Unternehmenssteuerreform III. Verlagerung der Steuerlast von juristischen auf natürliche Personen

ShortId
13.3787
Id
20133787
Updated
28.07.2023 07:20
Language
de
Title
Unternehmenssteuerreform III. Verlagerung der Steuerlast von juristischen auf natürliche Personen
AdditionalIndexing
24;Unternehmenssteuer;Steuererhöhung;Steuersenkung;Gemeindesteuer;juristische Person;natürliche Person;Reform;Gesetzesevaluation;Steuerbelastung
1
  • L04K11070407, Unternehmenssteuer
  • L04K08020310, Reform
  • L04K08070301, Gesetzesevaluation
  • L04K11070308, Steuerbelastung
  • L04K11070307, Steuersenkung
  • L04K11070309, Steuererhöhung
  • L04K11070205, Gemeindesteuer
  • L05K0507020304, natürliche Person
  • L05K0507020303, juristische Person
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit Bundesratsbeschluss vom 1. Juni 2012 hat der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen und unter Konsultation der interessierten Wirtschaftskreise Massnahmen im Bereich des Unternehmenssteuerrechtes zu erarbeiten. Hintergrund dieser Reformbestrebungen sind internationale Entwicklungen, die Anpassungen des schweizerischen Unternehmenssteuersystems erforderlich machen. In der Folge hat das EFD gemeinsam mit der Konferenz der Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren eine paritätische Projektorganisation eingesetzt.</p><p>1. Das Steuerungsorgan, als oberstes Organ der Projektorganisation, hat im Mai 2013 einen Zwischenbericht mit der Empfehlung einer strategischen Stossrichtung für die Unternehmenssteuerreform III (USR III) herausgegeben. Der Bundesrat hat von diesem Zwischenbericht Kenntnis genommen und mit Bundesratsbeschluss vom 8. Mai 2013 u. a. das EFD beauftragt, in der bestehenden Projektorganisation die Reform weiter zu konkretisieren. Inhaltlich hat sich der Bundesrat noch nicht zu der empfohlenen Stossrichtung geäussert. Zudem enthält der Zwischenbericht noch keine konkreten Massnahmen für die USR III. Erste allgemeine Ausführungen zu den möglichen finanziellen Folgen der USR III für die Gemeinden sind in den Überlegungen zu den Kantonen enthalten. Erst mit dem Schlussbericht des Steuerungsorgans, welcher im Dezember 2013 vorliegen soll, werden die Massnahmen konkretisiert und damit genauere Aussagen zu deren Auswirkungen möglich sein. Diese Aussagen werden sich aber weiterhin auf Kantone und Gemeinden insgesamt beschränken. Die Lastenverteilung innerhalb der Kantone wird nicht Gegenstand des Berichtes sein. Der Bund respektiert die verfassungsrechtlich garantierte Finanzautonomie der Kantone.</p><p>Dem Bundesrat ist bewusst, dass alle Gemeinwesen von den Auswirkungen einer Reform betroffen sind. Aus diesem Grund hat er die "Sicherstellung ausreichender Einnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden zur Finanzierung staatlicher Tätigkeiten" als eines der Ziele der USR III formuliert.</p><p>2. Die Aussicht auf Steuereinnahmen kann die Akzeptanz von Unternehmen mit bedeutenden Emissionen an einem bestimmten Standort verbessern. Da das Gewinnsteueraufkommen hierzulande massgeblich auch den Kantonen und Gemeinden zukommt, weist die Schweiz diesbezüglich günstige Voraussetzungen auf. Daran wird sich auch mit der USR III nichts Grundsätzliches ändern.</p><p>3. Der Bundesrat will den Unternehmen keine Hindernisse in den Weg stellen. Er sieht auch kein Risiko, dass mit der USR III solche zusätzlichen Hindernisse geschaffen würden.</p><p>4. Das bisherige System der Unternehmensbesteuerung erlaubt eine vergleichsweise zielgenaue Abstimmung der Steuerbelastung der Unternehmen nach Massgabe ihrer Mobilität. Bei mobilen Unternehmen ist die Standortwahl nicht von vornherein festgelegt, sodass sie sich zwischen mehreren alternativen Standorten entscheiden können. Während im hochmobilen Segment das Kriterium der Steuerbelastung eine dominierende Rolle innehat, kommt den nichtsteuerlichen Standortfaktoren mit abnehmender Mobilität eine immer grössere Bedeutung zu. Mit der USR III wird die nach dem Grad der Mobilität differenzierte Besteuerung - im Interesse der internationalen Akzeptanz und damit der Rechtssicherheit der hierzulande ansässigen Unternehmen - so nicht mehr möglich sein. Um bestimmte mobile Gesellschaften halten zu können, dürfte eine Senkung von Gewinnsteuersätzen in einigen Kantonen erforderlich sein. Ohne Abbau auf der Ausgabenseite dürfte mit einer Verschiebung der Steuerlast von juristischen zu natürlichen Personen zu rechnen sein.