </p><p>3. Es trifft zu, dass die Schweiz die Herren Azem Syla und Kadri Veseli bereits im Jahre 1995 als Flüchtlinge anerkannt und ihnen Asyl gewährt hat. Demgegenüber hat Herr Rame Buja in der Schweiz nie ein Asylgesuch gestellt. Jede Asylgewährung ist mit einer Prüfung der einzelfallspezifischen Asylvorbringen und mit einer entsprechenden asylrechtlichen Würdigung verbunden. In diesem Rahmen wird von Amtes wegen auch die Asylwürdigkeit einer Person vertieft geprüft. Bei konkreten Hinweisen auf eine Asylunwürdigkeit gelangen die gesetzlichen Asylausschlussgründe konsequent zur Anwendung (Art. 53 des Asylgesetzes sowie Art. 1 F der Uno-Flüchtlingskonvention).</p><p>Über einzelfallspezifische Asylbegründungen können aus Datenschutzgründen keine näheren Angaben gemacht werden.</p><p>4. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) hat 1998 in Zusammenhang mit dem Verein "Venlindja Therret" gegen mehrere Personen ein Strafverfahren eröffnet und 2004 das Verfahren eingestellt. Die dabei beschlagnahmten Gelder des Vereins wurden in der Einstellungsverfügung eingezogen. Gegen den Einziehungsbeschluss der BA wurde ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht geführt. In der Folge einigten sich die Parteien, dass die umstrittenen Gelder in die neugegründete Stiftung "Vendlindja Therret" einbezahlt werden. Als das EDI im Jahr 1999 die Aufsicht übernommen hat, hat es Auflagen beschlossen, welche der Sicherstellung der Einhaltung des humanitären Stiftungszweckes dienten. Das EDI hatte keine Kenntnis davon, dass Herr Agush Buja in der Funktion als UCK-Kassier in der Schweiz tätig war.</p><p>5. Die Aufsicht über die Vendlindja-Therret-Stiftung erfolgte ordnungsgemäss durch die Eidgenössische Stiftungsaufsicht.</p><p>6. Die Stiftung wurde infolge Vermögenslosigkeit im dafür vorgesehenen Verfahren aufgehoben. </p><p>7./8. Zu den Einzelheiten vom Jahr 1994 kann der Bundesrat aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes und der Geheimhaltungspflichten keine näheren Angaben machen. Die Schweiz ist in diesem Zusammenhang keineswegs untätig geblieben. Die zuständigen Stellen sind den Hinweisen der staatsschutzrelevanten Aktivitäten nach den gesetzlichen Möglichkeiten nachgegangen. Der Bundesrat hat 2001 gegen drei der fünf genannten Personen, namentlich gegen Fazli Veliu, Ali Ahmeti und Xhavit Haliti, direkt auf die Bundesverfassung gestützte Massnahmen ergriffen. Gegen Ali Ahmeti und Xhavit Haliti sprach der Bundesrat Einreiseverbote aus. Er verbot dem in der Schweiz wohnhaften Fazli Veliu, Organisationen zu gründen, zu vertreten oder zu unterstützen, die selber gewaltsam am Konflikt in Mazedonien teilnehmen oder die andere Organisationen, welche Gewalt anwenden, propagandistisch, materiell oder finanziell fördern. Im Falle einer Nichtbeachtung des Verbots wurde ihm die Ausweisung angedroht. Diese Massnahmen hat das EJPD mit Medienmitteilungen vom 15. Juni 2001 und 3. Juli 2001 öffentlich gemacht (s. auch Antwort des Bundesrates zur Interpellation Wobmann 11.3294).</p><p>9. Azem Sylas Teilnahme an den Gesprächen in Rambouillet bei Paris war zum Zeitpunkt der Verhandlungen öffentlich bekannt.</p><p>10. Als in der Schweiz anerkannter Flüchtling hatte Azem Syla das Recht auf die Ausstellung eines schweizerischen Reiseausweises für Flüchtlinge. Dieser ermöglichte Syla die Reise in beliebige Staaten, mit Ausnahme seines Heimatstaates, der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien.</p><p>11./12. Gegen Azem Syla wurde ein Einreiseverbot für die Schweiz und den Schengen-Raum ausgesprochen. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes und der Geheimhaltungspflichten kann der Bundesrat hierzu keine weiteren Angaben machen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Aus der Lizenziatsarbeit "Vom Kosovokrieg zur Mazedonienkrise" (2008) von Jehona Beadini, Seiten 79-81, geht hervor, dass folgende Personen in den Neunzigerjahren Anschläge auf serbische Einrichtungen verübten:</p><p>- Azem Syla</p><p>- Rame Buja</p><p>- Kadri Veseli</p><p>War dies den Behörden bekannt?</p><p>2. Falls ja, seit wann und woher war dies den Behörden bekannt?</p><p>3. Falls ja, weshalb wurde den genannten Personen Aufenthalt in der Schweiz mit Flüchtlingsstatus gewährt?