Wann kommt das überfällige Verbot von starken Laserpointern?

ShortId
13.3783
Id
20133783
Updated
28.07.2023 07:03
Language
de
Title
Wann kommt das überfällige Verbot von starken Laserpointern?
AdditionalIndexing
12;Gesundheitsrisiko;Strahlengerät;Gesetzgebungsverfahren;Verkaufsverweigerung;Gesetz;Waffenbesitz
1
  • L05K0705060106, Strahlengerät
  • L04K01050510, Gesundheitsrisiko
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L03K080702, Gesetzgebungsverfahren
  • L05K0703010109, Verkaufsverweigerung
  • L04K05010209, Waffenbesitz
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>In den vergangenen Jahren haben Laserpointer-Attacken in der Schweiz zugenommen. Betroffen sind unter anderem Polizisten, Pilotinnen, Lokomotivführer, Tramführerinnen sowie Sportlerinnen und Sportler. In mindestens einem Fall erlitt ein Betroffener bleibende Augenschäden und hatte nur insofern Glück, als er nicht ganz erblindet ist.</p><p>Dass mit Lasern zugefügte Gesundheitsschäden schon heute nach Strafgesetzbuch geahndet werden können, nutzt den Betroffenen in aller Regel nichts, da die Täter nur selten eruiert werden können.</p><p>Angesichts der seit Jahren zunehmenden Fälle ist schwer nachvollziehbar, warum ein Verbot von Verkauf und Besitz von starken Laserpointern so lange auf sich warten lässt.</p>
  • <p>1. Der Bundesrat rechnet mit keinen weiteren Verzögerungen. Die Vernehmlassung zum Entwurf eines neuen Bundesgesetzes über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Schall war ursprünglich auf den Sommer 2013 geplant. Aufgrund der Komplexität der Problematik im gesamten Bereich der nichtionisierenden Strahlung und des Schalls wurde die Vernehmlassung auf Frühling 2014 verschoben. Der Januar 2014 stand dabei nicht zur Diskussion. Der Gesetzentwurf wird nicht nur die Laserpointer-Problematik behandeln, sondern in Ergänzung zu bestehenden Erlassen der Bereiche Produktesicherheit, Umweltschutz und Arbeitnehmerschutz weitere Geräte und Anwendungen von nichtionisierender Strahlung und Schall einschliessen.</p><p>2. Die voraussichtlichen Regelungen zielen auf ein Import- und eventuell ein Herstellungsverbot ab. Mit dem neuen Gesetz soll die jetzt gültige Allgemeinverfügung zum Verbot des Inverkehrbringens von gefährlichen Laserpointern der Klassen 3B und 4 abgelöst werden. Das Import- und Herstellungsverbot soll verhindern, dass gefährliche Laserpointer auf dem Markt sind. Ob auch der Besitz von gefährlichen Laserpointern verboten wird, ist Gegenstand von derzeitigen Abklärungen, welche in den Gesetzentwurf einfliessen.</p><p>3. Der Bundesrat erachtet grundsätzlich starke Laserpointer als mit Waffen nur beschränkt vergleichbar. Der bestimmungsgemässe Zweck von Waffen nach Waffengesetz (WG, SR 514.54; Art. 4) liegt in der unmittelbaren physischen Schädigung von Mensch oder Tier bzw. der Beeinträchtigung ihrer Widerstandskraft. Neben Waffen regelt das Waffengesetz aber auch sogenannt gefährliche Gegenstände (Art. 4 Abs. 6 WG). Dabei handelt es sich um Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. Das Tragen von solchen gefährlichen Gegenständen an öffentlich zugänglichen Orten und das Mitführen solcher Gegenstände in Fahrzeugen sind verboten, wenn kein legitimer Verwendungszweck glaubhaft gemacht werden kann und der Eindruck erweckt wird, dass die Gegenstände missbräuchlich eingesetzt werden sollen. Entsprechend getragene gefährliche Gegenstände können beschlagnahmt und eingezogen werden. Mitgeführte starke Laserpointer haben regelmässig keinen legitimen Verwendungszweck. Sie können deswegen bereits nach geltendem Recht von der Polizei präventiv beschlagnahmt werden, um ihre missbräuchliche Verwendung zu verhindern. Die betroffenen Bundesstellen sind der Meinung, dass die Laserpointer-Problematik idealerweise mit dem neuen Bundesgesetz über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Schall gelöst werden soll.