Verbindliche Störfallrichtlinien für Atommülllager

ShortId
13.3788
Id
20133788
Updated
28.07.2023 07:20
Language
de
Title
Verbindliche Störfallrichtlinien für Atommülllager
AdditionalIndexing
66;nuklearer Unfall;Lagerung radioaktiver Abfälle;Gesundheitsrisiko;Kostenrechnung;nukleare Sicherheit;Grenzwert;radioaktiver Abfall;radioaktive Verseuchung
1
  • L05K0601020302, Lagerung radioaktiver Abfälle
  • L04K06010109, radioaktiver Abfall
  • L04K17030106, nukleare Sicherheit
  • L05K1703010601, nuklearer Unfall
  • L05K0601040402, Grenzwert
  • L05K0703020201, Kostenrechnung
  • L04K06020312, radioaktive Verseuchung
  • L04K01050510, Gesundheitsrisiko
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Ein geologisches Tiefenlager ist eine Kernanlage nach Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1). Demnach gelten dafür die massgebenden Gesetze und Verordnungen für Kernanlagen im Allgemeinen und für geologische Tiefenlager im Speziellen. Dies sind neben dem KEG insbesondere die Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV; SR 732.11) sowie die Strahlenschutz- und Umweltschutzgesetzgebung. In der Richtlinie des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorates (Ensi) Ensi-G03, "Spezifische Auslegungsgrundsätze für geologische Tiefenlager und Anforderungen an den Sicherheitsnachweis", sind die sicherheitstechnischen Anforderungen an die geologische Tiefenlagerung radioaktiver Abfälle festgelegt und Schutzkriterien für die Betriebs- und Nachverschlussphase quantifiziert. In der Nachverschlussphase darf die Freisetzung von Radionukliden für jede als wahrscheinlich eingestufte zukünftige Entwicklung zu keiner Individualdosis führen, die 0,1 Millisievert pro Jahr überschreitet. Im internationalen Vergleich ist diese Limite tief angesetzt.</p><p>Das Einhalten der Schutzkriterien ist im Rahmen der Sicherheitsnachweise aufzuzeigen, die mit den Bewilligungsgesuchen (Rahmen-, Bau- und Betriebsbewilligungsgesuch, Gesuch zum Verschluss des Tiefenlagers und Gesuch um Feststellung des ordnungsgemässen Verschlusses) vorzulegen sind. Der erforderliche Detaillierungsgrad des Sicherheitsnachweises hängt dabei von der Stufe des Bewilligungsverfahrens ab.</p><p>Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Die einzuhaltenden Dosen bei Störfällen sind in der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994 (StSV; SR 814.501) festgelegt und richten sich nach der Eintretenshäufigkeit der einzelnen Störfälle (Art. 94 StSV). Eine Kernanlage ist zur Beherrschung von Störfällen derart auszulegen, dass keine unzulässigen radiologischen Auswirkungen in der Umgebung der Anlage entstehen. Es ist nachzuweisen, dass die Dosen nach StSV eingehalten werden (Art. 7 und 8 KEV).</p><p>2./3. Es gilt zu unterscheiden zwischen nuklearen Schäden und Sanierungsmassnahmen an der Kernanlage. Als nukleare Schäden gelten sogenannte Schäden an Dritten, die durch Kernanlagen oder den Transport von Kernmaterialien verursacht werden. Die Kernenergiehaftpflicht-Gesetzgebung regelt die Haft- und die Versicherungspflicht des Inhabers einer Kernanlage für nukleare Schäden. Schäden an der Kernanlage selber gelten nicht als nukleare Schäden im Sinne des Kernenergiehaftpflichtgesetzes.</p><p>Das Eintreten eines Störfalls hat nicht zwingend eine Sanierung oder einen nuklearen Schaden zur Folge. Für jeden angenommenen Störfall hat der Gesuchsteller für eine Bau- oder Betriebsbewilligung für eine Kernanlage nachzuweisen, dass die zur Umsetzung des Konzepts der gestaffelten Sicherheitsvorsorge getroffenen technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen wirksam sind (Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen und die Bewertung des Schutzes gegen Störfälle in Kernanlagen vom 17. Juni 2009; SR 732.112.2).