</p><p>5. Dem Bundesrat ist es ein Anliegen, mit der USR III die Standortattraktivität der Schweiz im internationalen Wettbewerb zu erhalten und damit verbunden Arbeitsplätze zu sichern und zu schaffen. Er will eine ausgewogene Auswahl von Massnahmen treffen, die diesen Vorgaben Rechnung tragen und geeignet sind, die internationale Akzeptanz des schweizerischen Steuersystems zu erhöhen. Der Bundesrat ist überzeugt, dass er damit die Interessen der Stimmbürgerinnen und -bürger vertritt und auf entsprechende politische Akzeptanz stossen wird.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Frühsommer hat der Bundesrat den Bericht einer gemeinsamen Projektorganisation des Eidgenössischen Finanzdepartementes und der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren publiziert, in dem die steuer- und finanzpolitische Stossrichtung der nächsten Unternehmenssteuerreform dargelegt ist. Ende August hat der Schweizerische Städteverband bekanntgemacht, dass Städte und Gemeinden mit massiven Mindereinnahmen konfrontiert wären, falls die Unternehmenssteuerreform wie geplant umgesetzt würde. Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Verschiedene massgebliche Kompetenzen befinden sich auf kommunaler Ebene (z. B. Quartier- und Zonenplanung, Zufahrtsstrassen usw.). Durch die erwarteten Mindereinnahmen wird der Handlungsspielraum der Städte und Gemeinden deutlich geschwächt. Wie stellt sich der Bundesrat dazu?</p><p>2. Es ist zu erwarten, dass namentlich Unternehmen mit bedeutenden Emissionen und Immissionen (z. B. Ansicht der Gebäude, Lastwagenverkehr, Lärm, Staub, Geruch) zusätzlich um Akzeptanz bei der lokalen Bevölkerung kämpfen müssen, wenn deren negative Auswirkungen nicht zumindest durch gute Steuereinnahmen ausgeglichen werden. Wie gedenkt der Bundesrat diesen Effekt zu verhindern?</p><p>3. Teilt der Bundesrat die Analyse, dass durch die Unternehmenssteuerreform III namentlich lokal verankerten Unternehmen, welche die Basis für den Werkplatz Schweiz bilden, weitere Hindernisse in den Weg gestellt würden?</p><p>4. Wie beurteilt er die Tatsache, dass die Unternehmenssteuerreform III gemäss den derzeit bekannten Überlegungen zu einer Verlagerung der Steuerlast von juristischen auf natürliche Personen führen wird?</p><p>5. Teilt er die Einschätzung, dass das Risiko besteht, dass durch die stetige steuerliche Entlastung der Unternehmen der politische Wille und beim Stimmvolk das Verständnis, für Unternehmen attraktive und anerkannte Standortlösungen zu finden, sinken?</p>
  • Unternehmenssteuerreform III. Verlagerung der Steuerlast von juristischen auf natürliche Personen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit Bundesratsbeschluss vom 1. Juni 2012 hat der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen und unter Konsultation der interessierten Wirtschaftskreise Massnahmen im Bereich des Unternehmenssteuerrechtes zu erarbeiten. Hintergrund dieser Reformbestrebungen sind internationale Entwicklungen, die Anpassungen des schweizerischen Unternehmenssteuersystems erforderlich machen. In der Folge hat das EFD gemeinsam mit der Konferenz der Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren eine paritätische Projektorganisation eingesetzt.</p><p>1. Das Steuerungsorgan, als oberstes Organ der Projektorganisation, hat im Mai 2013 einen Zwischenbericht mit der Empfehlung einer strategischen Stossrichtung für die Unternehmenssteuerreform III (USR III) herausgegeben. Der Bundesrat hat von diesem Zwischenbericht Kenntnis genommen und mit Bundesratsbeschluss vom 8. Mai 2013 u. a. das EFD beauftragt, in der bestehenden Projektorganisation die Reform weiter zu konkretisieren. Inhaltlich hat sich der Bundesrat noch nicht zu der empfohlenen Stossrichtung geäussert. Zudem enthält der Zwischenbericht noch keine konkreten Massnahmen für die USR III. Erste allgemeine Ausführungen zu den möglichen finanziellen Folgen der USR III für die Gemeinden sind in den Überlegungen zu den Kantonen enthalten. Erst mit dem Schlussbericht des Steuerungsorgans, welcher im Dezember 2013 vorliegen soll, werden die Massnahmen konkretisiert und damit genauere Aussagen zu deren Auswirkungen möglich sein. Diese Aussagen werden sich aber weiterhin auf Kantone und Gemeinden insgesamt beschränken. Die Lastenverteilung innerhalb der Kantone wird nicht Gegenstand des Berichtes sein. Der Bund respektiert die verfassungsrechtlich garantierte Finanzautonomie der Kantone.