</p><p>4. Es ist richtig, dass die Erarbeitung der Vorlage mehr Zeit in Anspruch genommen hat als ursprünglich angenommen. Die Vorlage wurde jedoch nicht mehrfach verschoben. In der Antwort auf das Postulat Bugnon 10.3776 wurde gesagt, dass das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) dem Bundesrat bis Mitte 2011 entsprechende Lösungsvorschläge vorlegen wird. Das Bundesamt für Gesundheit verfasste daraufhin ein Aussprachepapier zuhanden des Bundesrates. Aufgrund dieses Aussprachepapiers wurde das EDI am 25. April 2012 erstmals konkret beauftragt, einen vernehmlassungsfähigen Gesetzentwurf im Sommer 2013 vorzulegen. Im Verlaufe der Arbeiten hat man erkannt, dass die Abklärungen zeitaufwendiger sind als angenommen, zumal die Vorlage nicht nur die Laserpointer-Problematik abdeckt, sondern auch weitere Aspekte im Bereich der nichtionisierenden Strahlung und des Schalls. Da in diesem Bereich bereits verschiedene gesetzliche Regelungen vorhanden sind und der Gesetzentwurf nur Lücken schliessen sowie nur das Nötigste regeln soll, mussten zuerst Fragen zur Regelungstiefe, zur Verfassungsgrundlage, zum Vollzug und zu verschiedenen Zuständigkeiten beantwortet werden.</p><p>5. Die Staatskanzleien aller Kantone wurden am 7. August 2013 erstmals schriftlich über den Zeitplan des Gesetzgebungsprojektes informiert. Im Jahr 2011 wurde in den Kantonen bereits eine Umfrage zu den bestehenden oder geplanten kantonalen gesetzlichen Regelungen durchgeführt. Damals wurde aber kein zeitlicher Rahmen für die geplante nationale Regelung erwähnt, da dieser noch unbekannt war.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat hat in den vergangenen Jahren verschiedentlich seine Bereitschaft erklärt, das Problem der gesundheitsgefährdenden starken Laserpointer (Klasse 3) anzugehen. Seither wurde die angekündigte Vorlage mehrfach verschoben, zuletzt auf Januar 2014. Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er bereit, keine weitere Verzögerung der Laserpointer-Vorlage zu dulden und die überfällige Vorlage im Januar 2014 in die Vernehmlassung zu geben?</p><p>2. Wird er mit der genannten Vorlage auch vorschlagen, den Kauf und den Besitz von starken Laserpointern zu verbieten?</p><p>3. Betrachtet er die starken Laserpointer als vergleichbar mit Waffen?</p><p>4. Welches sind die Gründe für die mehrfache Verschiebung der Vorlage, die ursprünglich auf das Jahr 2011 angekündigt war?</p><p>5. Sind die Kantone über die Gründe der mehrfachen Verschiebung in Kenntnis gesetzt worden?</p>
  • Wann kommt das überfällige Verbot von starken Laserpointern?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In den vergangenen Jahren haben Laserpointer-Attacken in der Schweiz zugenommen. Betroffen sind unter anderem Polizisten, Pilotinnen, Lokomotivführer, Tramführerinnen sowie Sportlerinnen und Sportler. In mindestens einem Fall erlitt ein Betroffener bleibende Augenschäden und hatte nur insofern Glück, als er nicht ganz erblindet ist.</p><p>Dass mit Lasern zugefügte Gesundheitsschäden schon heute nach Strafgesetzbuch geahndet werden können, nutzt den Betroffenen in aller Regel nichts, da die Täter nur selten eruiert werden können.</p><p>Angesichts der seit Jahren zunehmenden Fälle ist schwer nachvollziehbar, warum ein Verbot von Verkauf und Besitz von starken Laserpointern so lange auf sich warten lässt.</p>
    • <p>1. Der Bundesrat rechnet mit keinen weiteren Verzögerungen. Die Vernehmlassung zum Entwurf eines neuen Bundesgesetzes über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Schall war ursprünglich auf den Sommer 2013 geplant. Aufgrund der Komplexität der Problematik im gesamten Bereich der nichtionisierenden Strahlung und des Schalls wurde die Vernehmlassung auf Frühling 2014 verschoben. Der Januar 2014 stand dabei nicht zur Diskussion. Der Gesetzentwurf wird nicht nur die Laserpointer-Problematik behandeln, sondern in Ergänzung zu bestehenden Erlassen der Bereiche Produktesicherheit, Umweltschutz und Arbeitnehmerschutz weitere Geräte und Anwendungen von nichtionisierender Strahlung und Schall einschliessen.</p><p>2. Die voraussichtlichen Regelungen zielen auf ein Import- und eventuell ein Herstellungsverbot ab. Mit dem neuen Gesetz soll die jetzt gültige Allgemeinverfügung zum Verbot des Inverkehrbringens von gefährlichen Laserpointern der Klassen 3B und 4 abgelöst werden. Das Import- und Herstellungsverbot soll verhindern, dass gefährliche Laserpointer auf dem Markt sind. Ob auch der Besitz von gefährlichen Laserpointern verboten wird, ist Gegenstand von derzeitigen Abklärungen, welche in den Gesetzentwurf einfliessen.