Aufnahme von Schutzbedürftigen aus Syrien?

ShortId
13.3776
Id
20133776
Updated
28.07.2023 07:27
Language
de
Title
Aufnahme von Schutzbedürftigen aus Syrien?
AdditionalIndexing
2811;Asylrecht;Syrien;Familiennachzug;Flüchtling;Einreise von Ausländern/-innen;Opfer unter der Zivilbevölkerung;Flüchtlingshilfe im Ausland
1
  • L04K03030119, Syrien
  • L04K01080101, Flüchtling
  • L04K01080102, Asylrecht
  • L04K04010404, Opfer unter der Zivilbevölkerung
  • L04K10010701, Flüchtlingshilfe im Ausland
  • L04K05060107, Einreise von Ausländern/-innen
  • L04K01080304, Familiennachzug
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./4. Das System des vorübergehenden Schutzes wurde vom Gesetzgeber in das totalrevidierte Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) aufgenommen, um in kurzer Zeit einer grossen Anzahl von Asylsuchenden vorübergehenden Schutz gewähren zu können. Bisher ist dieses neue System des vorübergehenden Schutzes jedoch noch nie angewendet worden.</p><p>Bei Asylsuchenden aus Syrien ist der Bundesrat der Auffassung, dass aufgrund der vergleichsweise geringen Zahl dieser Personengruppe zurzeit keine Situation besteht, für welche der Gesetzgeber die Schutzbedürftigenregelung vorgesehen hat. Grundsätzlich ist es jedoch nicht auszuschliessen, dass zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund einer allfälligen Veränderung der Gesamtumstände die Anwendung der Schutzbedürftigenregelung in Erwägung gezogen wird.</p><p>2. Der Bundesrat misst der Hilfe vor Ort grosse Bedeutung bei. Die Schweiz hat bisher insgesamt 50 Millionen Schweizerfranken bereitgestellt. Aufgrund des Bürgerkriegs in Syrien werden syrische Asylsuchende, deren Asylgesuch abgelehnt wird, in der Schweiz zurzeit gestützt auf Artikel 83 Absatz 4 des Ausländergesetzes (AuG) in der Regel wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht mehr gegeben, hebt das Bundesamt für Migration (BFM) diese gemäss Artikel 84 AuG auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an.</p><p>3. Von der Schweiz als Gruppe aufgenommenen Flüchtlingen wird gemäss Artikel 56 AsylG Asyl gewährt. Diese Personen haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Syrische Familienangehörige, welche gestützt auf die seit 4. September 2013 geltende erleichterte Visa-Erteilung in die Schweiz einreisen, müssen grundsätzlich nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes von höchstens 90 Tagen wieder ausreisen. Möglich ist jedoch im Einzelfall, dass ein Kanton mit Zustimmung des BFM bereit ist, im Rahmen der ordentlichen ausländerrechtlichen Vorschriften eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Liegen im Einzelfall Vollzugshindernisse vor, kann von den kantonalen Behörden gemäss Artikel 83 Absatz 6 AuG die vorläufige Aufnahme beantragt werden.</p><p>5. Aus obenerwähnten Gründen (Fragen 1 und 4) ist der Bundesrat der Ansicht, dass betroffene Personen aus Syrien zum jetzigen Zeitpunkt nicht als Schutzbedürftige im Sinne von Artikel 4 AsylG bezeichnet werden sollten. Die Weisung des BFM vom 4. September 2013 weitet den Familienbegriff nicht aus. Es wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Verwandte von syrischen Staatsangehörigen mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz erleichtert im Rahmen eines Besuchervisums in die Schweiz einreisen können. Eine Familienzusammenführung ist nicht geplant. Im Gegensatz zu den humanitären Visa wird keine unmittelbare konkrete Gefährdung der gesuchstellenden Personen verlangt. Eine Erweiterung auf Familienangehörige von Asylsuchenden und Kurzaufenthaltern ist zurzeit nicht vorgesehen.