Hohe Kosten beim Import von Baumaschinen
- ShortId
-
13.3770
- Id
-
20133770
- Updated
-
28.07.2023 07:29
- Language
-
de
- Title
-
Hohe Kosten beim Import von Baumaschinen
- AdditionalIndexing
-
15;Europakompatibilität;Partikelfilter;Baugerät;Metrologie;technisches Handelshemmnis;Einfuhr;Angleichung der Normen;Gemeinschaftsrecht-nationales Recht
- 1
-
- L06K070102010104, technisches Handelshemmnis
- L05K0701020303, Einfuhr
- L05K0705030102, Baugerät
- L05K1801040101, Partikelfilter
- L06K070601020101, Angleichung der Normen
- L04K09020206, Europakompatibilität
- L04K09010404, Gemeinschaftsrecht-nationales Recht
- L04K16010106, Metrologie
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Baumaschinen ohne Partikelfilter stossen eine grosse Anzahl Dieselrusspartikel aus. Diese sind krebserregend und stellen einen besonders gesundheitsschädlichen Teil des Feinstaubs dar. Diese Emissionen müssen aus Sicht des Umwelt-, des Gesundheits- und des Arbeitnehmerschutzes minimiert werden. Deshalb hat der Bundesrat mit der Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV, SR 814.318.142.1) vom 19. September 2008 für Baumaschinen einen Partikelanzahl-Grenzwert eingeführt. Dieser Grenzwert kann nur mit einem Partikelfiltersystem, das die Dieselrusspartikel wirksam reduziert, eingehalten werden. Die EU verfolgt mit den aktuellen Abgasstufen für dieselbetriebene Strassenfahrzeuge - welche auch für die Schweiz gelten - dieselbe Strategie, indem sie Grenzwerte für die Partikelanzahl festlegt. Im Bereich der Baumaschinen gilt in der EU noch kein Partikelanzahl-Grenzwert.</p><p>Die einzelnen Fragen der Interpellation können wie folgt beantwortet werden:</p><p>1./2. Baumaschinen müssen für den Einsatz auf Schweizer Baustellen die lufthygienischen Anforderungen der Europäischen Richtlinie 97/68/EG inkl. der entsprechenden Messmethoden in Bezug auf die Partikelmasse erfüllen. Gemäss der LRV gilt für Baumaschinen zusätzlich ein Partikelanzahl-Grenzwert. Die Einhaltung dieses Grenzwerts wird nach einer Messmethode ermittelt, die von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (Unece) festgelegt worden ist. Diese Messmethode wird in der EU für die Partikelanzahl-Messung bei Personenwagen und Lastwagen eingesetzt. Der Unterschied zwischen dem europäischen und schweizerischen Recht besteht also nicht in der Messmethode, sondern darin, dass Schweizer Baumaschinen zusätzlich zum Partikelmasse-Grenzwert der EU einen Partikelanzahl-Grenzwert einhalten müssen.</p><p>3. Diejenigen Baumaschinen aus der EU, deren Motoren mit einem integrierten Partikelfiltersystem ausgerüstet sind, genügen den Anforderungen in der Schweiz, sofern sie die Partikelanzahl effizient reduzieren (Einhaltung des Partikelanzahl-Grenzwerts von 1 x 10 hoch 12 Partikel pro kilowattstunde). Der entsprechende Nachweis muss seitens der Hersteller erbracht werden. Die geprüften Motoren sind in der Liste der LRV-konformen Motorentypen aufgeführt und können ohne weitere Modifikation auf Schweizer Baustellen eingesetzt werden. Für solche Motoren beschränken sich die zusätzlichen Kosten pro Motorenfamilie auf eine einmalige Messung der Partikelanzahl. Aktuell enthält die Liste 53 Motorenfamilien von 15 Herstellern und somit insgesamt 472 Motorentypen (siehe: www.bafu.admin.ch/filterliste).</p><p>4. Die Minimierung des krebserregenden Dieselrusses ist nach wie vor ein Hauptziel des Aktionsplans gegen Feinstaub, der vom Bundesrat im Jahr 2006 verabschiedet wurde. Mit den LRV-Bestimmungen für Baumaschinen ist die Schweiz diesem Ziel einen weiteren Schritt näher gekommen. Eine Angleichung der schweizerischen Vorschriften an jene der EU wäre als Rückschritt zu sehen, der auch dem internationalen technischen Trend zuwiderlaufen würde. So plant die EU, mit der nächsten Abgasstufe für Motoren von Baumaschinen (Stufe V) ebenfalls einen Partikelanzahl-Grenzwert einzuführen. Eine Angleichung an das aktuelle EU-Recht wäre auch aufgrund der Investitionen zugunsten des Arbeitnehmer-, Gesundheits- und Umweltschutzes, welche die fortschrittliche einheimische Baubranche bereits getätigt hat, nicht vertretbar.