</p><p>3. Der Bundesrat erachtet grundsätzlich starke Laserpointer als mit Waffen nur beschränkt vergleichbar. Der bestimmungsgemässe Zweck von Waffen nach Waffengesetz (WG, SR 514.54; Art. 4) liegt in der unmittelbaren physischen Schädigung von Mensch oder Tier bzw. der Beeinträchtigung ihrer Widerstandskraft. Neben Waffen regelt das Waffengesetz aber auch sogenannt gefährliche Gegenstände (Art. 4 Abs. 6 WG). Dabei handelt es sich um Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. Das Tragen von solchen gefährlichen Gegenständen an öffentlich zugänglichen Orten und das Mitführen solcher Gegenstände in Fahrzeugen sind verboten, wenn kein legitimer Verwendungszweck glaubhaft gemacht werden kann und der Eindruck erweckt wird, dass die Gegenstände missbräuchlich eingesetzt werden sollen. Entsprechend getragene gefährliche Gegenstände können beschlagnahmt und eingezogen werden. Mitgeführte starke Laserpointer haben regelmässig keinen legitimen Verwendungszweck. Sie können deswegen bereits nach geltendem Recht von der Polizei präventiv beschlagnahmt werden, um ihre missbräuchliche Verwendung zu verhindern. Die betroffenen Bundesstellen sind der Meinung, dass die Laserpointer-Problematik idealerweise mit dem neuen Bundesgesetz über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Schall gelöst werden soll.</p><p>4. Es ist richtig, dass die Erarbeitung der Vorlage mehr Zeit in Anspruch genommen hat als ursprünglich angenommen. Die Vorlage wurde jedoch nicht mehrfach verschoben. In der Antwort auf das Postulat Bugnon 10.3776 wurde gesagt, dass das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) dem Bundesrat bis Mitte 2011 entsprechende Lösungsvorschläge vorlegen wird. Das Bundesamt für Gesundheit verfasste daraufhin ein Aussprachepapier zuhanden des Bundesrates. Aufgrund dieses Aussprachepapiers wurde das EDI am 25. April 2012 erstmals konkret beauftragt, einen vernehmlassungsfähigen Gesetzentwurf im Sommer 2013 vorzulegen. Im Verlaufe der Arbeiten hat man erkannt, dass die Abklärungen zeitaufwendiger sind als angenommen, zumal die Vorlage nicht nur die Laserpointer-Problematik abdeckt, sondern auch weitere Aspekte im Bereich der nichtionisierenden Strahlung und des Schalls. Da in diesem Bereich bereits verschiedene gesetzliche Regelungen vorhanden sind und der Gesetzentwurf nur Lücken schliessen sowie nur das Nötigste regeln soll, mussten zuerst Fragen zur Regelungstiefe, zur Verfassungsgrundlage, zum Vollzug und zu verschiedenen Zuständigkeiten beantwortet werden.</p><p>5. Die Staatskanzleien aller Kantone wurden am 7. August 2013 erstmals schriftlich über den Zeitplan des Gesetzgebungsprojektes informiert. Im Jahr 2011 wurde in den Kantonen bereits eine Umfrage zu den bestehenden oder geplanten kantonalen gesetzlichen Regelungen durchgeführt. Damals wurde aber kein zeitlicher Rahmen für die geplante nationale Regelung erwähnt, da dieser noch unbekannt war.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat hat in den vergangenen Jahren verschiedentlich seine Bereitschaft erklärt, das Problem der gesundheitsgefährdenden starken Laserpointer (Klasse 3) anzugehen. Seither wurde die angekündigte Vorlage mehrfach verschoben, zuletzt auf Januar 2014. Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er bereit, keine weitere Verzögerung der Laserpointer-Vorlage zu dulden und die überfällige Vorlage im Januar 2014 in die Vernehmlassung zu geben?</p><p>2. Wird er mit der genannten Vorlage auch vorschlagen, den Kauf und den Besitz von starken Laserpointern zu verbieten?</p><p>3. Betrachtet er die starken Laserpointer als vergleichbar mit Waffen?</p><p>4. Welches sind die Gründe für die mehrfache Verschiebung der Vorlage, die ursprünglich auf das Jahr 2011 angekündigt war?</p><p>5. Sind die Kantone über die Gründe der mehrfachen Verschiebung in Kenntnis gesetzt worden?</p>
    • Wann kommt das überfällige Verbot von starken Laserpointern?

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