Rückverfolgbarkeit ausländischer Bankguthaben
- ShortId
-
13.3784
- Id
-
20133784
- Updated
-
28.07.2023 07:22
- Language
-
de
- Title
-
Rückverfolgbarkeit ausländischer Bankguthaben
- AdditionalIndexing
-
24;Kapitalverkehr;Steuerausweichung;Bankrecht;Bankeinlage;Transparenz;Ausland;Kapitaltransaktion
- 1
-
- L04K11040205, Bankeinlage
- L05K1106020108, Kapitaltransaktion
- L03K100103, Ausland
- L05K1201020203, Transparenz
- L04K11060201, Kapitalverkehr
- L04K11070601, Steuerausweichung
- L04K11040209, Bankrecht
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Der Finanzplatz Schweiz ist notgedrungen dabei, einen grossen Aufwand zu betreiben, um ausländische Kunden dazu zu bringen, die Steuervorschriften in Bezug auf ihre in der Schweiz hinterlegten Gelder einzuhalten, notfalls durch Nachversteuerung.</p><p>Allerdings könnten diese Bemühungen teilweise vergeblich sein und mittelfristig zu schwerwiegenden Problemen mit verschiedenen Ländern und internationalen Organisationen führen, wenn Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber Gelder abziehen, ohne dass das depotführende Institut weiss, wohin sie gehen. Diese Gefahr ist sehr gross, wenn hohe Geldbeträge bar abgehoben oder auf Konten in besonders undurchsichtigen Steueroasen überwiesen werden. Eine zumindest materielle Rechtsgrundlage scheint also wünschenswert, nicht nur um Banken und andere Vermögensverwalter für Auslandskundinnen und -kunden auf das Problem aufmerksam zu machen, sondern auch um ihnen einen klaren und deutlichen Weg aufzuzeigen, der ihnen bei Rechtsunsicherheit Orientierung bietet.</p><p>Im Hinblick auf die Wünsche der wichtigsten ausländischen Partner im Steuerbereich ist es durchaus möglich, dass je nach Herkunftsland des Geldes für verschiedene Gruppen von Ländern verschiedene Lösungen gerechtfertigt sind. Es ist klar, dass ein gewisser Spielraum bei Bargeldabhebungen für den täglichen Bedarf beibehalten werden muss. Nur im Hinblick auf grössere Beträge müssen Bestimmungen ins Auge gefasst werden.</p>
- <p>Die heute geltenden Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verpflichten die Finanzintermediäre, ihre Kunden zu identifizieren, die wirtschaftlich berechtigten Personen festzustellen und besondere Abklärungen zu Hintergründen und Zweck von Geschäftsbeziehungen und einzelnen Transaktionen vorzunehmen, wenn sie ihnen ungewöhnlich erscheinen. Die Finanzintermediäre haben Belege so zu erstellen, dass die Geschäftsbeziehungen und Transaktionen bei allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren von Strafverfolgungsbehörden rekonstruiert werden können. Mit diesem "paper trail" ist auch die Rückverfolgbarkeit bei Rückzügen durch Überweisung an Dritte in jedem Fall gewährleistet.</p><p>Was die unversteuerten Vermögenswerte anbetrifft, so sieht der Bundesrat in Umsetzung seiner Finanzplatzstrategie risikobasierte erweiterte Sorgfaltspflichten für die Finanzintermediäre vor. Über eine entsprechende Vorlage zur Änderung des Geldwäschereigesetzes führte er im Frühling dieses Jahres eine Vernehmlassung durch.</p><p>Die künftigen Regeln, kombiniert mit den bereits getroffenen Massnahmen für einen steuerlich konformen Finanzplatz, ergeben ein Dispositiv, welches das Problem der unversteuerten Vermögenswerte in der Schweiz langfristig entschärfen wird. Zwar wird die Rückverfolgbarkeit bei reinen Barauszahlungen weiterhin nicht im gleichen Masse wie bei Überweisungen sichergestellt sein, da nur der Empfänger der Vermögenswerte und nicht auch der neue Verwahrungsort bekannt ist. Diese Lücke lässt sich jedoch ohne übermässigen administrativen Aufwand nur mit einem Verbot von Barauszahlungen vollständig schliessen. Ein solches wäre aber nach Auffassung des Bundesrates unverhältnismässig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu untersuchen, welche gesetzlichen oder regulatorischen Massnahmen getroffen werden müssten, um Banken und andere Finanzakteure des Finanzplatzes Schweiz oder anderer abhängiger Finanzplätze in die Lage zu versetzen, die Rückverfolgbarkeit bei ihnen abgehobener ausländischer Bankguthaben zu garantieren, unabhängig davon, aus welchem Grund das Geld abgehoben wird. Die üblichen Kleinbeträge sind ausgenommen.</p>