</p><p>4. Die von der Bundesanwaltschaft wieder freigegebenen Gelder der Vendlindja-Therret-Stiftung (vgl. Medienmitteilung Fedpol vom 30. Juni 1999) wurden von einem dreiköpfigen Stiftungsrat verwaltet. Die Stiftung stand ab Juni 1999 unter der Aufsicht des EDI. War den Behörden bekannt, dass Stiftungsrat Agush Buja in dieser Zeit als UCK-Kassier in der Schweiz tätig war?</p><p>5. Sind dem EDI als Aufsichtsbehörde Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der besagten Stiftung bekannt?</p><p>6. Weshalb wurde die besagte Stiftung mit Verfügung der Aufsichtsbehörde per 15. Dezember 2005 aufgehoben?</p><p>7. Gemäss erwähnter Lizenziatsarbeit (S. 95) trafen sich im November 1994 bei einer Sitzung in Aarau folgende Personen, an der man sich auf den bewaffneten Kampf gegen Serbien und den Namen UCK einigte:</p><p>- Fazli Veliu</p><p>- Ali Ahmeti</p><p>- Emrush Xhemajili</p><p>- Xhavit Haliti</p><p>- Gafurr Elshani</p><p>War dieses Treffen den Behörden bekannt?</p><p>8. Falls ja, seit wann und woher?</p><p>9. Azem Syla war Teilnehmer bei den Friedensverhandlungen im Jahr 1999 in Rambouillet. War dies den zuständigen Behörden bekannt?</p><p>10. Falls ja, weshalb war es dem anerkannten Flüchtling Azem Syla möglich, als Vertreter einer internationalen Delegation an Verhandlungen teilzunehmen?</p><p>11. Gemäss Bundesgerichtsentscheid 2C_209/2012 wurde auf die Beschwerde von Azem Syla bezüglich Aberkennung der Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfemissbrauch nicht eingetreten. Ist Azem Syla in der Zwischenzeit mit einem Einreiseverbot für die Schweiz belegt worden?</p><p>12. Falls nein, warum nicht?</p>
  • Aufenthalt von UCK-Führungspersonen in der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat kann zu einigen der vom Interpellanten gestellten Fragen gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung (SR 171.10) aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes keine näheren Angaben machen, weil die entsprechenden Informationen vertraulich zu behandeln sind (siehe auch Antwort zu den Interpellationen Wobmann 11.3294, Stamm 11.3271 und 12.3629 sowie Frehner 12.3182).</p><p>1./2. Wie der Bundesrat schon auf die Interpellation Frehner 12.3182 antwortete, ist die Rolle der Befreiungsarmee von Kosovo (UÇK) ausführlich im Staatsschutzbericht 1998 des EJPD beschrieben. Im Laufe der Neunzigerjahre wurde öffentlich bekannt, dass Azem Syla, Rame Buja und Kadri Veseli in der UÇK aktiv waren. Die zuständigen Stellen sind den Hinweisen auf staatsschutzrelevante Aktivitäten im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nachgegangen. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes und der Geheimhaltungspflichten kann der Bundesrat zu den genannten Personen hierzu keine weiteren Angaben machen. </p><p>3. Es trifft zu, dass die Schweiz die Herren Azem Syla und Kadri Veseli bereits im Jahre 1995 als Flüchtlinge anerkannt und ihnen Asyl gewährt hat. Demgegenüber hat Herr Rame Buja in der Schweiz nie ein Asylgesuch gestellt. Jede Asylgewährung ist mit einer Prüfung der einzelfallspezifischen Asylvorbringen und mit einer entsprechenden asylrechtlichen Würdigung verbunden. In diesem Rahmen wird von Amtes wegen auch die Asylwürdigkeit einer Person vertieft geprüft. Bei konkreten Hinweisen auf eine Asylunwürdigkeit gelangen die gesetzlichen Asylausschlussgründe konsequent zur Anwendung (Art. 53 des Asylgesetzes sowie Art. 1 F der Uno-Flüchtlingskonvention).</p><p>Über einzelfallspezifische Asylbegründungen können aus Datenschutzgründen keine näheren Angaben gemacht werden.</p><p>4. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) hat 1998 in Zusammenhang mit dem Verein "Venlindja Therret" gegen mehrere Personen ein Strafverfahren eröffnet und 2004 das Verfahren eingestellt. Die dabei beschlagnahmten Gelder des Vereins wurden in der Einstellungsverfügung eingezogen. Gegen den Einziehungsbeschluss der BA wurde ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht geführt. In der Folge einigten sich die Parteien, dass die umstrittenen Gelder in die neugegründete Stiftung "Vendlindja Therret" einbezahlt werden. Als das EDI im Jahr 1999 die Aufsicht übernommen hat, hat es Auflagen beschlossen, welche der Sicherstellung der Einhaltung des humanitären Stiftungszweckes dienten. Das EDI hatte keine Kenntnis davon, dass Herr Agush Buja in der Funktion als UCK-Kassier in der Schweiz tätig war.