</p><p>6. Im Falle eines bundesrätlichen Grundsatzentscheides gemäss Artikel 66 AsylG haben die Behörden gestützt auf die Artikel 68 und 69 AsylG in einem vereinfachten Verfahren zu ermitteln, ob eine asylsuchende Person zur Gruppe der Schutzdürftigen gehört. Dafür ist zumindest eine Befragung notwendig. Liegt offensichtlich eine Verfolgung im Sinne von Artikel 3 AsylG vor, muss trotzdem Asyl gewährt werden (vgl. Art. 69 Abs. 2 AsylG). Wird hingegen vorübergehender Schutz gewährt, wird das Verfahren über ein allfälliges Gesuch um Anerkennung als Flüchtling sistiert, wobei frühestens fünf Jahre danach auf Antrag hin das Asylverfahren wieder aufzunehmen ist (Art. 69 Abs. 3 und Art. 70 AsylG). Somit ist auch die Anrufung der Schutzbedürftigenregelung mit einem beträchtlichen Ressourcenaufwand verbunden.</p><p>7. Das BFM wird die Anzahl der Einreisebewilligungen publizieren. Syrische Staatsangehörige, die im Rahmen der Weisung vom 4. September 2013 eingereist sind, haben die Möglichkeit, in den Kantonen Sozialhilfe zu beziehen, welche vom BFM zurückvergütet wird. Die Kosten können derzeit noch nicht beziffert werden.</p><p>8. Das BFM wird nach dem Ende der Krise in Syrien die notwendigen Massnahmen treffen, dass diese Personen in ihr Heimatland zurückkehren können. Bei Personen, die vorläufig aufgenommen wurden, wird zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Betreffend die vom Bundesrat beabsichtigte Aufnahme von syrischen Flüchtlingen stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass Bürgerkriegsopfer als Schutzbedürftige im Sinne von Artikel 4 des Asylgesetzes (AsylG) und nicht als Flüchtlinge aufzunehmen sind?</p><p>2. Ist er der Meinung, dass vorab Hilfe vor Ort zu leisten ist und die Schweiz Bürgerkriegsopfern nur so lange Schutz gewähren soll, wie ihre Gefährdung oder Notlage andauert?</p><p>3. Teilt er die Einschätzung, dass die von ihm beschlossene Aufnahme im Rahmen von Flüchtlingskontingenten und humanitären Einreisebestimmungen zu einem dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz führt?</p><p>4. Trifft die Feststellung zu, dass der Bundesrat sich sträubt, den nach Artikel 66 AsylG ihm vorbehaltenen Grundsatzentscheid zu fällen, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen nach Artikel 4 AsylG Schutz gewährt wird? Wann hat er von der seit 1. Oktober 1999 in Kraft stehenden Bestimmung zum letzten Mal Gebrauch gemacht?</p><p>5. Ist er der Auffassung, dass das Bundesamt für Migration (BFM) die Gruppe von Schutzbedürftigen im Ausland und die Aufnahmekriterien nach Artikel 68 AsylG hätte bezeichnen und damit auf die in der Weisung vorgesehene gesetzwidrige Strapazierung des Familienbegriffes hätte verzichten können? Wird sich der Bundesrat dem zu erwartenden Druck beugen, Familienangehörigen von Asylsuchenden und Kurzaufenthaltern die gleiche Vorzugsbehandlung zukommen zu lassen?</p><p>6. Teilt er die Auffassung, dass mit dem Grundsatzentscheid über die Gewährung vorübergehenden Schutzes die 3000 hängigen Asylgesuche aus Syrien nach Artikel 69 Absatz 3 AsylG auf einen Schlag sistiert und die Diskussionen um deren vordringliche Behandlung beendet worden wären? Sollte das BFM die personellen Ressourcen nicht besser für die Beschleunigung von missbräuchlichen Verfahren einsetzen?</p><p>7. Ist er bereit, vierteljährlich Bericht zu erstatten über die Gesamtzahl der im Familiennachzug eingereisten Syrer, die jeweilige Grösse des Familienverbundes sowie die Kosten für Reise und mutmassliche Kosten des Aufenthaltes in der Schweiz?</p><p>8. Ist er bereit, sicherzustellen, dass diese Personen nach Ende der Krise nach Syrien zurückkehren? Sind hierzu bereits Massnahmen im Sinne von Artikel 67 Absatz 2 AsylG geplant?</p>
