Einsetzen eines Chips bei als gefährlich eingestuften Straftätern

ShortId
13.3762
Id
20133762
Updated
28.07.2023 07:32
Language
de
Title
Einsetzen eines Chips bei als gefährlich eingestuften Straftätern
AdditionalIndexing
12;Verbrechen gegen Personen;Kontrolle;Straftäter/in;Eindämmung der Kriminalität;elektronisches Bauteil;Gewalt;öffentliche Sicherheit
1
  • L05K0501020106, Straftäter/in
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L05K0501020103, Verbrechen gegen Personen
  • L05K0705060103, elektronisches Bauteil
  • L02K0403, öffentliche Sicherheit
  • L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
  • L04K01010207, Gewalt
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die als sehr gefährlich eingestuften Straftäter sind eine schwere Bedrohung für die Gesellschaft. Mit ihrer perversen und manipulativen Persönlichkeit gelingt es ihnen immer wieder freizukommen, um erneut straffällig zu werden. Henriette Haas, Professorin für Psychologie, ist der Auffassung, dass das Einsetzen eines Chips abschreckend auf die Straftäter wirken würde. Haas zufolge hoffen diese Manipulationstalente, sich aus der Affäre zu ziehen und dabei die ganze Welt zum Narren halten zu können. In vielen Fällen wirke das Wissen darum, auf jeden Fall erwischt zu werden, abschreckend.</p>
  • <p>Die Motion geht davon aus, dass wegen schwerer Verbrechen oder Vergehen verurteilte Straftäter, die ihre Strafe verbüsst haben und sich nun wieder in Freiheit befinden, nach wie vor eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen. Dies dürfte indessen bei korrekter Anwendung des Strafrechts durch die zuständigen Behörden nicht sein. Denn gegen solche Täter muss zum Zeitpunkt der Verurteilung oder während des Vollzugs der Freiheitsstrafe eine stationäre therapeutische Behandlung oder eine Verwahrung angeordnet werden, aus der sie nicht bedingt entlassen werden dürfen, solange sie noch gefährlich sind. Werden sie aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entlassen und bestehen sie die Probezeit mit allfälligen Weisungen und einer Bewährungshilfe, ohne dass diese verlängert werden muss, so können die zuständigen Behörden davon ausgehen, dass diese Personen für die Öffentlichkeit grundsätzlich keine Gefahr mehr darstellen.</p><p>Daraus geht hervor, dass Begleit- und Kontrollmassnahmen ausschliesslich gegenüber Verurteilten möglich sind, die auf Grundlage einer guten Prognose bedingt entlassen worden sind. Das Strafgesetzbuch sieht im Wesentlichen die Bewährungshilfe und die Erteilung von Weisungen vor. Je nach Umständen kann auch ein Berufsverbot verhängt werden. Nebst diesen Begleitmassnahmen nach geltendem Recht sollten noch weitere eingeführt werden, darunter jene nach der Vorlage zur Umsetzung der Motion Sommaruga Carlo 08.3373, "Verstärkte Prävention von Pädokriminalität und anderen Verbrechen" (Verbot der Ausübung einer ausserberuflichen Tätigkeit, Kontakt- und Rayonverbot; BBl 2012 8881) sowie die Änderungen des Sanktionenrechts (elektronische Überwachung oder Electronic Monitoring; BBl 2012 4757). Die elektronische Überwachung, die dem Einsetzen eines Chips am nächsten kommt, wird zurzeit in sieben Kantonen getestet. In diesen können Freiheitsstrafen von zwanzig Tagen bis zwölf Monaten unter elektronischer Überwachung vollzogen werden. Die Kantone können diese Lösung während eines Monats bis zu zwölf Monaten auch als zusätzliche Phase im stufenweisen Vollzug der Strafe einsetzen, wenn gegen eine Person eine längerfristige Freiheitsstrafe verhängt worden ist und diese bedingt entlassen werden kann.</p><p>So gesehen stellt sich die Frage nach dem Mehrwert eines Chips für entlassene Personen. Die Motion äussert sich nicht zur Umsetzung (permanente Überwachung durch eine eigens dafür geschaffene Einsatzstelle, einfache Registrierung der Bewegungen, Dauer des Einsatzes eines Chips?) und beschränkt sich darauf, auf eine eventuelle abschreckende Wirkung hinzuweisen. Aus Sicht des Bundesrates ist eine abschreckende Wirkung nur durch die konsequente Umsetzung der geltenden Gesetzesbestimmungen möglich, namentlich indem den als gefährlich erachteten Verurteilten die bedingte Entlassung verweigert wird oder indem ihnen gegenüber eine stationäre therapeutische Behandlung oder eine Verwahrung angeordnet wird. Bei einer guten Prognose und einer damit verbundenen bedingten Entlassung eines Verurteilten schliesslich sollte das Rückfallrisiko mit den Begleitmassnahmen nach dem geltenden Recht sowie den Massnahmen nach den beiden genannten Revisionen minimiert werden können. Einer Person mit einer guten Prognose auf unbestimmte Zeit einen Chip einzupflanzen wäre nicht nur widersprüchlich, sondern auch unverhältnismässig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Strafgesetzbuches zu unterbreiten, die vorsieht, dass Personen, die rechtskräftig wegen Mordes, vorsätzlicher Tötung, Vergewaltigung, sexueller Handlungen mit Kindern oder anderer vom Bundesrat als schwer erachteter Straftaten verurteilt wurden, ein elektronischer Chip eingepflanzt wird.</p>
