Grundsätze zur Lösung des "Too big to fail"-Problems

ShortId
13.3740
Id
20133740
Updated
28.07.2023 15:03
Language
de
Title
Grundsätze zur Lösung des "Too big to fail"-Problems
AdditionalIndexing
24;Vermögensverwaltung;Bankgeschäft;Staatsgarantie;Geschäftsbank;Grossbank;Eigenkapital;Aufgabenteilung;Betriebsrücklage
1
  • L05K1104010104, Grossbank
  • L06K050702010102, Staatsgarantie
  • L03K110402, Bankgeschäft
  • L06K110602010103, Vermögensverwaltung
  • L06K080701020101, Aufgabenteilung
  • L05K1104010103, Geschäftsbank
  • L06K110902010101, Eigenkapital
  • L05K0703020104, Betriebsrücklage
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Für die Sicherheit des Landes ist es entscheidend, dass es keine Firmen gibt, welche zu gross sind, um im Notfall fallengelassen zu werden (too big to fail). Mit verschiedenen Massnahmen wurden zwar in den vergangenen Jahren die Risiken, welche von einer Bankenkrise ausgehen, verkleinert. Noch immer würde aber eine systemrelevante Bank, sollte sie in gravierende Schwierigkeiten geraten, die Volkswirtschaft mitreissen, und der Staat wäre damit gezwungen, diese Banken zu retten, was im schlimmsten Fall zu einem Staatsbankrott führen könnte. Zudem greifen die für den Notfall vorgesehenen Massnahmen (geregelte Konkursabwicklung) nicht, vor allem nicht in der grenzüberschreitenden Abwicklung. Der Staat hat dafür zu sorgen, dass das "Too big to fail"-Problem gelöst wird. Die vorgeschlagene Motion verpflichtet die Banken, dass die Vermögensverwaltungs- und Geschäftsbanken einerseits von den Banken mit Eigenhandel andererseits getrennt werden. Die vorliegende Motion beauftragt darum den Bundesrat, das "Too big to fail"-Problem nach den obenaufgeführten Grundsätzen zu lösen.</p>
  • <p>Basierend auf dem Schlussbericht der Expertenkommission und der Vorlage des Bundesrates hat das Parlament am 30. September 2011 ein umfassendes, inhaltlich abgestimmtes Massnahmenpaket zur Stärkung der Stabilität im Finanzsektor ("too big to fail", TBTF) verabschiedet. Entsprechend gelten für systemrelevante Banken seit dem 1. März 2012 nebst strengeren Vorgaben zur Liquidität und Risikoverteilung verschärfte Eigenmittelanforderungen und organisatorische Massnahmen, die auch im Krisenfall unverzichtbare systemrelevante Funktionen im Zahlungsverkehr sowie im Einlagen- und Kreditgeschäft sicherstellen. Diese Kernfunktionen sind gegenüber risikoreicheren Aktivitäten der Banken, wie dem Investmentbanking, abzugrenzen. In der Folge haben beide Grossbanken ihr Investmentbanking bedeutenden Restrukturierungen und Redimensionierungen unterzogen.</p><p>Das Parlament hat damals auch die Idee eines Trennbankensystems geprüft. Hinsichtlich eines Verbots des Eigenhandels für Vermögensverwaltungs- und Geschäftsbanken hat sich gezeigt, dass die Definition des Eigenhandels und damit die Durchsetzbarkeit des Verbots schwierig wären. Auch könnte es zu Verlagerungen solcher Tätigkeiten in nicht oder weniger regulierte Sektoren kommen. Die Einführung eines Trennbankensystems würde vollkommen selbstständige Organisationseinheiten mit selbstständiger Firma, betrieblicher Führung und Finanzierung ohne anderweitige Verbindungen innerhalb des Konzerns bedingen und einen massiven Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit bedeuten. Selbst eine Holdingstruktur (Stammhaus im Inland, Eigenhandel im Ausland) könnte nicht verhindern, dass die abgetrennten schweizerischen Einheiten im Krisenfall durch Länder, welche von einem Konkurs einer Tochtergesellschaft betroffen wären, zur Rettung angehalten würden. Das Parlament ist daher wie schon die Expertenkommission und der Bundesrat zur Auffassung gelangt, dass über die beschlossenen Massnahmen hinausgehende Organisationszwänge - wie eine Trennbankenvorschrift oder ein Verbot des Eigenhandels - nicht zielführend seien.