</p><p>5. Die Aufsicht über die Vendlindja-Therret-Stiftung erfolgte ordnungsgemäss durch die Eidgenössische Stiftungsaufsicht.</p><p>6. Die Stiftung wurde infolge Vermögenslosigkeit im dafür vorgesehenen Verfahren aufgehoben. </p><p>7./8. Zu den Einzelheiten vom Jahr 1994 kann der Bundesrat aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes und der Geheimhaltungspflichten keine näheren Angaben machen. Die Schweiz ist in diesem Zusammenhang keineswegs untätig geblieben. Die zuständigen Stellen sind den Hinweisen der staatsschutzrelevanten Aktivitäten nach den gesetzlichen Möglichkeiten nachgegangen. Der Bundesrat hat 2001 gegen drei der fünf genannten Personen, namentlich gegen Fazli Veliu, Ali Ahmeti und Xhavit Haliti, direkt auf die Bundesverfassung gestützte Massnahmen ergriffen. Gegen Ali Ahmeti und Xhavit Haliti sprach der Bundesrat Einreiseverbote aus. Er verbot dem in der Schweiz wohnhaften Fazli Veliu, Organisationen zu gründen, zu vertreten oder zu unterstützen, die selber gewaltsam am Konflikt in Mazedonien teilnehmen oder die andere Organisationen, welche Gewalt anwenden, propagandistisch, materiell oder finanziell fördern. Im Falle einer Nichtbeachtung des Verbots wurde ihm die Ausweisung angedroht. Diese Massnahmen hat das EJPD mit Medienmitteilungen vom 15. Juni 2001 und 3. Juli 2001 öffentlich gemacht (s. auch Antwort des Bundesrates zur Interpellation Wobmann 11.3294).</p><p>9. Azem Sylas Teilnahme an den Gesprächen in Rambouillet bei Paris war zum Zeitpunkt der Verhandlungen öffentlich bekannt.</p><p>10. Als in der Schweiz anerkannter Flüchtling hatte Azem Syla das Recht auf die Ausstellung eines schweizerischen Reiseausweises für Flüchtlinge. Dieser ermöglichte Syla die Reise in beliebige Staaten, mit Ausnahme seines Heimatstaates, der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien.</p><p>11./12. Gegen Azem Syla wurde ein Einreiseverbot für die Schweiz und den Schengen-Raum ausgesprochen. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes und der Geheimhaltungspflichten kann der Bundesrat hierzu keine weiteren Angaben machen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Aus der Lizenziatsarbeit "Vom Kosovokrieg zur Mazedonienkrise" (2008) von Jehona Beadini, Seiten 79-81, geht hervor, dass folgende Personen in den Neunzigerjahren Anschläge auf serbische Einrichtungen verübten:</p><p>- Azem Syla</p><p>- Rame Buja</p><p>- Kadri Veseli</p><p>War dies den Behörden bekannt?</p><p>2. Falls ja, seit wann und woher war dies den Behörden bekannt?</p><p>3. Falls ja, weshalb wurde den genannten Personen Aufenthalt in der Schweiz mit Flüchtlingsstatus gewährt?</p><p>4. Die von der Bundesanwaltschaft wieder freigegebenen Gelder der Vendlindja-Therret-Stiftung (vgl. Medienmitteilung Fedpol vom 30. Juni 1999) wurden von einem dreiköpfigen Stiftungsrat verwaltet. Die Stiftung stand ab Juni 1999 unter der Aufsicht des EDI. War den Behörden bekannt, dass Stiftungsrat Agush Buja in dieser Zeit als UCK-Kassier in der Schweiz tätig war?</p><p>5. Sind dem EDI als Aufsichtsbehörde Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der besagten Stiftung bekannt?</p><p>6. Weshalb wurde die besagte Stiftung mit Verfügung der Aufsichtsbehörde per 15. Dezember 2005 aufgehoben?</p><p>7. Gemäss erwähnter Lizenziatsarbeit (S. 95) trafen sich im November 1994 bei einer Sitzung in Aarau folgende Personen, an der man sich auf den bewaffneten Kampf gegen Serbien und den Namen UCK einigte:</p><p>- Fazli Veliu</p><p>- Ali Ahmeti</p><p>- Emrush Xhemajili</p><p>- Xhavit Haliti</p><p>- Gafurr Elshani</p><p>War dieses Treffen den Behörden bekannt?</p><p>8. Falls ja, seit wann und woher?</p><p>9. Azem Syla war Teilnehmer bei den Friedensverhandlungen im Jahr 1999 in Rambouillet. War dies den zuständigen Behörden bekannt?</p><p>10. Falls ja, weshalb war es dem anerkannten Flüchtling Azem Syla möglich, als Vertreter einer internationalen Delegation an Verhandlungen teilzunehmen?</p><p>11. Gemäss Bundesgerichtsentscheid 2C_209/2012 wurde auf die Beschwerde von Azem Syla bezüglich Aberkennung der Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfemissbrauch nicht eingetreten. Ist Azem Syla in der Zwischenzeit mit einem Einreiseverbot für die Schweiz belegt worden?</p><p>12. Falls nein, warum nicht?</p>
    • Aufenthalt von UCK-Führungspersonen in der Schweiz

Back to List