  • Einsetzen eines Chips bei als gefährlich eingestuften Straftätern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die als sehr gefährlich eingestuften Straftäter sind eine schwere Bedrohung für die Gesellschaft. Mit ihrer perversen und manipulativen Persönlichkeit gelingt es ihnen immer wieder freizukommen, um erneut straffällig zu werden. Henriette Haas, Professorin für Psychologie, ist der Auffassung, dass das Einsetzen eines Chips abschreckend auf die Straftäter wirken würde. Haas zufolge hoffen diese Manipulationstalente, sich aus der Affäre zu ziehen und dabei die ganze Welt zum Narren halten zu können. In vielen Fällen wirke das Wissen darum, auf jeden Fall erwischt zu werden, abschreckend.</p>
    • <p>Die Motion geht davon aus, dass wegen schwerer Verbrechen oder Vergehen verurteilte Straftäter, die ihre Strafe verbüsst haben und sich nun wieder in Freiheit befinden, nach wie vor eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen. Dies dürfte indessen bei korrekter Anwendung des Strafrechts durch die zuständigen Behörden nicht sein. Denn gegen solche Täter muss zum Zeitpunkt der Verurteilung oder während des Vollzugs der Freiheitsstrafe eine stationäre therapeutische Behandlung oder eine Verwahrung angeordnet werden, aus der sie nicht bedingt entlassen werden dürfen, solange sie noch gefährlich sind. Werden sie aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entlassen und bestehen sie die Probezeit mit allfälligen Weisungen und einer Bewährungshilfe, ohne dass diese verlängert werden muss, so können die zuständigen Behörden davon ausgehen, dass diese Personen für die Öffentlichkeit grundsätzlich keine Gefahr mehr darstellen.</p><p>Daraus geht hervor, dass Begleit- und Kontrollmassnahmen ausschliesslich gegenüber Verurteilten möglich sind, die auf Grundlage einer guten Prognose bedingt entlassen worden sind. Das Strafgesetzbuch sieht im Wesentlichen die Bewährungshilfe und die Erteilung von Weisungen vor. Je nach Umständen kann auch ein Berufsverbot verhängt werden. Nebst diesen Begleitmassnahmen nach geltendem Recht sollten noch weitere eingeführt werden, darunter jene nach der Vorlage zur Umsetzung der Motion Sommaruga Carlo 08.3373, "Verstärkte Prävention von Pädokriminalität und anderen Verbrechen" (Verbot der Ausübung einer ausserberuflichen Tätigkeit, Kontakt- und Rayonverbot; BBl 2012 8881) sowie die Änderungen des Sanktionenrechts (elektronische Überwachung oder Electronic Monitoring; BBl 2012 4757). Die elektronische Überwachung, die dem Einsetzen eines Chips am nächsten kommt, wird zurzeit in sieben Kantonen getestet. In diesen können Freiheitsstrafen von zwanzig Tagen bis zwölf Monaten unter elektronischer Überwachung vollzogen werden. Die Kantone können diese Lösung während eines Monats bis zu zwölf Monaten auch als zusätzliche Phase im stufenweisen Vollzug der Strafe einsetzen, wenn gegen eine Person eine längerfristige Freiheitsstrafe verhängt worden ist und diese bedingt entlassen werden kann.</p><p>So gesehen stellt sich die Frage nach dem Mehrwert eines Chips für entlassene Personen. Die Motion äussert sich nicht zur Umsetzung (permanente Überwachung durch eine eigens dafür geschaffene Einsatzstelle, einfache Registrierung der Bewegungen, Dauer des Einsatzes eines Chips?) und beschränkt sich darauf, auf eine eventuelle abschreckende Wirkung hinzuweisen. Aus Sicht des Bundesrates ist eine abschreckende Wirkung nur durch die konsequente Umsetzung der geltenden Gesetzesbestimmungen möglich, namentlich indem den als gefährlich erachteten Verurteilten die bedingte Entlassung verweigert wird oder indem ihnen gegenüber eine stationäre therapeutische Behandlung oder eine Verwahrung angeordnet wird. Bei einer guten Prognose und einer damit verbundenen bedingten Entlassung eines Verurteilten schliesslich sollte das Rückfallrisiko mit den Begleitmassnahmen nach dem geltenden Recht sowie den Massnahmen nach den beiden genannten Revisionen minimiert werden können. Einer Person mit einer guten Prognose auf unbestimmte Zeit einen Chip einzupflanzen wäre nicht nur widersprüchlich, sondern auch unverhältnismässig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Strafgesetzbuches zu unterbreiten, die vorsieht, dass Personen, die rechtskräftig wegen Mordes, vorsätzlicher Tötung, Vergewaltigung, sexueller Handlungen mit Kindern oder anderer vom Bundesrat als schwer erachteter Straftaten verurteilt wurden, ein elektronischer Chip eingepflanzt wird.</p>
    • Einsetzen eines Chips bei als gefährlich eingestuften Straftätern

Back to List