</p><p>4. Bis zu einem allfälligen Verschluss des Lagers muss die Rückholung der radioaktiven Abfälle ohne grossen Aufwand möglich sein (Art. 37 KEG). Das Konzept für eine allfällige Rückholung der Abfälle ist mit dem Baubewilligungsgesuch für das geologische Tiefenlager dem Ensi zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Im Rückholungskonzept sind die zu erwartenden Strahlenexpositionen für das Personal und die Bevölkerung abzuschätzen (Richtlinie Ensi-G03). Das zentrale Zwischenlager der Zwilag in Würenlingen im Kanton Aargau wird gemäss Entsorgungsprogramm der Nationalen Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra) bis zum Schluss der Einlagerung der radioaktiven Abfälle in ein geologisches Tiefenlager in Betrieb sein.</p><p>Mit der Genehmigung des Entsorgungsprogramms 2008 der Nagra hat der Bundesrat verfügt, dass die Nagra zusammen mit dem Baubewilligungsgesuch für ein geologisches Tiefenlager dem UVEK einen Bericht einzureichen hat, in dem die Kosten für die Rückholung der Abfälle aus einem Tiefenlager während der Beobachtungsphase und die Kosten für die Rückholung nach dem Verschluss geschätzt werden. Zudem sind auch die Kosten für die Verbringung dieser Abfälle in ein Zwischenlager abzuschätzen.</p><p>5. Die Sanierung der Anlage ist Sache des Betreibers. Für nukleare Schäden haftet der Inhaber einer Kernanlage unbeschränkt. Nach geltender Kernenergiehaftpflicht-Gesetzgebung muss er eine Versicherungsdeckung für 1 Milliarde Schweizerfranken haben. Wenn die Nuklearschäden grösser sind als die Versicherungsdeckung, haftet der Inhaber der Kernanlage mit seinem ganzen Vermögen. An weiter gehende Schäden kann der Bund im Rahmen einer vom Parlament zu beschliessenden Grossschadensregelung weitere finanzielle Mittel zur Verfügung stellen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In Fukushima wurden die Grenzwerte für Strahlenbelastung nach der Katastrophe nach oben korrigiert. Damit wurde in Kauf genommen, dass die Bevölkerung erhöhten gesundheitlichen Risiken ausgesetzt wird. Das soll für Störfälle von zukünftigen Atommülllagern verhindert werden. Die Grenzwerte und der Umgang mit Störfällen bei Atommülllagern müssen verbindlich geregelt werden, solange das Auswahlverfahren für Standortregionen noch ergebnisoffen ist. Die Bevölkerung wird sonst im Unklaren gelassen, welchen gesundheitlichen Risiken sie durch eine mögliche radioaktive Strahlung ausgesetzt werden könnte. Der verbindliche Umgang mit Störfällen ist für die Bevölkerung in den Standortregionen entscheidend. Das zeigt auch die klare Forderung der Regionalkonferenzen nach langjähriger Rückholbarkeit von eingelagerten Atommüllabfällen.</p><p>Das Auswahlverfahren der Standorte für mögliche Atommülllager ist schon weit fortgeschritten. Es besteht dringender Handlungsbedarf, die Grenzwerte für Störfälle so bald als möglich verbindlich festzulegen.</p><p>Der Bundesrat wird eingeladen, im Hinblick auf die geplante Errichtung eines oder mehrerer Atommülllager die folgenden Fragen zu beantworten. Diese beziehen sich auf die Betriebs-, Beobachtungs- und Nachverschlussphase der Atommülllager.</p><p>1. Wann erfolgt die Festlegung von Grenzwerten, die als Störfall anerkannt werden, und erfolgt diese Festlegung noch vor dem Standortentscheid?</p><p>2. Welche Sanierungsmassnahmen sind mit der Überschreitung der Grenzwerte zwingend verbunden?</p><p>3. Ist vorgesehen, den Anspruch der Bevölkerung auf eine Sanierung bei Störfällen gesetzlich zu regeln?</p><p>4. Welche Ersatzlagerstandorte bieten sich an für radioaktiv verseuchtes Material, das bei einer allfälligen Rückholung anfällt?</p><p>5. Wie hoch wird der Aufwand für unterschiedliche Sanierungsszenarien unter Berücksichtigung aller Sicherheitsvorkehrungen geschätzt?</p>