</p><p>Systemrelevante Banken müssen heute in Abhängigkeit der risikogewichteten Positionen Eigenmittelvorgaben erfüllen, die über die allgemein von Banken zu erfüllenden Vorgaben hinausgehen. Zusätzlich müssen sie eine variable Höchstverschuldungsquote (Leverage Ratio) beachten, die subsidiär als Sicherheitsnetz dienen soll. Eine Höchstverschuldungsquote mit einem fixen Prozentsatz unabhängig von der Höhe der risikogewichteten Anforderungen ist bis anhin nicht vorgesehen. Nach den Mindeststandards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht soll ab 1. Januar 2018 für alle Banken eine Höchstverschuldungsquote von 3 Prozent Kernkapital gelten. In der nationalen Umsetzung sollen die für systemrelevante Banken bereits bestehenden, strengeren Anforderungen bestehen bleiben. Ersten Einschätzungen zufolge würde eine Höchstverschuldungsquote von 3 Prozent Kernkapital beim Grossteil der Schweizer Banken kaum zu strukturellen Anpassungen führen. Wie sich die Bilanzstrukturen und Qualität der Vermögenswerte jedoch bei einer Höhe von 6 Prozent verhalten würden und welche Auswirkungen damit auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Banken verbunden wären, ist schwer abzuschätzen und müsste näher untersucht werden.</p><p>Der Bundesrat erachtet es als verfrüht, bereits jetzt aufgrund einer Motion zu einzelnen Aspekten selektiv Gesetzesbestimmungen zu entwerfen, bevor das gesamte TBTF-Massnahmenpaket evaluiert und ein Anpassungsbedarf umfassend geprüft ist. Spätestens im Februar 2015 muss der Bundesrat nach Artikel 52 des Bankengesetzes das Massnahmenpaket ein erstes Mal im Hinblick auf die Vergleichbarkeit und den Grad der Umsetzung der internationalen Standards im Ausland prüfen und dem Parlament Bericht erstatten. Weiter ist er am 9. September 2013 beauftragt worden, dem Parlament einen Bericht zum Trennbankensystem zu unterbreiten und dessen verschiedene Ausgestaltungsmöglichkeiten aufzuzeigen (Postulat 11.4185). Er anerkennt die Wichtigkeit dieser Berichte; sie sind abzuwarten, bevor spezifische Gesetzesvorlagen in Auftrag gegeben werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für systemrelevante Banken eine Gesetzesvorlage zur Lösung des "Too big to fail"-Problems nach folgenden Grundsätzen vorzulegen:</p><p>1. Grundsätzliche Trennung der Vermögensverwaltungs- und Geschäftsbanken einerseits von den Banken mit Eigenhandel andererseits.</p><p>2. Die Vermögensverwaltungs- und Geschäftsbanken betreiben das Spar-, Kredit-, Handels- und Vermögensverwaltungsgeschäft.</p><p>3. Vermögensverwaltungs- und Geschäftsbanken dürfen keinen Eigenhandel betreiben, können jedoch Emissionen von Aktien und klassischen Obligationen zum Zwecke der Unternehmensfinanzierung sowie Schuldverschreibungen von Bund, Kantonen und Gemeinden auflegen.</p><p>4. Die Schweizer Vermögensverwaltungs- und Geschäftsbanken dürfen keine Kreditbeziehung zu ihren in- und ausländischen Tochtergesellschaften, welche Eigenhandel betreiben, unterhalten.</p><p>5. Innerhalb von zwei Jahren ist die ungewichtete Eigenkapitalquote der Vermögensverwaltungs- und Geschäftsbanken auf 6 Prozent zu erhöhen. Nach zwei Jahren wird eine allfällige Erhöhung überprüft.</p>
