Stalking-Thema nicht auf die lange Bank schieben

ShortId
13.3742
Id
20133742
Updated
28.07.2023 15:03
Language
de
Title
Stalking-Thema nicht auf die lange Bank schieben
AdditionalIndexing
12;Verbrechen gegen Personen;Bericht;Evaluation;Drohung;strafbare Handlung;Lebensqualität
1
  • L04K05010201, strafbare Handlung
  • L05K0109040202, Lebensqualität
  • L05K0501020103, Verbrechen gegen Personen
  • L06K050102010308, Drohung
  • L04K08020302, Evaluation
  • L03K020206, Bericht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 18. September 2008 haben 86 Parlamentarier eine Motion zum Thema Stalking eingereicht. Im Nationalrat wurde die Motion am 3. Juni 2009 angenommen. Der Ständerat hat sich am 23. September 2010 dagegen entschieden. In der Folge wurde das Geschäft als erledigt abgeschrieben.</p><p>Als Begründung für eine ablehnende Haltung zu einem eigentlichen Stalking-Artikel im Strafgesetzbuch (StGB) wurde vielerorts geltend gemacht, das geltende Strafrecht sowie der neugeschaffene Artikel 28b ZGB, als zivilrechtliches Hilfsmittel für Stalking-Opfer, würden ausreichend Möglichkeiten bieten, dem Problem Stalking Herr zu werden. Insbesondere wurde immer wieder darauf hingewiesen, dass vor allem Artikel 28b ZGB ja auch strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen könnte durch Artikel 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen).</p><p>Artikel 28b ZGB trat am 1. Januar 2007 in Kraft. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zur Motion am 19. November 2008 erklärt, es werde fünf Jahre nach Inkrafttreten des besagten Artikels eine Evaluation durchgeführt. Dabei sollen insbesondere die praktische Umsetzung von Artikel 28b ZGB und dessen Wirksamkeit genau beobachtet werden. Am 31. Dezember 2011 ist die Evaluationsphase abgelaufen.</p><p>Rund eindreiviertel Jahre später liegt nach wie vor kein Bericht des Bundesrates vor.</p><p>Fakt ist zudem, dass Artikel 292 StGB, d. h. die mögliche Strafnorm zu Artikel 28b ZGB, heute lediglich eine Übertretung ist und nur mit Busse bestraft werden kann. Eine Änderung des Höchststrafrahmens zu einem Vergehen ist im Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im StGB, Militärstrafgesetz und Nebenstrafrecht vorgesehen. Ob und, falls ja, wann dieses Gesetz in Kraft treten wird, ist offen, ist doch diesbezüglich erst das Vernehmlassungsverfahren abgeschlossen.</p><p>Das Thema Stalking ist zu wichtig, als dass es einfach auf die lange Bank geschoben werden darf. Das Leid, das die Betroffenen durch stalkende Personen erfahren, ist sehr oft gross, und dadurch bedingte einschneidende Veränderungen in der alltäglichen Lebensführung sind leider keine Seltenheit.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt die Ansicht der Motionärin, dass die Probleme rund um das Thema Stalking vom geltenden Recht nicht oder nur unbefriedigend gelöst werden. In den letzten Jahren sind zwar verschiedene Massnahmen getroffen worden, um die Situation der Opfer zu verbessern. Es erscheint aber notwendig, über weitere Massnahmen nachzudenken.</p><p>Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zur Motion 08.3495 in Aussicht gestellt, dass er die praktische Umsetzung des am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Artikels 28b Absatz 1 des Zivilgesetzbuches genau beobachten und dessen Wirksamkeit evaluieren wird. Eine Evaluation der Umsetzung neuer gesetzlicher Grundlagen ist allerdings erst dann sinnvoll, wenn die betroffenen Bestimmungen seit mindestens fünf Jahren in Kraft stehen und entsprechende Erfahrungen zur Auswertung vorliegen. Die Arbeiten für die Evaluation wurden im Jahr 2013 an die Hand genommen; der Schlussbericht dazu wird voraussichtlich Ende 2014 vorliegen. Der Bericht wird den allfälligen Handlungsbedarf ausweisen und entsprechende Massnahmen aufzeigen.</p><p>Bevor die Ergebnisse der Evaluation vorliegen, erscheint es allerdings verfrüht, den Handlungsbedarf zu bejahen und über die Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage zu entscheiden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den ausstehenden Evaluationsbericht zu Artikel 28b des Zivilgesetzbuches (ZGB) vorzulegen und allfällige Massnahmen zum Schutze von Stalking-Opfern nicht nur zu prüfen, sondern auch umgehend in die Wege zu leiten.</p>
