Verurteilte Straftäter nach Vollzug ihrer Strafe weiter unter Beobachtung halten

ShortId
13.3761
Id
20133761
Updated
16.05.2024 13:10
Language
de
Title
Verurteilte Straftäter nach Vollzug ihrer Strafe weiter unter Beobachtung halten
AdditionalIndexing
12;Verbrechen gegen Personen;Kontrolle;Straftäter/in;Eindämmung der Kriminalität;Strafvollzugsrecht;Gewalt;öffentliche Sicherheit
1
  • L05K0501020106, Straftäter/in
  • L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
  • L05K0501020103, Verbrechen gegen Personen
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L02K0403, öffentliche Sicherheit
  • L03K050103, Strafvollzugsrecht
  • L04K01010207, Gewalt
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Personen, die wegen Mordes, vorsätzlicher Tötung, Vergewaltigung oder sexueller Handlungen mit Kindern verurteilt wurden, sind sehr häufig höchst gefährliche und perverse Menschen, die schwere Persönlichkeitsstörungen aufweisen, insbesondere dissoziale und Borderline-Persönlichkeitsstörungen. Mit ihrer manipulativen Art gelingt es ihnen, der lebenslangen Verwahrung zu entkommen. Für die Gesellschaft bedeutet dies, dass die Gefahr einer erneuten Straftat nach der Entlassung aus dem Vollzug besteht. In anderen Fällen wird die Gefährlichkeit einer Person von den zuständigen Behörden nicht korrekt oder nicht umfassend erkannt und beurteilt. Mittels einer Kontrolle nach dem Strafvollzug liesse sich die Gefährlichkeit der Straftäter besser beurteilen und damit das Risiko für die Bevölkerung verringern.</p>
  • <p>Die Motion geht davon aus, dass wegen schwerer Verbrechen oder Vergehen verurteilte Straftäter, die ihre Strafe verbüsst haben und sich nun wieder in Freiheit befinden, nach wie vor eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen. Dies dürfte indessen bei korrekter Anwendung des Strafrechts durch die zuständigen Behörden nicht sein. Denn gegen solche Täter muss zum Zeitpunkt der Verurteilung oder während des Vollzugs der Freiheitsstrafe eine stationäre therapeutische Behandlung oder eine Verwahrung angeordnet werden, aus der sie nicht bedingt entlassen werden dürfen, solange sie noch gefährlich sind. Werden sie aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entlassen und bestehen sie die Probezeit mit allfälligen Weisungen und einer Bewährungshilfe, ohne dass diese verlängert werden muss, so können die zuständigen Behörden davon ausgehen, dass diese Personen für die Öffentlichkeit grundsätzlich keine Gefahr mehr darstellen. Es sollte nun nicht wegen Fehlern bei der Beurteilung der Gefährlichkeit der Straftäter durch die Behörden oder wegen Manipulation der Behörden eine Gesetzesrevision angestrebt werden, mit der Massnahmen für die Sicherheit nach der endgültigen Entlassung auf Grundlage einer guten Prognose eingeführt werden. Vielmehr sollten die rechtsanwendenden Behörden dies als Anlass sehen, ihre Verfahren zu verbessern, damit die Beurteilung der Persönlichkeit der Täter verlässlichere Ergebnisse liefert.</p><p>Wie erwähnt sind Begleit- und Kontrollmassnahmen ausschliesslich gegenüber Verurteilten möglich, die auf Grundlage einer guten Prognose bedingt entlassen worden sind. Das Strafgesetzbuch sieht im Wesentlichen die Bewährungshilfe und die Erteilung von Weisungen vor (z. B. gefolgt von einer Behandlung). Je nach Umständen kann auch ein Berufsverbot verhängt werden. Diese Begleitmassnahmen entsprechen im Prinzip jenen, die von der Motionärin gefordert werden. Sie ziehen automatisch eine regelmässige Überprüfung des Verurteilten durch Bewährungshelfer oder den für dessen Begleitung zuständigen Therapeuten nach sich. Verletzt der Verurteilte seine Pflichten oder begeht er neue Straftaten, so kann oder muss das Gericht die Rückversetzung anordnen (Art. 89 Abs. 1, 62a Abs. 1 und 64a Abs. 3 StGB); erweist er sich als gefährlich, so kann