</p><p>Grundsätzlich sind technische Vorschriften so auszugestalten, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken. Abweichungen davon sind nur zulässig, soweit überwiegende öffentliche Interessen, namentlich Gründe des Gesundheits-, des Umwelt- oder des Verbraucherschutzes, dies erfordern. Dazu dürfen die Vorschriften weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen und müssen verhältnismässig sein. Der Bundesrat hat entschieden, dass der Partikelanzahl-Grenzwert für Baumaschinen diesen Anforderungen entspricht. Die eingesparten Gesundheitskosten durch verminderten Dieselruss-Partikelausstoss betragen ein Mehrfaches der getätigten Investitionen für die Aus- und Nachrüstung der Dieselmotoren.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Technische Handelshemmnisse belasten die Im- und Exporteure unnötigerweise. Oft sind solche nichttarifären Hürden ausführlich ausgearbeitet. Ein Beispiel, das die Bauwirtschaft immer wieder betrifft, sind die Vorschriften zu den Partikelfiltersystemen. Seit dem 1. Januar 2009 müssen sämtliche auf Schweizer Baustellen eingesetzten Baumaschinen mit Dieselmotoren einen Grenzwert einhalten. Aufgrund der unterschiedlichen Messmethode zwischen der EU und der Schweiz müssen für die vorschriftsgemäss hergestellten Maschinen aus der EU zusätzliche Massnahmen vorgenommen werden. Die Bauwirtschaft schätzt die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten auf 60 bis 300 Millionen Franken. Es stellen sich deshalb folgende Fragen:</p><p>1. Warum werden unterschiedliche Messmethoden angewendet?</p><p>2. Ist vorgesehen, dass diese unterschiedlichen Messmethoden in Zukunft angepasst werden?</p><p>3. Warum sind Filtersysteme aus dem EU-Raum nicht für die Schweiz genügend?</p><p>4. Gedenkt der Bundesrat, diese Situation zu verbessern, und wenn ja, wie?</p>
- Hohe Kosten beim Import von Baumaschinen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Baumaschinen ohne Partikelfilter stossen eine grosse Anzahl Dieselrusspartikel aus. Diese sind krebserregend und stellen einen besonders gesundheitsschädlichen Teil des Feinstaubs dar. Diese Emissionen müssen aus Sicht des Umwelt-, des Gesundheits- und des Arbeitnehmerschutzes minimiert werden. Deshalb hat der Bundesrat mit der Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV, SR 814.318.142.1) vom 19. September 2008 für Baumaschinen einen Partikelanzahl-Grenzwert eingeführt. Dieser Grenzwert kann nur mit einem Partikelfiltersystem, das die Dieselrusspartikel wirksam reduziert, eingehalten werden. Die EU verfolgt mit den aktuellen Abgasstufen für dieselbetriebene Strassenfahrzeuge - welche auch für die Schweiz gelten - dieselbe Strategie, indem sie Grenzwerte für die Partikelanzahl festlegt. Im Bereich der Baumaschinen gilt in der EU noch kein Partikelanzahl-Grenzwert.</p><p>Die einzelnen Fragen der Interpellation können wie folgt beantwortet werden:</p><p>1./2. Baumaschinen müssen für den Einsatz auf Schweizer Baustellen die lufthygienischen Anforderungen der Europäischen Richtlinie 97/68/EG inkl. der entsprechenden Messmethoden in Bezug auf die Partikelmasse erfüllen. Gemäss der LRV gilt für Baumaschinen zusätzlich ein Partikelanzahl-Grenzwert. Die Einhaltung dieses Grenzwerts wird nach einer Messmethode ermittelt, die von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (Unece) festgelegt worden ist. Diese Messmethode wird in der EU für die Partikelanzahl-Messung bei Personenwagen und Lastwagen eingesetzt. Der Unterschied zwischen dem europäischen und schweizerischen Recht besteht also nicht in der Messmethode, sondern darin, dass Schweizer Baumaschinen zusätzlich zum Partikelmasse-Grenzwert der EU einen Partikelanzahl-Grenzwert einhalten müssen.