</p><p>Dem Bundesrat ist bewusst, dass alle Gemeinwesen von den Auswirkungen einer Reform betroffen sind. Aus diesem Grund hat er die "Sicherstellung ausreichender Einnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden zur Finanzierung staatlicher Tätigkeiten" als eines der Ziele der USR III formuliert.</p><p>2. Die Aussicht auf Steuereinnahmen kann die Akzeptanz von Unternehmen mit bedeutenden Emissionen an einem bestimmten Standort verbessern. Da das Gewinnsteueraufkommen hierzulande massgeblich auch den Kantonen und Gemeinden zukommt, weist die Schweiz diesbezüglich günstige Voraussetzungen auf. Daran wird sich auch mit der USR III nichts Grundsätzliches ändern.</p><p>3. Der Bundesrat will den Unternehmen keine Hindernisse in den Weg stellen. Er sieht auch kein Risiko, dass mit der USR III solche zusätzlichen Hindernisse geschaffen würden.</p><p>4. Das bisherige System der Unternehmensbesteuerung erlaubt eine vergleichsweise zielgenaue Abstimmung der Steuerbelastung der Unternehmen nach Massgabe ihrer Mobilität. Bei mobilen Unternehmen ist die Standortwahl nicht von vornherein festgelegt, sodass sie sich zwischen mehreren alternativen Standorten entscheiden können. Während im hochmobilen Segment das Kriterium der Steuerbelastung eine dominierende Rolle innehat, kommt den nichtsteuerlichen Standortfaktoren mit abnehmender Mobilität eine immer grössere Bedeutung zu. Mit der USR III wird die nach dem Grad der Mobilität differenzierte Besteuerung - im Interesse der internationalen Akzeptanz und damit der Rechtssicherheit der hierzulande ansässigen Unternehmen - so nicht mehr möglich sein. Um bestimmte mobile Gesellschaften halten zu können, dürfte eine Senkung von Gewinnsteuersätzen in einigen Kantonen erforderlich sein. Ohne Abbau auf der Ausgabenseite dürfte mit einer Verschiebung der Steuerlast von juristischen zu natürlichen Personen zu rechnen sein.</p><p>5. Dem Bundesrat ist es ein Anliegen, mit der USR III die Standortattraktivität der Schweiz im internationalen Wettbewerb zu erhalten und damit verbunden Arbeitsplätze zu sichern und zu schaffen. Er will eine ausgewogene Auswahl von Massnahmen treffen, die diesen Vorgaben Rechnung tragen und geeignet sind, die internationale Akzeptanz des schweizerischen Steuersystems zu erhöhen. Der Bundesrat ist überzeugt, dass er damit die Interessen der Stimmbürgerinnen und -bürger vertritt und auf entsprechende politische Akzeptanz stossen wird.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Frühsommer hat der Bundesrat den Bericht einer gemeinsamen Projektorganisation des Eidgenössischen Finanzdepartementes und der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren publiziert, in dem die steuer- und finanzpolitische Stossrichtung der nächsten Unternehmenssteuerreform dargelegt ist. Ende August hat der Schweizerische Städteverband bekanntgemacht, dass Städte und Gemeinden mit massiven Mindereinnahmen konfrontiert wären, falls die Unternehmenssteuerreform wie geplant umgesetzt würde. Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Verschiedene massgebliche Kompetenzen befinden sich auf kommunaler Ebene (z. B. Quartier- und Zonenplanung, Zufahrtsstrassen usw.). Durch die erwarteten Mindereinnahmen wird der Handlungsspielraum der Städte und Gemeinden deutlich geschwächt. Wie stellt sich der Bundesrat dazu?</p><p>2. Es ist zu erwarten, dass namentlich Unternehmen mit bedeutenden Emissionen und Immissionen (z. B. Ansicht der Gebäude, Lastwagenverkehr, Lärm, Staub, Geruch) zusätzlich um Akzeptanz bei der lokalen Bevölkerung kämpfen müssen, wenn deren negative Auswirkungen nicht zumindest durch gute Steuereinnahmen ausgeglichen werden. Wie gedenkt der Bundesrat diesen Effekt zu verhindern?</p><p>3. Teilt der Bundesrat die Analyse, dass durch die Unternehmenssteuerreform III namentlich lokal verankerten Unternehmen, welche die Basis für den Werkplatz Schweiz bilden, weitere Hindernisse in den Weg gestellt würden?</p><p>4. Wie beurteilt er die Tatsache, dass die Unternehmenssteuerreform III gemäss den derzeit bekannten Überlegungen zu einer Verlagerung der Steuerlast von juristischen auf natürliche Personen führen wird?</p><p>5. Teilt er die Einschätzung, dass das Risiko besteht, dass durch die stetige steuerliche Entlastung der Unternehmen der politische Wille und beim Stimmvolk das Verständnis, für Unternehmen attraktive und anerkannte Standortlösungen zu finden, sinken?</p>
    • Unternehmenssteuerreform III. Verlagerung der Steuerlast von juristischen auf natürliche Personen

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