  • Verbindliche Störfallrichtlinien für Atommülllager
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ein geologisches Tiefenlager ist eine Kernanlage nach Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1). Demnach gelten dafür die massgebenden Gesetze und Verordnungen für Kernanlagen im Allgemeinen und für geologische Tiefenlager im Speziellen. Dies sind neben dem KEG insbesondere die Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV; SR 732.11) sowie die Strahlenschutz- und Umweltschutzgesetzgebung. In der Richtlinie des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorates (Ensi) Ensi-G03, "Spezifische Auslegungsgrundsätze für geologische Tiefenlager und Anforderungen an den Sicherheitsnachweis", sind die sicherheitstechnischen Anforderungen an die geologische Tiefenlagerung radioaktiver Abfälle festgelegt und Schutzkriterien für die Betriebs- und Nachverschlussphase quantifiziert. In der Nachverschlussphase darf die Freisetzung von Radionukliden für jede als wahrscheinlich eingestufte zukünftige Entwicklung zu keiner Individualdosis führen, die 0,1 Millisievert pro Jahr überschreitet. Im internationalen Vergleich ist diese Limite tief angesetzt.</p><p>Das Einhalten der Schutzkriterien ist im Rahmen der Sicherheitsnachweise aufzuzeigen, die mit den Bewilligungsgesuchen (Rahmen-, Bau- und Betriebsbewilligungsgesuch, Gesuch zum Verschluss des Tiefenlagers und Gesuch um Feststellung des ordnungsgemässen Verschlusses) vorzulegen sind. Der erforderliche Detaillierungsgrad des Sicherheitsnachweises hängt dabei von der Stufe des Bewilligungsverfahrens ab.</p><p>Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Die einzuhaltenden Dosen bei Störfällen sind in der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994 (StSV; SR 814.501) festgelegt und richten sich nach der Eintretenshäufigkeit der einzelnen Störfälle (Art. 94 StSV). Eine Kernanlage ist zur Beherrschung von Störfällen derart auszulegen, dass keine unzulässigen radiologischen Auswirkungen in der Umgebung der Anlage entstehen. Es ist nachzuweisen, dass die Dosen nach StSV eingehalten werden (Art. 7 und 8 KEV).</p><p>2./3. Es gilt zu unterscheiden zwischen nuklearen Schäden und Sanierungsmassnahmen an der Kernanlage. Als nukleare Schäden gelten sogenannte Schäden an Dritten, die durch Kernanlagen oder den Transport von Kernmaterialien verursacht werden. Die Kernenergiehaftpflicht-Gesetzgebung regelt die Haft- und die Versicherungspflicht des Inhabers einer Kernanlage für nukleare Schäden. Schäden an der Kernanlage selber gelten nicht als nukleare Schäden im Sinne des Kernenergiehaftpflichtgesetzes.</p><p>Das Eintreten eines Störfalls hat nicht zwingend eine Sanierung oder einen nuklearen Schaden zur Folge. Für jeden angenommenen Störfall hat der Gesuchsteller für eine Bau- oder Betriebsbewilligung für eine Kernanlage nachzuweisen, dass die zur Umsetzung des Konzepts der gestaffelten Sicherheitsvorsorge getroffenen technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen wirksam sind (Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen und die Bewertung des Schutzes gegen Störfälle in Kernanlagen vom 17. Juni 2009; SR 732.112.2).