Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte soll sich auf seine Hauptaufgaben konzentrieren
- ShortId
-
13.3779
- Id
-
20133779
- Updated
-
28.07.2023 07:07
- Language
-
de
- Title
-
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte soll sich auf seine Hauptaufgaben konzentrieren
- AdditionalIndexing
-
12;10;Leistungsauftrag;nationales Recht;Prioritätensetzung;Reform;Kompetenzkonflikt;Gerichtshof für Menschenrechte
- 1
-
- L03K090406, Gerichtshof für Menschenrechte
- L04K08020310, Reform
- L06K080701050101, Prioritätensetzung
- L05K0806010105, Leistungsauftrag
- L04K05030205, nationales Recht
- L04K08070402, Kompetenzkonflikt
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Europäische Menschenrechtskonvention wurde abgeschlossen und der EGMR geschaffen, um in Europa hohe Mindeststandards im Bereich der Menschenrechte durchzusetzen. Dies schützt die Freiheitsrechte vor der Willkür des Staates.</p><p>Jedoch wird die Konvention vom EGMR auf flexible Art und Weise interpretiert. Im Laufe der Zeit hat der EGMR sich so entwickelt, dass er sich nun auch mit rein innerstaatlichen Angelegenheiten beschäftigt und sich von den ursprünglich für ihn vorgesehenen Hauptaufgaben entfernt hat. Beispiele dafür sind, dass er sich zur gesetzlichen Regelung des begleiteten Freitods (Gross v. Schweiz, 67810/10) oder zur Frage nach dem Familiennamen nach der Heirat (Burghartz v. Schweiz, 16213/90) äussert.</p><p>Als Gastgeberin der Konferenz von Interlaken, an der die Erklärung von Interlaken verabschiedet wurde, ist die Schweiz in die laufende Reform des EGMR involviert. Die Schweiz sollte sich in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten dafür starkmachen, dass die Urteile des EGMR, die die Europäische Menschenrechtskonvention anwenden, sich nicht in die Detailregelungen der Gesetzgebung der Vertragsstaaten einmischen und dass sich der EGMR auf seine Hauptaufgaben konzentriert: offensichtliche Verletzungen grundlegender Menschenrechte.</p>
- <p>1. Die Reform des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist ein Anliegen, das der Bundesrat von jeher mit grossem Engagement verfolgt. Der Kontrollmechanismus, wie er heute in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorgesehen ist, geht auf einen Vorschlag zurück, den die Schweiz erstmals 1985 präsentiert hatte und der in der Folge mit dem Protokoll Nr. 11 zur EMRK realisiert werden konnte (in Kraft seit 1998). Eine zweite grosse Reformetappe konnte mit dem Protokoll Nr. 14 zur EMRK abgeschlossen werden (in Kraft seit 2010). Auch an diesen Arbeiten war die Schweiz massgeblich beteiligt. Mit der Ministerkonferenz von Interlaken (2010) wurde eine dritte grosse Reformetappe eingeleitet. Das an dieser Konferenz verabschiedete Aktionsprogramm war Grundlage der in den beiden Folgejahren (Ministerkonferenzen von Izmir, 2011, und Brighton, 2012) angenommenen Erklärungen. Die Schweiz gehörte auch hier zu den Staaten, die sich besonders engagiert für effiziente Massnahmen eingesetzt haben, immer mit dem Ziel, eine massgebliche und dauerhafte Entlastung des EGMR zu erreichen. Die in Brighton verabschiedete Erklärung enthält konkrete Vorgaben, was Inhalt und Zeitpunkt der nächsten Reformschritte betrifft. Bis Ende 2013 müssen diejenigen Massnahmen verabschiedet sein, welche in den Protokollen Nr. 15 und 16 zur EMRK Änderungen der Konvention vorsehen (Prot. 15; siehe unten Ziff. 2) oder die Konvention ergänzen (Prot. 16: Erweiterung der Gutachtenkompetenz des EGMR). Beide Protokolle konnten inzwischen verabschiedet werden und liegen zur Unterzeichnung und Ratifizierung auf. Das EJPD wird bis Ende dieses Jahres eine Vernehmlassungsvorlage ausarbeiten.</p><p>2.a. Bereits mit dem Protokoll Nr. 14 zur EMRK wurde die Konvention um ein neues Zulassungskriterium erweitert: Der Gerichtshof kann seither Beschwerden für unzulässig erklären, wenn dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist. Voraussetzung nach geltendem Recht ist allerdings, dass dadurch kein Fall zurückgewiesen wird, der noch von keinem innerstaatlichen Gericht gebührend geprüft worden ist. Diese Voraussetzung, die sich in der Praxis häufig als Hindernis für die Anwendung des neuen Zulassungskriteriums erwiesen hat, wird mit dem Protokoll Nr. 15 wegfallen.