Anrechnung von Erziehungsgutschriften bei Scheidung bzw. bei der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch unverheiratete Eltern

ShortId
13.3782
Id
20133782
Updated
14.11.2025 08:03
Language
de
Title
Anrechnung von Erziehungsgutschriften bei Scheidung bzw. bei der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch unverheiratete Eltern
AdditionalIndexing
28;geschiedene Person;Ehescheidung;Sorgerecht;Entschädigung;elterliche Sorge;Trennung der Ehepartner;Alleinerziehende/r;getrennt lebende Person;Erziehung;AHV-Beiträge
1
  • L05K0103010303, Ehescheidung
  • L04K01030501, geschiedene Person
  • L04K01030302, Erziehung
  • L05K0103010401, Sorgerecht
  • L04K01030104, elterliche Sorge
  • L04K01030303, Alleinerziehende/r
  • L04K01030502, getrennt lebende Person
  • L04K01030107, Trennung der Ehepartner
  • L06K010401010101, AHV-Beiträge
  • L05K0507020201, Entschädigung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Mit der vom Parlament am 21. Juni 2013 verabschiedeten Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches wird die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand zum Regelfall. Auch in Zukunft wird trotz gemeinsamer elterlicher Sorge nach wie vor in vielen Fällen aufgrund der Kinderbetreuung lediglich ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit einschränken und dadurch Einbussen im Hinblick auf die künftigen AHV-Leistungen erleiden. Die heutige Regelung von Artikel 52f Absatz 2bis, wonach die Erziehungsgutschriften bei gemeinsamer elterlicher Sorge hälftig aufgeteilt werden bzw. bei unverheirateten Eltern vollständig der Mutter angerechnet werden, ist somit in vielen Fällen nicht angemessen. Die Anrechnung von Betreuungsgutschriften aufgrund der tatsächlich praktizierten Betreuung wird bei Scheidungen bzw. bei der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge oft "vergessen", d. h. nicht geregelt. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass beide Eltern nach einer Scheidung bzw. aufgrund der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben gut abgesichert sind bzw. bleiben. Um dies zu erreichen, muss die Aufteilung der Betreuungsgutschriften zwingend bei Scheidung durch das Gericht und im Falle unverheirateter Eltern bei der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Kindesschutzbehörde geregelt werden. Die Zivilprozessordnung bzw. die AHVV und allenfalls weitere gesetzliche Bestimmungen sind entsprechend anzupassen.</p>
  • <p>Nach geltendem Recht werden die Erziehungsgutschriften bei gemeinsamer elterlicher Sorge zwischen den Eltern hälftig aufgeteilt; es besteht dabei allerdings die Möglichkeit, dass die Eltern mittels schriftlicher Vereinbarung festlegen, dass einem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll (Art. 52f Abs. 2bis AHVV, SR 831.101).</p><p>Mit dem Inkrafttreten der Revision des Sorgerechts (Änderung vom 21. Juni 2013, "Elterliche Sorge", des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, BBl 2013 4763) wird die gemeinsame elterliche Sorge zum Regelfall werden, und zwar unabhängig davon, wie die Betreuung tatsächlich wahrgenommen wird. Wie der Motionär zutreffend vorbringt, wird aber auch in Zukunft häufig nur ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit einschränken; in einem solchen Fall ist die in der Verordnung vorgesehene hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschriften nicht angemessen. Der Bundesrat ist sich dieser Problematik bewusst, weshalb die entsprechenden Verordnungsbestimmungen zurzeit revidiert werden.</p><p>Neu sollen die Gerichte und die Kindesschutzbehörden gleichzeitig mit der Festlegung der elterlichen Sorge und den Betreuungsverhältnissen auch über die Zuteilung der Erziehungsgutschriften entscheiden. Um die betroffenen Behörden auf die Problematik zu sensibilisieren, ist vorgesehen, mit dem Erlass der neuen Bestimmungen eine Informationskampagne bei den betroffenen Behörden sowie der Anwaltschaft durchzuführen. Eine solche wurde beispielsweise auch anlässlich der Einführung des AHV-Splittings bei Scheidung erfolgreich durchgeführt. Da diese Behörden oft und regelmässig mit Entscheidungen konfrontiert sind, bei denen künftig auch die Erziehungsgutschriften zu regeln sein werden, ist zu erwarten, dass diese Prüfung zur Routine werden wird. Die von der Motion verlangte Verpflichtung auf Gesetzesstufe ist deshalb nach Ansicht des Bundesrates nicht erforderlich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Zivilprozessordnung und die AHVV dahingehend zu ergänzen, dass die Anrechnung von Erziehungsgutschriften bei Scheidung bzw. bei der Begründung der gemeinsamen Sorge durch unverheiratete Eltern aufgrund der tatsächlichen Betreuungsverhältnisse zwingend in einer Scheidungsvereinbarung oder durch Urteil bzw. durch die Kindesschutzbehörde geregelt werden muss.</p>