  • Aufnahme von Schutzbedürftigen aus Syrien?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./4. Das System des vorübergehenden Schutzes wurde vom Gesetzgeber in das totalrevidierte Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) aufgenommen, um in kurzer Zeit einer grossen Anzahl von Asylsuchenden vorübergehenden Schutz gewähren zu können. Bisher ist dieses neue System des vorübergehenden Schutzes jedoch noch nie angewendet worden.</p><p>Bei Asylsuchenden aus Syrien ist der Bundesrat der Auffassung, dass aufgrund der vergleichsweise geringen Zahl dieser Personengruppe zurzeit keine Situation besteht, für welche der Gesetzgeber die Schutzbedürftigenregelung vorgesehen hat. Grundsätzlich ist es jedoch nicht auszuschliessen, dass zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund einer allfälligen Veränderung der Gesamtumstände die Anwendung der Schutzbedürftigenregelung in Erwägung gezogen wird.</p><p>2. Der Bundesrat misst der Hilfe vor Ort grosse Bedeutung bei. Die Schweiz hat bisher insgesamt 50 Millionen Schweizerfranken bereitgestellt. Aufgrund des Bürgerkriegs in Syrien werden syrische Asylsuchende, deren Asylgesuch abgelehnt wird, in der Schweiz zurzeit gestützt auf Artikel 83 Absatz 4 des Ausländergesetzes (AuG) in der Regel wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht mehr gegeben, hebt das Bundesamt für Migration (BFM) diese gemäss Artikel 84 AuG auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an.</p><p>3. Von der Schweiz als Gruppe aufgenommenen Flüchtlingen wird gemäss Artikel 56 AsylG Asyl gewährt. Diese Personen haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Syrische Familienangehörige, welche gestützt auf die seit 4. September 2013 geltende erleichterte Visa-Erteilung in die Schweiz einreisen, müssen grundsätzlich nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes von höchstens 90 Tagen wieder ausreisen. Möglich ist jedoch im Einzelfall, dass ein Kanton mit Zustimmung des BFM bereit ist, im Rahmen der ordentlichen ausländerrechtlichen Vorschriften eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Liegen im Einzelfall Vollzugshindernisse vor, kann von den kantonalen Behörden gemäss Artikel 83 Absatz 6 AuG die vorläufige Aufnahme beantragt werden.</p><p>5. Aus obenerwähnten Gründen (Fragen 1 und 4) ist der Bundesrat der Ansicht, dass betroffene Personen aus Syrien zum jetzigen Zeitpunkt nicht als Schutzbedürftige im Sinne von Artikel 4 AsylG bezeichnet werden sollten. Die Weisung des BFM vom 4. September 2013 weitet den Familienbegriff nicht aus. Es wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Verwandte von syrischen Staatsangehörigen mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz erleichtert im Rahmen eines Besuchervisums in die Schweiz einreisen können. Eine Familienzusammenführung ist nicht geplant. Im Gegensatz zu den humanitären Visa wird keine unmittelbare konkrete Gefährdung der gesuchstellenden Personen verlangt. Eine Erweiterung auf Familienangehörige von Asylsuchenden und Kurzaufenthaltern ist zurzeit nicht vorgesehen.