</p><p>b./c. Eine andere durch das Protokoll Nr. 15 einzuführende Änderung betrifft die explizite Verankerung des Subsidiaritätsprinzips und des Ermessensspielraums der Mitgliedstaaten in der Konvention, beides Grundsätze der Rechtsprechung des EGMR. Die Neuerung, für welche sich die Schweiz mit besonderem Nachdruck eingesetzt hat, erinnert einerseits die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtung, der EMRK innerstaatlich Nachachtung zu verschaffen, andererseits bringt sie zum Ausdruck, dass die Kontrolle des EGMR nur eine subsidiäre sein kann und soll (Stichwort "vierte Instanz").</p><p>d. Massnahmen wie die Einführung eines Annahmeverfahrens wurden bereits in der Vergangenheit diskutiert. Sie waren bisher nicht mehrheitsfähig, werden aber im Rahmen der Diskussionen über die langfristigen Reformmassnahmen wieder zur Sprache kommen. Die Erklärung von Brighton enthält diesbezüglich ein eigenes Kapitel. Die Arbeiten werden im Verlauf des nächsten Jahres an die Hand genommen.</p><p>3. Nach den drei aufeinanderfolgenden Konferenzen von Interlaken, Izmir und Brighton besteht zurzeit kein Anlass für eine weitere hochrangige Konferenz. Das Reformprogramm ist durch die jeweiligen Erklärungen und Aktionspläne dieser Konferenzen vorgegeben. Die in der Motion angesprochenen Massnahmen wurden im Übrigen zum Teil bereits umgesetzt (siehe oben Ziff. 2). Auch die künftigen Reformarbeiten werden in Strassburg unter Leitung des Lenkungsausschusses für Menschenrechte geführt (Comité directeur pour les droits de l'homme), in dem die Schweiz von jeher eine aktive Rolle spielt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass eine Reform des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) notwendig ist. Was wird seitens des Bundesrates auf die Erklärung von Interlaken folgen?</p><p>2. Teilt er die Auffassung, dass im Zuge der EGMR-Reform folgende Ziele umzusetzen sind:</p><p>a. die Einführung eines Unzulässigkeitskriteriums, wenn kein bedeutender Schaden vorliegt;</p><p>b. die Verankerung der "Doktrin des Ermessensspielraums der Vertragsstaaten" in der Europäischen Menschenrechtskonvention;</p><p>c. die Verankerung der Doktrin, gemäss deren der EGMR keine vierte Gerichtsinstanz ist; und</p><p>d. eventuell eine Regel, der zufolge das Eintreten auf eine Beschwerde eines qualifizierten Mehrs bedarf (Schwerpunkt auf klare Menschenrechtsverletzungen)?</p><p>3. Mit welchen Mitteln und über welche Kanäle kann er diese Ziele erreichen?</p>
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte soll sich auf seine Hauptaufgaben konzentrieren
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Europäische Menschenrechtskonvention wurde abgeschlossen und der EGMR geschaffen, um in Europa hohe Mindeststandards im Bereich der Menschenrechte durchzusetzen. Dies schützt die Freiheitsrechte vor der Willkür des Staates.</p><p>Jedoch wird die Konvention vom EGMR auf flexible Art und Weise interpretiert. Im Laufe der Zeit hat der EGMR sich so entwickelt, dass er sich nun auch mit rein innerstaatlichen Angelegenheiten beschäftigt und sich von den ursprünglich für ihn vorgesehenen Hauptaufgaben entfernt hat. Beispiele dafür sind, dass er sich zur gesetzlichen Regelung des begleiteten Freitods (Gross v. Schweiz, 67810/10) oder zur Frage nach dem Familiennamen nach der Heirat (Burghartz v. Schweiz, 16213/90) äussert.</p><p>Als Gastgeberin der Konferenz von Interlaken, an der die Erklärung von Interlaken verabschiedet wurde, ist die Schweiz in die laufende Reform des EGMR involviert. Die Schweiz sollte sich in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten dafür starkmachen, dass die Urteile des EGMR, die die Europäische Menschenrechtskonvention anwenden, sich nicht in die Detailregelungen der Gesetzgebung der Vertragsstaaten einmischen und dass sich der EGMR auf seine Hauptaufgaben konzentriert: offensichtliche Verletzungen grundlegender Menschenrechte.</p>