das Gericht sogar eine stationäre therapeutische Massnahme oder Verwahrung anordnen (Art. 65 StGB). Nebst diesen Begleitmassnahmen nach geltendem Recht sollten noch weitere eingeführt werden, darunter jene nach der Vorlage zur Umsetzung der Motion Sommaruga Carlo 08.3373, "Verstärkte Prävention von Pädokriminalität und anderen Verbrechen" (Verbot der Ausübung einer beruflichen oder ausserberuflichen Tätigkeit, Kontakt- und Rayonverbot; BBl 2012 8881) sowie die Änderungen des Sanktionenrechts (elektronische Überwachung oder Electronic Monitoring; BBl 2012 4757). Gemäss dem Entwurf zur Umsetzung der Motion Sommaruga Carlo wird die Bewährungshilfe für die Dauer des Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbots gegenüber dem Verurteilten fortgesetzt. Da die Verbote bis zu zehn Jahre (oder sogar unbefristet) dauern können, wird auch die Bewährungshilfe wie von der Motionärin gewünscht automatisch deutlich verlängert.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass eine Revision des Strafgesetzbuchs nicht erforderlich ist. Bei einer guten Prognose und einer damit verbundenen bedingten Entlassung eines Verurteilten sollte das Rückfallrisiko mit den Begleitmassnahmen nach dem geltenden Recht sowie den Massnahmen nach den beiden genannten Revisionen minimiert werden können. Eine Person mit einer guten Prognose auf unbestimmte Zeit einer regelmässigen Kontrolle zu unterziehen wäre nicht nur widersprüchlich, sondern auch unverhältnismässig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Strafgesetzbuches zu unterbreiten, die vorsieht, dass Personen, die rechtskräftig wegen Mordes, vorsätzlicher Tötung, Vergewaltigung, sexueller Handlungen mit Kindern oder anderer vom Bundesrat als schwer erachteter Straftaten verurteilt wurden, dazu verpflichtet werden, nach Vollzug ihrer Strafe oder Massnahme über eine Dauer entsprechend der verhängten Strafe oder Massnahme in regelmässigen Abständen bei der zuständigen Strafvollzugsbehörde vorstellig zu werden. Die Behörde soll die Gefährlichkeit der jeweiligen Person für die Gesellschaft beurteilen und gegebenenfalls notwendige Massnahmen anordnen.</p>
  • Verurteilte Straftäter nach Vollzug ihrer Strafe weiter unter Beobachtung halten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Personen, die wegen Mordes, vorsätzlicher Tötung, Vergewaltigung oder sexueller Handlungen mit Kindern verurteilt wurden, sind sehr häufig höchst gefährliche und perverse Menschen, die schwere Persönlichkeitsstörungen aufweisen, insbesondere dissoziale und Borderline-Persönlichkeitsstörungen. Mit ihrer manipulativen Art gelingt es ihnen, der lebenslangen Verwahrung zu entkommen. Für die Gesellschaft bedeutet dies, dass die Gefahr einer erneuten Straftat nach der Entlassung aus dem Vollzug besteht. In anderen Fällen wird die Gefährlichkeit einer Person von den zuständigen Behörden nicht korrekt oder nicht umfassend erkannt und beurteilt. Mittels einer Kontrolle nach dem Strafvollzug liesse sich die Gefährlichkeit der Straftäter besser beurteilen und damit das Risiko für die Bevölkerung verringern.</p>
    • <p>Die Motion geht davon aus, dass wegen schwerer Verbrechen oder Vergehen verurteilte Straftäter, die ihre Strafe verbüsst haben und sich nun wieder in Freiheit befinden, nach wie vor eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen. Dies dürfte indessen bei korrekter Anwendung des Strafrechts durch die zuständigen Behörden nicht sein. Denn gegen solche Täter muss zum Zeitpunkt der Verurteilung oder während des Vollzugs der Freiheitsstrafe eine stationäre therapeutische Behandlung oder eine Verwahrung angeordnet werden, aus der sie nicht bedingt entlassen werden dürfen, solange sie noch gefährlich sind. Werden sie aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entlassen und bestehen sie die Probezeit mit allfälligen