</p><p>6. Im Falle eines bundesrätlichen Grundsatzentscheides gemäss Artikel 66 AsylG haben die Behörden gestützt auf die Artikel 68 und 69 AsylG in einem vereinfachten Verfahren zu ermitteln, ob eine asylsuchende Person zur Gruppe der Schutzdürftigen gehört. Dafür ist zumindest eine Befragung notwendig. Liegt offensichtlich eine Verfolgung im Sinne von Artikel 3 AsylG vor, muss trotzdem Asyl gewährt werden (vgl. Art. 69 Abs. 2 AsylG). Wird hingegen vorübergehender Schutz gewährt, wird das Verfahren über ein allfälliges Gesuch um Anerkennung als Flüchtling sistiert, wobei frühestens fünf Jahre danach auf Antrag hin das Asylverfahren wieder aufzunehmen ist (Art. 69 Abs. 3 und Art. 70 AsylG). Somit ist auch die Anrufung der Schutzbedürftigenregelung mit einem beträchtlichen Ressourcenaufwand verbunden.</p><p>7. Das BFM wird die Anzahl der Einreisebewilligungen publizieren. Syrische Staatsangehörige, die im Rahmen der Weisung vom 4. September 2013 eingereist sind, haben die Möglichkeit, in den Kantonen Sozialhilfe zu beziehen, welche vom BFM zurückvergütet wird. Die Kosten können derzeit noch nicht beziffert werden.</p><p>8. Das BFM wird nach dem Ende der Krise in Syrien die notwendigen Massnahmen treffen, dass diese Personen in ihr Heimatland zurückkehren können. Bei Personen, die vorläufig aufgenommen wurden, wird zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Betreffend die vom Bundesrat beabsichtigte Aufnahme von syrischen Flüchtlingen stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass Bürgerkriegsopfer als Schutzbedürftige im Sinne von Artikel 4 des Asylgesetzes (AsylG) und nicht als Flüchtlinge aufzunehmen sind?</p><p>2. Ist er der Meinung, dass vorab Hilfe vor Ort zu leisten ist und die Schweiz Bürgerkriegsopfern nur so lange Schutz gewähren soll, wie ihre Gefährdung oder Notlage andauert?</p><p>3. Teilt er die Einschätzung, dass die von ihm beschlossene Aufnahme im Rahmen von Flüchtlingskontingenten und humanitären Einreisebestimmungen zu einem dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz führt?</p><p>4. Trifft die Feststellung zu, dass der Bundesrat sich sträubt, den nach Artikel 66 AsylG ihm vorbehaltenen Grundsatzentscheid zu fällen, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen nach Artikel 4 AsylG Schutz gewährt wird? Wann hat er von der seit 1. Oktober 1999 in Kraft stehenden Bestimmung zum letzten Mal Gebrauch gemacht?</p><p>5. Ist er der Auffassung, dass das Bundesamt für Migration (BFM) die Gruppe von Schutzbedürftigen im Ausland und die Aufnahmekriterien nach Artikel 68 AsylG hätte bezeichnen und damit auf die in der Weisung vorgesehene gesetzwidrige Strapazierung des Familienbegriffes hätte verzichten können? Wird sich der Bundesrat dem zu erwartenden Druck beugen, Familienangehörigen von Asylsuchenden und Kurzaufenthaltern die gleiche Vorzugsbehandlung zukommen zu lassen?</p><p>6. Teilt er die Auffassung, dass mit dem Grundsatzentscheid über die Gewährung vorübergehenden Schutzes die 3000 hängigen Asylgesuche aus Syrien nach Artikel 69 Absatz 3 AsylG auf einen Schlag sistiert und die Diskussionen um deren vordringliche Behandlung beendet worden wären? Sollte das BFM die personellen Ressourcen nicht besser für die Beschleunigung von missbräuchlichen Verfahren einsetzen?</p><p>7. Ist er bereit, vierteljährlich Bericht zu erstatten über die Gesamtzahl der im Familiennachzug eingereisten Syrer, die jeweilige Grösse des Familienverbundes sowie die Kosten für Reise und mutmassliche Kosten des Aufenthaltes in der Schweiz?</p><p>8. Ist er bereit, sicherzustellen, dass diese Personen nach Ende der Krise nach Syrien zurückkehren? Sind hierzu bereits Massnahmen im Sinne von Artikel 67 Absatz 2 AsylG geplant?</p>
    • Aufnahme von Schutzbedürftigen aus Syrien?

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