- <p>1. Die Reform des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist ein Anliegen, das der Bundesrat von jeher mit grossem Engagement verfolgt. Der Kontrollmechanismus, wie er heute in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorgesehen ist, geht auf einen Vorschlag zurück, den die Schweiz erstmals 1985 präsentiert hatte und der in der Folge mit dem Protokoll Nr. 11 zur EMRK realisiert werden konnte (in Kraft seit 1998). Eine zweite grosse Reformetappe konnte mit dem Protokoll Nr. 14 zur EMRK abgeschlossen werden (in Kraft seit 2010). Auch an diesen Arbeiten war die Schweiz massgeblich beteiligt. Mit der Ministerkonferenz von Interlaken (2010) wurde eine dritte grosse Reformetappe eingeleitet. Das an dieser Konferenz verabschiedete Aktionsprogramm war Grundlage der in den beiden Folgejahren (Ministerkonferenzen von Izmir, 2011, und Brighton, 2012) angenommenen Erklärungen. Die Schweiz gehörte auch hier zu den Staaten, die sich besonders engagiert für effiziente Massnahmen eingesetzt haben, immer mit dem Ziel, eine massgebliche und dauerhafte Entlastung des EGMR zu erreichen. Die in Brighton verabschiedete Erklärung enthält konkrete Vorgaben, was Inhalt und Zeitpunkt der nächsten Reformschritte betrifft. Bis Ende 2013 müssen diejenigen Massnahmen verabschiedet sein, welche in den Protokollen Nr. 15 und 16 zur EMRK Änderungen der Konvention vorsehen (Prot. 15; siehe unten Ziff. 2) oder die Konvention ergänzen (Prot. 16: Erweiterung der Gutachtenkompetenz des EGMR). Beide Protokolle konnten inzwischen verabschiedet werden und liegen zur Unterzeichnung und Ratifizierung auf. Das EJPD wird bis Ende dieses Jahres eine Vernehmlassungsvorlage ausarbeiten.</p><p>2.a. Bereits mit dem Protokoll Nr. 14 zur EMRK wurde die Konvention um ein neues Zulassungskriterium erweitert: Der Gerichtshof kann seither Beschwerden für unzulässig erklären, wenn dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist. Voraussetzung nach geltendem Recht ist allerdings, dass dadurch kein Fall zurückgewiesen wird, der noch von keinem innerstaatlichen Gericht gebührend geprüft worden ist. Diese Voraussetzung, die sich in der Praxis häufig als Hindernis für die Anwendung des neuen Zulassungskriteriums erwiesen hat, wird mit dem Protokoll Nr. 15 wegfallen.</p><p>b./c. Eine andere durch das Protokoll Nr. 15 einzuführende Änderung betrifft die explizite Verankerung des Subsidiaritätsprinzips und des Ermessensspielraums der Mitgliedstaaten in der Konvention, beides Grundsätze der Rechtsprechung des EGMR. Die Neuerung, für welche sich die Schweiz mit besonderem Nachdruck eingesetzt hat, erinnert einerseits die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtung, der EMRK innerstaatlich Nachachtung zu verschaffen, andererseits bringt sie zum Ausdruck, dass die Kontrolle des EGMR nur eine subsidiäre sein kann und soll (Stichwort "vierte Instanz").</p><p>d. Massnahmen wie die Einführung eines Annahmeverfahrens wurden bereits in der Vergangenheit diskutiert. Sie waren bisher nicht mehrheitsfähig, werden aber im Rahmen der Diskussionen über die langfristigen Reformmassnahmen wieder zur Sprache kommen. Die Erklärung von Brighton enthält diesbezüglich ein eigenes Kapitel. Die Arbeiten werden im Verlauf des nächsten Jahres an die Hand genommen.</p><p>3. Nach den drei aufeinanderfolgenden Konferenzen von Interlaken, Izmir und Brighton besteht zurzeit kein Anlass für eine weitere hochrangige Konferenz. Das Reformprogramm ist durch die jeweiligen Erklärungen und Aktionspläne dieser Konferenzen vorgegeben. Die in der Motion angesprochenen Massnahmen wurden im Übrigen zum Teil bereits umgesetzt (siehe oben Ziff. 2). Auch die künftigen Reformarbeiten werden in Strassburg unter Leitung des Lenkungsausschusses für Menschenrechte geführt (Comité directeur pour les droits de l'homme), in dem die Schweiz von jeher eine aktive Rolle spielt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass eine Reform des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) notwendig ist. Was wird seitens des Bundesrates auf die Erklärung von Interlaken folgen?</p><p>2. Teilt er die Auffassung, dass im Zuge der EGMR-Reform folgende Ziele umzusetzen sind:</p><p>a. die Einführung eines Unzulässigkeitskriteriums, wenn kein bedeutender Schaden vorliegt;</p><p>b. die Verankerung der "Doktrin des Ermessensspielraums der Vertragsstaaten" in der Europäischen Menschenrechtskonvention;</p><p>c. die Verankerung der Doktrin, gemäss deren der EGMR keine vierte Gerichtsinstanz ist; und</p><p>d. eventuell eine Regel, der zufolge das Eintreten auf eine Beschwerde eines qualifizierten Mehrs bedarf (Schwerpunkt auf klare Menschenrechtsverletzungen)?</p><p>3. Mit welchen Mitteln und über welche Kanäle kann er diese Ziele erreichen?</p>
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte soll sich auf seine Hauptaufgaben konzentrieren
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