  • Stalking-Thema nicht auf die lange Bank schieben
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20152015
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 18. September 2008 haben 86 Parlamentarier eine Motion zum Thema Stalking eingereicht. Im Nationalrat wurde die Motion am 3. Juni 2009 angenommen. Der Ständerat hat sich am 23. September 2010 dagegen entschieden. In der Folge wurde das Geschäft als erledigt abgeschrieben.</p><p>Als Begründung für eine ablehnende Haltung zu einem eigentlichen Stalking-Artikel im Strafgesetzbuch (StGB) wurde vielerorts geltend gemacht, das geltende Strafrecht sowie der neugeschaffene Artikel 28b ZGB, als zivilrechtliches Hilfsmittel für Stalking-Opfer, würden ausreichend Möglichkeiten bieten, dem Problem Stalking Herr zu werden. Insbesondere wurde immer wieder darauf hingewiesen, dass vor allem Artikel 28b ZGB ja auch strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen könnte durch Artikel 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen).</p><p>Artikel 28b ZGB trat am 1. Januar 2007 in Kraft. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zur Motion am 19. November 2008 erklärt, es werde fünf Jahre nach Inkrafttreten des besagten Artikels eine Evaluation durchgeführt. Dabei sollen insbesondere die praktische Umsetzung von Artikel 28b ZGB und dessen Wirksamkeit genau beobachtet werden. Am 31. Dezember 2011 ist die Evaluationsphase abgelaufen.</p><p>Rund eindreiviertel Jahre später liegt nach wie vor kein Bericht des Bundesrates vor.</p><p>Fakt ist zudem, dass Artikel 292 StGB, d. h. die mögliche Strafnorm zu Artikel 28b ZGB, heute lediglich eine Übertretung ist und nur mit Busse bestraft werden kann. Eine Änderung des Höchststrafrahmens zu einem Vergehen ist im Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im StGB, Militärstrafgesetz und Nebenstrafrecht vorgesehen. Ob und, falls ja, wann dieses Gesetz in Kraft treten wird, ist offen, ist doch diesbezüglich erst das Vernehmlassungsverfahren abgeschlossen.</p><p>Das Thema Stalking ist zu wichtig, als dass es einfach auf die lange Bank geschoben werden darf. Das Leid, das die Betroffenen durch stalkende Personen erfahren, ist sehr oft gross, und dadurch bedingte einschneidende Veränderungen in der alltäglichen Lebensführung sind leider keine Seltenheit.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt die Ansicht der Motionärin, dass die Probleme rund um das Thema Stalking vom geltenden Recht nicht oder nur unbefriedigend gelöst werden. In den letzten Jahren sind zwar verschiedene Massnahmen getroffen worden, um die Situation der Opfer zu verbessern. Es erscheint aber notwendig, über weitere Massnahmen nachzudenken.</p><p>Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zur Motion 08.3495 in Aussicht gestellt, dass er die praktische Umsetzung des am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Artikels 28b Absatz 1 des Zivilgesetzbuches genau beobachten und dessen Wirksamkeit evaluieren wird. Eine Evaluation der Umsetzung neuer gesetzlicher Grundlagen ist allerdings erst dann sinnvoll, wenn die betroffenen Bestimmungen seit mindestens fünf Jahren in Kraft stehen und entsprechende Erfahrungen zur Auswertung vorliegen. Die Arbeiten für die Evaluation wurden im Jahr 2013 an die Hand genommen; der Schlussbericht dazu wird voraussichtlich Ende 2014 vorliegen. Der Bericht wird den allfälligen Handlungsbedarf ausweisen und entsprechende Massnahmen aufzeigen.</p><p>Bevor die Ergebnisse der Evaluation vorliegen, erscheint es allerdings verfrüht, den Handlungsbedarf zu bejahen und über die Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage zu entscheiden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den ausstehenden Evaluationsbericht zu Artikel 28b des Zivilgesetzbuches (ZGB) vorzulegen und allfällige Massnahmen zum Schutze von Stalking-Opfern nicht nur zu prüfen, sondern auch umgehend in die Wege zu leiten.</p>
    • Stalking-Thema nicht auf die lange Bank schieben

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