- Rückverfolgbarkeit ausländischer Bankguthaben
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Finanzplatz Schweiz ist notgedrungen dabei, einen grossen Aufwand zu betreiben, um ausländische Kunden dazu zu bringen, die Steuervorschriften in Bezug auf ihre in der Schweiz hinterlegten Gelder einzuhalten, notfalls durch Nachversteuerung.</p><p>Allerdings könnten diese Bemühungen teilweise vergeblich sein und mittelfristig zu schwerwiegenden Problemen mit verschiedenen Ländern und internationalen Organisationen führen, wenn Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber Gelder abziehen, ohne dass das depotführende Institut weiss, wohin sie gehen. Diese Gefahr ist sehr gross, wenn hohe Geldbeträge bar abgehoben oder auf Konten in besonders undurchsichtigen Steueroasen überwiesen werden. Eine zumindest materielle Rechtsgrundlage scheint also wünschenswert, nicht nur um Banken und andere Vermögensverwalter für Auslandskundinnen und -kunden auf das Problem aufmerksam zu machen, sondern auch um ihnen einen klaren und deutlichen Weg aufzuzeigen, der ihnen bei Rechtsunsicherheit Orientierung bietet.</p><p>Im Hinblick auf die Wünsche der wichtigsten ausländischen Partner im Steuerbereich ist es durchaus möglich, dass je nach Herkunftsland des Geldes für verschiedene Gruppen von Ländern verschiedene Lösungen gerechtfertigt sind. Es ist klar, dass ein gewisser Spielraum bei Bargeldabhebungen für den täglichen Bedarf beibehalten werden muss. Nur im Hinblick auf grössere Beträge müssen Bestimmungen ins Auge gefasst werden.</p>
- <p>Die heute geltenden Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verpflichten die Finanzintermediäre, ihre Kunden zu identifizieren, die wirtschaftlich berechtigten Personen festzustellen und besondere Abklärungen zu Hintergründen und Zweck von Geschäftsbeziehungen und einzelnen Transaktionen vorzunehmen, wenn sie ihnen ungewöhnlich erscheinen. Die Finanzintermediäre haben Belege so zu erstellen, dass die Geschäftsbeziehungen und Transaktionen bei allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren von Strafverfolgungsbehörden rekonstruiert werden können. Mit diesem "paper trail" ist auch die Rückverfolgbarkeit bei Rückzügen durch Überweisung an Dritte in jedem Fall gewährleistet.</p><p>Was die unversteuerten Vermögenswerte anbetrifft, so sieht der Bundesrat in Umsetzung seiner Finanzplatzstrategie risikobasierte erweiterte Sorgfaltspflichten für die Finanzintermediäre vor. Über eine entsprechende Vorlage zur Änderung des Geldwäschereigesetzes führte er im Frühling dieses Jahres eine Vernehmlassung durch.</p><p>Die künftigen Regeln, kombiniert mit den bereits getroffenen Massnahmen für einen steuerlich konformen Finanzplatz, ergeben ein Dispositiv, welches das Problem der unversteuerten Vermögenswerte in der Schweiz langfristig entschärfen wird. Zwar wird die Rückverfolgbarkeit bei reinen Barauszahlungen weiterhin nicht im gleichen Masse wie bei Überweisungen sichergestellt sein, da nur der Empfänger der Vermögenswerte und nicht auch der neue Verwahrungsort bekannt ist. Diese Lücke lässt sich jedoch ohne übermässigen administrativen Aufwand nur mit einem Verbot von Barauszahlungen vollständig schliessen. Ein solches wäre aber nach Auffassung des Bundesrates unverhältnismässig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu untersuchen, welche gesetzlichen oder regulatorischen Massnahmen getroffen werden müssten, um Banken und andere Finanzakteure des Finanzplatzes Schweiz oder anderer abhängiger Finanzplätze in die Lage zu versetzen, die Rückverfolgbarkeit bei ihnen abgehobener ausländischer Bankguthaben zu garantieren, unabhängig davon, aus welchem Grund das Geld abgehoben wird. Die üblichen Kleinbeträge sind ausgenommen.</p>
- Rückverfolgbarkeit ausländischer Bankguthaben
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