  • Grundsätze zur Lösung des "Too big to fail"-Problems
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Für die Sicherheit des Landes ist es entscheidend, dass es keine Firmen gibt, welche zu gross sind, um im Notfall fallengelassen zu werden (too big to fail). Mit verschiedenen Massnahmen wurden zwar in den vergangenen Jahren die Risiken, welche von einer Bankenkrise ausgehen, verkleinert. Noch immer würde aber eine systemrelevante Bank, sollte sie in gravierende Schwierigkeiten geraten, die Volkswirtschaft mitreissen, und der Staat wäre damit gezwungen, diese Banken zu retten, was im schlimmsten Fall zu einem Staatsbankrott führen könnte. Zudem greifen die für den Notfall vorgesehenen Massnahmen (geregelte Konkursabwicklung) nicht, vor allem nicht in der grenzüberschreitenden Abwicklung. Der Staat hat dafür zu sorgen, dass das "Too big to fail"-Problem gelöst wird. Die vorgeschlagene Motion verpflichtet die Banken, dass die Vermögensverwaltungs- und Geschäftsbanken einerseits von den Banken mit Eigenhandel andererseits getrennt werden. Die vorliegende Motion beauftragt darum den Bundesrat, das "Too big to fail"-Problem nach den obenaufgeführten Grundsätzen zu lösen.</p>
    • <p>Basierend auf dem Schlussbericht der Expertenkommission und der Vorlage des Bundesrates hat das Parlament am 30. September 2011 ein umfassendes, inhaltlich abgestimmtes Massnahmenpaket zur Stärkung der Stabilität im Finanzsektor ("too big to fail", TBTF) verabschiedet. Entsprechend gelten für systemrelevante Banken seit dem 1. März 2012 nebst strengeren Vorgaben zur Liquidität und Risikoverteilung verschärfte Eigenmittelanforderungen und organisatorische Massnahmen, die auch im Krisenfall unverzichtbare systemrelevante Funktionen im Zahlungsverkehr sowie im Einlagen- und Kreditgeschäft sicherstellen. Diese Kernfunktionen sind gegenüber risikoreicheren Aktivitäten der Banken, wie dem Investmentbanking, abzugrenzen. In der Folge haben beide Grossbanken ihr Investmentbanking bedeutenden Restrukturierungen und Redimensionierungen unterzogen.</p><p>Das Parlament hat damals auch die Idee eines Trennbankensystems geprüft. Hinsichtlich eines Verbots des Eigenhandels für Vermögensverwaltungs- und Geschäftsbanken hat sich gezeigt, dass die Definition des Eigenhandels und damit die Durchsetzbarkeit des Verbots schwierig wären. Auch könnte es zu Verlagerungen solcher Tätigkeiten in nicht oder weniger regulierte Sektoren kommen. Die Einführung eines Trennbankensystems würde vollkommen selbstständige Organisationseinheiten mit selbstständiger Firma, betrieblicher Führung und Finanzierung ohne anderweitige Verbindungen innerhalb des Konzerns bedingen und einen massiven Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit bedeuten. Selbst eine Holdingstruktur (Stammhaus im Inland, Eigenhandel im Ausland) könnte nicht verhindern, dass die abgetrennten schweizerischen Einheiten im Krisenfall durch Länder, welche von einem Konkurs einer Tochtergesellschaft betroffen wären, zur Rettung angehalten würden. Das Parlament ist daher wie schon die Expertenkommission und der Bundesrat zur Auffassung gelangt, dass über die beschlossenen Massnahmen hinausgehende Organisationszwänge - wie eine Trennbankenvorschrift oder ein Verbot des Eigenhandels - nicht zielführend seien.