</p><p>3. Diejenigen Baumaschinen aus der EU, deren Motoren mit einem integrierten Partikelfiltersystem ausgerüstet sind, genügen den Anforderungen in der Schweiz, sofern sie die Partikelanzahl effizient reduzieren (Einhaltung des Partikelanzahl-Grenzwerts von 1 x 10 hoch 12 Partikel pro kilowattstunde). Der entsprechende Nachweis muss seitens der Hersteller erbracht werden. Die geprüften Motoren sind in der Liste der LRV-konformen Motorentypen aufgeführt und können ohne weitere Modifikation auf Schweizer Baustellen eingesetzt werden. Für solche Motoren beschränken sich die zusätzlichen Kosten pro Motorenfamilie auf eine einmalige Messung der Partikelanzahl. Aktuell enthält die Liste 53 Motorenfamilien von 15 Herstellern und somit insgesamt 472 Motorentypen (siehe: www.bafu.admin.ch/filterliste).</p><p>4. Die Minimierung des krebserregenden Dieselrusses ist nach wie vor ein Hauptziel des Aktionsplans gegen Feinstaub, der vom Bundesrat im Jahr 2006 verabschiedet wurde. Mit den LRV-Bestimmungen für Baumaschinen ist die Schweiz diesem Ziel einen weiteren Schritt näher gekommen. Eine Angleichung der schweizerischen Vorschriften an jene der EU wäre als Rückschritt zu sehen, der auch dem internationalen technischen Trend zuwiderlaufen würde. So plant die EU, mit der nächsten Abgasstufe für Motoren von Baumaschinen (Stufe V) ebenfalls einen Partikelanzahl-Grenzwert einzuführen. Eine Angleichung an das aktuelle EU-Recht wäre auch aufgrund der Investitionen zugunsten des Arbeitnehmer-, Gesundheits- und Umweltschutzes, welche die fortschrittliche einheimische Baubranche bereits getätigt hat, nicht vertretbar.</p><p>Grundsätzlich sind technische Vorschriften so auszugestalten, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken. Abweichungen davon sind nur zulässig, soweit überwiegende öffentliche Interessen, namentlich Gründe des Gesundheits-, des Umwelt- oder des Verbraucherschutzes, dies erfordern. Dazu dürfen die Vorschriften weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen und müssen verhältnismässig sein. Der Bundesrat hat entschieden, dass der Partikelanzahl-Grenzwert für Baumaschinen diesen Anforderungen entspricht. Die eingesparten Gesundheitskosten durch verminderten Dieselruss-Partikelausstoss betragen ein Mehrfaches der getätigten Investitionen für die Aus- und Nachrüstung der Dieselmotoren.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Technische Handelshemmnisse belasten die Im- und Exporteure unnötigerweise. Oft sind solche nichttarifären Hürden ausführlich ausgearbeitet. Ein Beispiel, das die Bauwirtschaft immer wieder betrifft, sind die Vorschriften zu den Partikelfiltersystemen. Seit dem 1. Januar 2009 müssen sämtliche auf Schweizer Baustellen eingesetzten Baumaschinen mit Dieselmotoren einen Grenzwert einhalten. Aufgrund der unterschiedlichen Messmethode zwischen der EU und der Schweiz müssen für die vorschriftsgemäss hergestellten Maschinen aus der EU zusätzliche Massnahmen vorgenommen werden. Die Bauwirtschaft schätzt die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten auf 60 bis 300 Millionen Franken. Es stellen sich deshalb folgende Fragen:</p><p>1. Warum werden unterschiedliche Messmethoden angewendet?</p><p>2. Ist vorgesehen, dass diese unterschiedlichen Messmethoden in Zukunft angepasst werden?</p><p>3. Warum sind Filtersysteme aus dem EU-Raum nicht für die Schweiz genügend?</p><p>4. Gedenkt der Bundesrat, diese Situation zu verbessern, und wenn ja, wie?</p>
- Hohe Kosten beim Import von Baumaschinen
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