  • Anrechnung von Erziehungsgutschriften bei Scheidung bzw. bei der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch unverheiratete Eltern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der vom Parlament am 21. Juni 2013 verabschiedeten Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches wird die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand zum Regelfall. Auch in Zukunft wird trotz gemeinsamer elterlicher Sorge nach wie vor in vielen Fällen aufgrund der Kinderbetreuung lediglich ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit einschränken und dadurch Einbussen im Hinblick auf die künftigen AHV-Leistungen erleiden. Die heutige Regelung von Artikel 52f Absatz 2bis, wonach die Erziehungsgutschriften bei gemeinsamer elterlicher Sorge hälftig aufgeteilt werden bzw. bei unverheirateten Eltern vollständig der Mutter angerechnet werden, ist somit in vielen Fällen nicht angemessen. Die Anrechnung von Betreuungsgutschriften aufgrund der tatsächlich praktizierten Betreuung wird bei Scheidungen bzw. bei der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge oft "vergessen", d. h. nicht geregelt. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass beide Eltern nach einer Scheidung bzw. aufgrund der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben gut abgesichert sind bzw. bleiben. Um dies zu erreichen, muss die Aufteilung der Betreuungsgutschriften zwingend bei Scheidung durch das Gericht und im Falle unverheirateter Eltern bei der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Kindesschutzbehörde geregelt werden. Die Zivilprozessordnung bzw. die AHVV und allenfalls weitere gesetzliche Bestimmungen sind entsprechend anzupassen.</p>
    • <p>Nach geltendem Recht werden die Erziehungsgutschriften bei gemeinsamer elterlicher Sorge zwischen den Eltern hälftig aufgeteilt; es besteht dabei allerdings die Möglichkeit, dass die Eltern mittels schriftlicher Vereinbarung festlegen, dass einem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll (Art. 52f Abs. 2bis AHVV, SR 831.101).</p><p>Mit dem Inkrafttreten der Revision des Sorgerechts (Änderung vom 21. Juni 2013, "Elterliche Sorge", des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, BBl 2013 4763) wird die gemeinsame elterliche Sorge zum Regelfall werden, und zwar unabhängig davon, wie die Betreuung tatsächlich wahrgenommen wird. Wie der Motionär zutreffend vorbringt, wird aber auch in Zukunft häufig nur ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit einschränken; in einem solchen Fall ist die in der Verordnung vorgesehene hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschriften nicht angemessen. Der Bundesrat ist sich dieser Problematik bewusst, weshalb die entsprechenden Verordnungsbestimmungen zurzeit revidiert werden.</p><p>Neu sollen die Gerichte und die Kindesschutzbehörden gleichzeitig mit der Festlegung der elterlichen Sorge und den Betreuungsverhältnissen auch über die Zuteilung der Erziehungsgutschriften entscheiden. Um die betroffenen Behörden auf die Problematik zu sensibilisieren, ist vorgesehen, mit dem Erlass der neuen Bestimmungen eine Informationskampagne bei den betroffenen Behörden sowie der Anwaltschaft durchzuführen. Eine solche wurde beispielsweise auch anlässlich der Einführung des AHV-Splittings bei Scheidung erfolgreich durchgeführt. Da diese Behörden oft und regelmässig mit Entscheidungen konfrontiert sind, bei denen künftig auch die Erziehungsgutschriften zu regeln sein werden, ist zu erwarten, dass diese Prüfung zur Routine werden wird. Die von der Motion verlangte Verpflichtung auf Gesetzesstufe ist deshalb nach Ansicht des Bundesrates nicht erforderlich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Zivilprozessordnung und die AHVV dahingehend zu ergänzen, dass die Anrechnung von Erziehungsgutschriften bei Scheidung bzw. bei der Begründung der gemeinsamen Sorge durch unverheiratete Eltern aufgrund der tatsächlichen Betreuungsverhältnisse zwingend in einer Scheidungsvereinbarung oder durch Urteil bzw. durch die Kindesschutzbehörde geregelt werden muss.</p>
    • Anrechnung von Erziehungsgutschriften bei Scheidung bzw. bei der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch unverheiratete Eltern

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