</p><p>Systemrelevante Banken müssen heute in Abhängigkeit der risikogewichteten Positionen Eigenmittelvorgaben erfüllen, die über die allgemein von Banken zu erfüllenden Vorgaben hinausgehen. Zusätzlich müssen sie eine variable Höchstverschuldungsquote (Leverage Ratio) beachten, die subsidiär als Sicherheitsnetz dienen soll. Eine Höchstverschuldungsquote mit einem fixen Prozentsatz unabhängig von der Höhe der risikogewichteten Anforderungen ist bis anhin nicht vorgesehen. Nach den Mindeststandards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht soll ab 1. Januar 2018 für alle Banken eine Höchstverschuldungsquote von 3 Prozent Kernkapital gelten. In der nationalen Umsetzung sollen die für systemrelevante Banken bereits bestehenden, strengeren Anforderungen bestehen bleiben. Ersten Einschätzungen zufolge würde eine Höchstverschuldungsquote von 3 Prozent Kernkapital beim Grossteil der Schweizer Banken kaum zu strukturellen Anpassungen führen. Wie sich die Bilanzstrukturen und Qualität der Vermögenswerte jedoch bei einer Höhe von 6 Prozent verhalten würden und welche Auswirkungen damit auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Banken verbunden wären, ist schwer abzuschätzen und müsste näher untersucht werden.</p><p>Der Bundesrat erachtet es als verfrüht, bereits jetzt aufgrund einer Motion zu einzelnen Aspekten selektiv Gesetzesbestimmungen zu entwerfen, bevor das gesamte TBTF-Massnahmenpaket evaluiert und ein Anpassungsbedarf umfassend geprüft ist. Spätestens im Februar 2015 muss der Bundesrat nach Artikel 52 des Bankengesetzes das Massnahmenpaket ein erstes Mal im Hinblick auf die Vergleichbarkeit und den Grad der Umsetzung der internationalen Standards im Ausland prüfen und dem Parlament Bericht erstatten. Weiter ist er am 9. September 2013 beauftragt worden, dem Parlament einen Bericht zum Trennbankensystem zu unterbreiten und dessen verschiedene Ausgestaltungsmöglichkeiten aufzuzeigen (Postulat 11.4185). Er anerkennt die Wichtigkeit dieser Berichte; sie sind abzuwarten, bevor spezifische Gesetzesvorlagen in Auftrag gegeben werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für systemrelevante Banken eine Gesetzesvorlage zur Lösung des "Too big to fail"-Problems nach folgenden Grundsätzen vorzulegen:</p><p>1. Grundsätzliche Trennung der Vermögensverwaltungs- und Geschäftsbanken einerseits von den Banken mit Eigenhandel andererseits.</p><p>2. Die Vermögensverwaltungs- und Geschäftsbanken betreiben das Spar-, Kredit-, Handels- und Vermögensverwaltungsgeschäft.</p><p>3. Vermögensverwaltungs- und Geschäftsbanken dürfen keinen Eigenhandel betreiben, können jedoch Emissionen von Aktien und klassischen Obligationen zum Zwecke der Unternehmensfinanzierung sowie Schuldverschreibungen von Bund, Kantonen und Gemeinden auflegen.</p><p>4. Die Schweizer Vermögensverwaltungs- und Geschäftsbanken dürfen keine Kreditbeziehung zu ihren in- und ausländischen Tochtergesellschaften, welche Eigenhandel betreiben, unterhalten.</p><p>5. Innerhalb von zwei Jahren ist die ungewichtete Eigenkapitalquote der Vermögensverwaltungs- und Geschäftsbanken auf 6 Prozent zu erhöhen. Nach zwei Jahren wird eine allfällige Erhöhung überprüft.</p>
    • Grundsätze zur Lösung des "Too big to fail"-Problems

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