</p><p>4. Bis zu einem allfälligen Verschluss des Lagers muss die Rückholung der radioaktiven Abfälle ohne grossen Aufwand möglich sein (Art. 37 KEG). Das Konzept für eine allfällige Rückholung der Abfälle ist mit dem Baubewilligungsgesuch für das geologische Tiefenlager dem Ensi zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Im Rückholungskonzept sind die zu erwartenden Strahlenexpositionen für das Personal und die Bevölkerung abzuschätzen (Richtlinie Ensi-G03). Das zentrale Zwischenlager der Zwilag in Würenlingen im Kanton Aargau wird gemäss Entsorgungsprogramm der Nationalen Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra) bis zum Schluss der Einlagerung der radioaktiven Abfälle in ein geologisches Tiefenlager in Betrieb sein.</p><p>Mit der Genehmigung des Entsorgungsprogramms 2008 der Nagra hat der Bundesrat verfügt, dass die Nagra zusammen mit dem Baubewilligungsgesuch für ein geologisches Tiefenlager dem UVEK einen Bericht einzureichen hat, in dem die Kosten für die Rückholung der Abfälle aus einem Tiefenlager während der Beobachtungsphase und die Kosten für die Rückholung nach dem Verschluss geschätzt werden. Zudem sind auch die Kosten für die Verbringung dieser Abfälle in ein Zwischenlager abzuschätzen.</p><p>5. Die Sanierung der Anlage ist Sache des Betreibers. Für nukleare Schäden haftet der Inhaber einer Kernanlage unbeschränkt. Nach geltender Kernenergiehaftpflicht-Gesetzgebung muss er eine Versicherungsdeckung für 1 Milliarde Schweizerfranken haben. Wenn die Nuklearschäden grösser sind als die Versicherungsdeckung, haftet der Inhaber der Kernanlage mit seinem ganzen Vermögen. An weiter gehende Schäden kann der Bund im Rahmen einer vom Parlament zu beschliessenden Grossschadensregelung weitere finanzielle Mittel zur Verfügung stellen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In Fukushima wurden die Grenzwerte für Strahlenbelastung nach der Katastrophe nach oben korrigiert. Damit wurde in Kauf genommen, dass die Bevölkerung erhöhten gesundheitlichen Risiken ausgesetzt wird. Das soll für Störfälle von zukünftigen Atommülllagern verhindert werden. Die Grenzwerte und der Umgang mit Störfällen bei Atommülllagern müssen verbindlich geregelt werden, solange das Auswahlverfahren für Standortregionen noch ergebnisoffen ist. Die Bevölkerung wird sonst im Unklaren gelassen, welchen gesundheitlichen Risiken sie durch eine mögliche radioaktive Strahlung ausgesetzt werden könnte. Der verbindliche Umgang mit Störfällen ist für die Bevölkerung in den Standortregionen entscheidend. Das zeigt auch die klare Forderung der Regionalkonferenzen nach langjähriger Rückholbarkeit von eingelagerten Atommüllabfällen.</p><p>Das Auswahlverfahren der Standorte für mögliche Atommülllager ist schon weit fortgeschritten. Es besteht dringender Handlungsbedarf, die Grenzwerte für Störfälle so bald als möglich verbindlich festzulegen.</p><p>Der Bundesrat wird eingeladen, im Hinblick auf die geplante Errichtung eines oder mehrerer Atommülllager die folgenden Fragen zu beantworten. Diese beziehen sich auf die Betriebs-, Beobachtungs- und Nachverschlussphase der Atommülllager.</p><p>1. Wann erfolgt die Festlegung von Grenzwerten, die als Störfall anerkannt werden, und erfolgt diese Festlegung noch vor dem Standortentscheid?</p><p>2. Welche Sanierungsmassnahmen sind mit der Überschreitung der Grenzwerte zwingend verbunden?</p><p>3. Ist vorgesehen, den Anspruch der Bevölkerung auf eine Sanierung bei Störfällen gesetzlich zu regeln?</p><p>4. Welche Ersatzlagerstandorte bieten sich an für radioaktiv verseuchtes Material, das bei einer allfälligen Rückholung anfällt?</p><p>5. Wie hoch wird der Aufwand für unterschiedliche Sanierungsszenarien unter Berücksichtigung aller Sicherheitsvorkehrungen geschätzt?</p>
    • Verbindliche Störfallrichtlinien für Atommülllager

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