Weisungen und einer Bewährungshilfe, ohne dass diese verlängert werden muss, so können die zuständigen Behörden davon ausgehen, dass diese Personen für die Öffentlichkeit grundsätzlich keine Gefahr mehr darstellen. Es sollte nun nicht wegen Fehlern bei der Beurteilung der Gefährlichkeit der Straftäter durch die Behörden oder wegen Manipulation der Behörden eine Gesetzesrevision angestrebt werden, mit der Massnahmen für die Sicherheit nach der endgültigen Entlassung auf Grundlage einer guten Prognose eingeführt werden. Vielmehr sollten die rechtsanwendenden Behörden dies als Anlass sehen, ihre Verfahren zu verbessern, damit die Beurteilung der Persönlichkeit der Täter verlässlichere Ergebnisse liefert.</p><p>Wie erwähnt sind Begleit- und Kontrollmassnahmen ausschliesslich gegenüber Verurteilten möglich, die auf Grundlage einer guten Prognose bedingt entlassen worden sind. Das Strafgesetzbuch sieht im Wesentlichen die Bewährungshilfe und die Erteilung von Weisungen vor (z. B. gefolgt von einer Behandlung). Je nach Umständen kann auch ein Berufsverbot verhängt werden. Diese Begleitmassnahmen entsprechen im Prinzip jenen, die von der Motionärin gefordert werden. Sie ziehen automatisch eine regelmässige Überprüfung des Verurteilten durch Bewährungshelfer oder den für dessen Begleitung zuständigen Therapeuten nach sich. Verletzt der Verurteilte seine Pflichten oder begeht er neue Straftaten, so kann oder muss das Gericht die Rückversetzung anordnen (Art. 89 Abs. 1, 62a Abs. 1 und 64a Abs. 3 StGB); erweist er sich als gefährlich, so kann das Gericht sogar eine stationäre therapeutische Massnahme oder Verwahrung anordnen (Art. 65 StGB). Nebst diesen Begleitmassnahmen nach geltendem Recht sollten noch weitere eingeführt werden, darunter jene nach der Vorlage zur Umsetzung der Motion Sommaruga Carlo 08.3373, "Verstärkte Prävention von Pädokriminalität und anderen Verbrechen" (Verbot der Ausübung einer beruflichen oder ausserberuflichen Tätigkeit, Kontakt- und Rayonverbot; BBl 2012 8881) sowie die Änderungen des Sanktionenrechts (elektronische Überwachung oder Electronic Monitoring; BBl 2012 4757). Gemäss dem Entwurf zur Umsetzung der Motion Sommaruga Carlo wird die Bewährungshilfe für die Dauer des Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbots gegenüber dem Verurteilten fortgesetzt. Da die Verbote bis zu zehn Jahre (oder sogar unbefristet) dauern können, wird auch die Bewährungshilfe wie von der Motionärin gewünscht automatisch deutlich verlängert.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass eine Revision des Strafgesetzbuchs nicht erforderlich ist. Bei einer guten Prognose und einer damit verbundenen bedingten Entlassung eines Verurteilten sollte das Rückfallrisiko mit den Begleitmassnahmen nach dem geltenden Recht sowie den Massnahmen nach den beiden genannten Revisionen minimiert werden können. Eine Person mit einer guten Prognose auf unbestimmte Zeit einer regelmässigen Kontrolle zu unterziehen wäre nicht nur widersprüchlich, sondern auch unverhältnismässig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Strafgesetzbuches zu unterbreiten, die vorsieht, dass Personen, die rechtskräftig wegen Mordes, vorsätzlicher Tötung, Vergewaltigung, sexueller Handlungen mit Kindern oder anderer vom Bundesrat als schwer erachteter Straftaten verurteilt wurden, dazu verpflichtet werden, nach Vollzug ihrer Strafe oder Massnahme über eine Dauer entsprechend der verhängten Strafe oder Massnahme in regelmässigen Abständen bei der zuständigen Strafvollzugsbehörde vorstellig zu werden. Die Behörde soll die Gefährlichkeit der jeweiligen Person für die Gesellschaft beurteilen und gegebenenfalls notwendige Massnahmen anordnen.</p>
    • Verurteilte Straftäter nach Vollzug ihrer Strafe weiter unter Beobachtung halten

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